Schutzmassnahmen Musterklauseln
Schutzmassnahmen. 1. Führen im Rahmen der Anwendung der Anhänge 1 bis 3 angesichts der besonde- ren Empfindlichkeit der Agrarmärkte der Parteien die Einfuhren von Erzeugnissen aus einer Partei zu einer schwerwiegenden Störung der Märkte der anderen Partei, so nehmen beide Parteien umgehend Konsultationen auf, um eine geeignete Lösung zu finden. Bis eine entsprechende Lösung gefunden ist, kann die betreffende Partei die Massnahmen ergreifen, die sie für erforderlich hält.
2. Werden die in Absatz 1 oder in den Anhängen vorgesehenen Schutzmassnahmen ergriffen,
a) so gelten, sofern keine besonderen Bestimmungen vorgesehen sind, folgende Verfahren: – Beabsichtigt eine der Parteien, in Bezug auf einen Teil oder die Ge- samtheit des Gebiets der anderen Partei Schutzmassnahmen zu ergrei- fen, so setzt sie diese unter Angabe der Gründe vorab davon in Kennt- nis. – Ergreift eine Partei Schutzmassnahmen in Bezug auf einen Teil oder die Gesamtheit des eigenen Gebiets oder in Bezug auf das Gebiet eines Drittlands, so setzt sie die andere Partei unverzüglich davon in Kennt- nis. – Unbeschadet der Möglichkeit, umgehend Schutzmassnahmen zu ergrei- fen, finden zwischen den Parteien so bald wie möglich Konsultationen statt, um geeignete Lösungen zu finden. – Ergreift ein Mitgliedstaat der Gemeinschaft Schutzmassnahmen gegen die Schweiz, einen anderen Mitgliedstaat oder ein Drittland, so setzt die Gemeinschaft die Schweiz unverzüglich davon in Kenntnis.
b) Es sind vorzugsweise die Massnahmen zu ergreifen, die die Anwendung die- ses Abkommens am wenigsten beeinträchtigen.
Schutzmassnahmen. Schutzmassnahmen werden nach den Verfahren des Artikels 10 Absatz 2 des Ab- kommens ergriffen.
Schutzmassnahmen. (1) Werden Weinbauerzeugnisse mit Ursprung in den Parteien ausgeführt und ausserhalb ihrer Gebiete vermarktet, so ergreifen die Parteien alle erforderlichen Massnahmen, um zu gewährleisten, dass die gemäss diesem Anhang geschützten Namen einer Partei nicht zur Bezeichnung und Aufmachung eines Erzeugnisses mit Ursprung in der anderen Partei verwendet werden.
(2) Soweit es die einschlägigen Rechtsvorschriften der Parteien zulassen, wird der Schutz aufgrund dieses Anhangs auch natürlichen und juristischen Personen sowie Verbänden, Vereinigungen und Organisationen von Erzeugern, Händlern oder Verbrauchern mit Sitz im Gebiet der anderen Partei gewährt.
(3) Steht die Bezeichnung oder Aufmachung eines Weinbauerzeugnisses, insbeson- dere auf dem Etikett, in amtlichen Dokumenten, in Geschäftspapieren oder in der Werbung im Widerspruch zu diesem Anhang, so leiten die Parteien die erforderli- chen Verwaltungsmassnahmen oder Gerichtsverfahren ein, um insbesondere den unlauteren Wettbewerb zu bekämpfen oder die missbräuchliche Verwendung des geschützten Namens auf jede andere Weise zu verbieten.
(4) Die in Absatz 3 genannten Massnahmen und Verfahren werden insbesondere eingeleitet, wenn:
(a) die Übersetzung von Angaben, die in den Rechtsvorschriften der Europäi- schen Union oder der Schweiz vorgesehen sind, in einer der Sprachen der anderen Partei ein Wort ergibt, das eine Irreführung über den Ursprung des so bezeichneten oder aufgemachten Weinbauerzeugnisses hervorrufen kann;
(b) Angaben, Marken, Namen, Aufschriften oder Abbildungen, die mittelbar oder unmittelbar falsche oder irreführende Angaben über Herkunft, Ur- sprung, Art, oder wesentliche Eigenschaften des Erzeugnisses enthalten, auf den Behältnissen oder der Verpackung, in der Werbung oder in den amtli- chen Dokumenten oder den Geschäftspapieren für Erzeugnisse verwendet werden, deren Namen aufgrund dieses Anhangs geschützt sind;
(c) Behältnisse oder Verpackungen verwendet werden, die eine Irreführung über den Ursprung des Weinbauerzeugnisses hervorrufen können.
(5) Dieser Anhang schliesst nicht aus, dass die Parteien den aufgrund dieses An- hangs geschützten Angaben in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder in internationalen Übereinkünften jetzt oder künftig einen weitergehenden Schutz gewähren.
Schutzmassnahmen. 1. Wird eine Ware einer Vertragspartei in derart erhöhten Mengen und unter der- artigen Bedingungen in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eingeführt, dass
(a) dem inländischen Wirtschaftszweig, der gleichartige oder unmittelbar kon- kurrierende Waren herstellt, im Hoheitsgebiet der einführenden Vertragspar- tei erheblicher Schaden zugefügt wird oder zugefügt zu werden droht, oder
(b) in einem Wirtschaftzweig erhebliche Störungen verursacht werden oder dro- hen, die eine erhebliche Verschlechterung der Wirtschaftslage in einer Regi- on der einführenden Vertragspartei bewirken könnten, so kann die einführende Vertragspartei unter den Voraussetzungen und nach dem Verfahren dieses Artikels geeignete Massnahmen treffen
2. Die Schutzmassnahmen sollen nicht über das zur Behebung der aufgetretenen Schwierigkeiten erforderliche Mass hinausgehen. Sie bestehen normalerweise aus der Aussetzung einer im Rahmen dieses Abkommens vorgesehenen weiteren Sen- kung des Zollsatzes der betreffenden Waren oder aus einer Zollerhöhung für diese Waren.
3. Diese Massnahmen enthalten klare Angaben über deren schrittweise Aufhebung, die spätestens am Ende des festgelegten Zeitraums erfolgen muss. Die Massnahmen gelten nicht länger als ein Jahr. Unter ganz aussergewöhnlichen Umständen können sie bis auf maximal drei Jahre ausgedehnt werden. Schutzmassnahmen werden nicht auf die Einfuhr von Waren angewandt, die innerhalb der letzten drei Jahre bereits Gegenstand solcher Massnahmen waren.
4. Die Vertragspartei, die Schutzmassnahmen nach diesem Artikel ergreifen will, bietet der anderen Vertragspartei einen Ausgleich durch eine im Wesentlichen gleichwertige Liberalisierung des Handels in Verbindung mit den Einfuhren dieser Vertragspartei an. Die angebotene Liberalisierung besteht üblicherweise aus Zuge- ständnissen, die eine im Wesentlichen gleichwertige Handelswirkung haben, bezie- hungsweise aus Zugeständnissen, die nach ihrem Wert im Wesentlichen den aus der Schutzmassnahme erwarteten zusätzlichen Zöllen entsprechen.
5. Das Angebot wird vor der Annahme der Schutzmassnahme gemacht; gleichzeitig wird der Gemischte Ausschuss gemäss diesem Artikel unterrichtet und mit der Angelegenheit befasst. Wird das Angebot von der Vertragspartei, gegen deren Ware die Schutzmassnahme ergriffen werden soll, nicht als befriedigend angesehen, so können beide Vertragsparteien sich im Rahmen der in diesem Artikel vorgesehenen Konsultationen auf eine andere Art von Handelsausgleich einigen.
6. ▇▇▇▇...
Schutzmassnahmen. 1. Im Fall andauernder ernsthafter wirtschaftlicher, sozialer und umweltpolitischer Schwierigkeiten in einer bestimmten Gegend oder in einem Wirtschaftszweig kann ein Mitgliedstaat im Einklang mit den Bestimmungen in Artikel 41 einseitig geeig- nete Massnahmen treffen.
2. Die Schutzmassnahmen sollen bezüglich Zweck und Dauer nicht über das zur Behebung der aufgetretenen Schwierigkeiten erforderliche Mass hinausgehen. Bei der ▇▇▇▇ der Schutzmassnahmen ist solchen Massnahmen Vorrang einzuräumen, welche die Bestimmungen dieses Übereinkommens am wenigsten beeinträchtigen.
3. Die Schutzmassnahmen sind gegen alle Mitgliedstaaten zu richten.
4. Dieser Artikel beeinträchtigt nicht die Anwendung besonderer Schutzklauseln gemäss Anhänge dieses Übereinkommens oder spezifischer Schutzklauseln nach Artikel 5 des WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft.
1. Ein Mitgliedstaat, der nach Artikel 40 Schutzmassnahmen ergreifen will, unter- richtet umgehend die anderen Mitgliedstaaten durch den Rat und übermittelt alle zweckdienlichen Informationen.
2. Der Mitgliedstaat führt unverzüglich mit dem Rat Verhandlungen, um eine für alle annehmbare Lösung zu finden.
3. Der betroffene Mitgliedstaat wendet die Schutzmassnahmen erst nach Ablauf ei- nes Monats nach der erfolgten Unterrichtung nach Absatz 1 an, ausser die Konsulta- tionen nach Absatz 2 sind vor dieser Frist abgeschlossen worden. Schliessen ausser- gewöhnliche Umstände, die ein sofortiges Eingreifen erfordern, eine vorherige Prü- fung aus, so kann der betroffene Mitgliedstaat unverzüglich die notwendigen Vor- sichtsmassnahmen treffen.
4. Der betroffene Mitgliedstaat unterrichtet den Rat unverzüglich über die getroffe- nen Massnahmen und übermittelt alle zweckdienlichen Informationen.
Schutzmassnahmen. Schutzmassnahmen werden nach den Verfahren des Artikels 10 Absatz 2 des Abkommens ergriffen.
Schutzmassnahmen. PIN- und PUK-Codes sowie allfällige weitere dem Kunden zugeteilte Sicherheitscodes sind sorgfältig und getrennt von Endgeräten bzw. der SIM- Karte aufzubewahren und Dritten nicht bekannt zu geben. Im Weiteren wird dem Kunden empfohlen, PIN-Codes zu aktivieren und in regelmässigen Abständen zu ändern. Ein Diebstahl der SIM-Karte oder eines mit einer eSIM ausgestatteten Endgerätes (vgl. Ziffer 5.1) hat der Kunde unverzüglich mitzuteilen. Der Kunde haftet für die Benutzungsgebühren bis zur Sperrung des Anschlusses.
Schutzmassnahmen. Der Kunde schützt seine eigenen sowie allfällig von ▇▇▇▇▇ geliehenen Geräte vor unbefugtem Zugriff durch Dritte. Die Verschlüsselung von Daten verbessert die Vertraulichkeit und Verlässlichkeit der Informationen. Abschirmungen nach aussen (Firewalls) können verhindern, dass unbefugte Dritte in das Netz des Kunden eindringen. Der Kunde ergreift selber solche Massnahmen.
Schutzmassnahmen. Je nach den mit der Veranstaltung verbundenen Risiken und den geltenden Normen (IAS) muss der Vertragspartner für Schutzmaßnahmen wie z.B. Rettungshelfer, Krankenwagen und medizinische Dienste sorgen. Die ISA-Bestimmungen müssen stets eingehalten werden; diese können unter folgender Adresse eingesehen werden: ▇▇▇▇://▇▇▇.▇▇▇▇.▇▇/▇▇▇▇▇▇▇/▇▇▇▇▇▇▇/▇▇-▇▇- Directives-organisation-manifestations
Schutzmassnahmen. Der Kunde schützt seine Infrastruktur und Daten vor unbefugtem Zugriff durch Dritte. Er ergreift – entsprechend dem Stand der Technik – Massnahmen, um zu verhindern, dass seine Infrastruktur für die Verbreitung von rechtswidrigen oder sonstwie schädlichen Inhalten (insb. unlautere Massenwerbung (Spam), betrügerische Nachrichten (Phishing Mails/SMS), betrügerische Internetseiten (z.B. gefälschte Login-Seiten), schädliche Software (Viren, Trojanische Pferde, Würmer etc.)) verwendet wird. Schädigt oder gefährdet ein Gerät des Kunden eine Dienstleistung, einen Dritten oder die Anlagen von ▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇ oder Dritten oder verwendet der Kunde nicht zugelassene Geräte, kann ▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇ ohne Vorankündigung und entschädigungslos ihre Leistungserbringung einstellen, das Gerät des Kunden vom Fernmeldenetz trennen und Schadenersatz fordern.
