Schutzmassnahmen Musterklauseln

Schutzmassnahmen. 1. Führen im Rahmen der Anwendung der Anhänge 1 bis 3 angesichts der besonde- ren Empfindlichkeit der Agrarmärkte der Parteien die Einfuhren von Erzeugnissen aus einer Partei zu einer schwerwiegenden Störung der Märkte der anderen Partei, so nehmen beide Parteien umgehend Konsultationen auf, um eine geeignete Lösung zu finden. Bis eine entsprechende Lösung gefunden ist, kann die betreffende Partei die Massnahmen ergreifen, die sie für erforderlich hält.
Schutzmassnahmen. Schutzmassnahmen werden nach den Verfahren des Artikels 10 Absatz 2 des Ab- kommens ergriffen.
Schutzmassnahmen. (1) Werden Weinbauerzeugnisse mit Ursprung in den Parteien ausgeführt und ausserhalb ihrer Gebiete vermarktet, so ergreifen die Parteien alle erforderlichen Massnahmen, um zu gewährleisten, dass die gemäss diesem Anhang geschützten Namen einer Partei nicht zur Bezeichnung und Aufmachung eines Erzeugnisses mit Ursprung in der anderen Partei verwendet werden.
Schutzmassnahmen. 1. Wird eine Ware einer Vertragspartei in derart erhöhten Mengen und unter der- artigen Bedingungen in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eingeführt, dass
Schutzmassnahmen. 1. Im Fall andauernder ernsthafter wirtschaftlicher, sozialer und umweltpolitischer Schwierigkeiten einer bestimmten Gegend oder eines Wirtschaftszweigs kann ein Mitgliedstaat im Einklang mit den Bestimmungen in Artikel 41 einseitig geeignete Massnahmen treffen.
Schutzmassnahmen. PIN- und PUK-Codes sowie allfällige weitere dem Kunden zugeteilte Sicherheitscodes sind sorgfältig und getrennt von Endgeräten bzw. der SIM- Karte aufzubewahren und Dritten nicht bekannt zu geben. Im Weiteren wird dem Kunden empfohlen, PIN-Codes zu aktivieren und in regelmässigen Abständen zu ändern. Ein Diebstahl der SIM-Karte oder eines mit einer eSIM ausgestatteten Endgerätes (vgl. Ziffer 5.1) hat der Kunde unverzüglich mitzuteilen. Der Kunde haftet für die Benutzungsgebühren bis zur Sperrung des Anschlusses.
Schutzmassnahmen. Der Kunde schützt seine Infrastruktur und Daten vor unbefugtem Zugriff durch Dritte. Er ergreift – entsprechend dem Stand der Technik – Massnahmen, um zu verhindern, dass seine Infrastruktur für die Verbreitung von rechtswidrigen oder sonstwie schädlichen Inhalten (insb. unlautere Massenwerbung (Spam), betrügerische Nachrichten (Phishing Mails/SMS), betrügerische Internetseiten (z.B. gefälschte Login-Seiten), schädliche Software (Viren, Trojanische Pferde, Würmer etc.)) verwendet wird. Schädigt oder gefährdet ein Gerät des Kunden eine Dienstleistung, einen Dritten oder die Anlagen von Xxxxxxxx.xx oder Dritten oder verwendet der Kunde nicht zugelassene Geräte, kann Xxxxxxxx.xx ohne Vorankündigung und entschädigungslos ihre Leistungserbringung einstellen, das Gerät des Kunden vom Fernmeldenetz trennen und Schadenersatz fordern.
Schutzmassnahmen. Der Nutzer schützt seine Geräte und Informationen vor unbefugtem Zugriff durch Dritte. Die Verschlüsselung von Daten verbessert die Vertraulichkeit und Verlässlichkeit der Informationen.
Schutzmassnahmen. Der Kunde schützt seine eigenen sowie allfällig von Xxxxx geliehenen Geräte vor unbefugtem Zugriff durch Dritte. Die Verschlüsselung von Daten verbessert die Vertraulichkeit und Verlässlichkeit der Informationen. Abschirmungen nach aussen (Firewalls) können verhindern, dass unbefugte Dritte in das Netz des Kunden eindringen. Der Kunde ergreift selber solche Massnahmen.
Schutzmassnahmen. 1. Die Befugnis der zuständigen Regelungsbehörden einer Vertragspartei im Rah- men der Gesetze dieser Vertragspartei, ihre Rechts- und Verwaltungsvorschriften auszulegen und gemäss Absatz 2 durchzusetzen, bleibt unberührt. Die Regelungs- behörden der einführenden Vertragspartei sind keine gesetzlichen Vertreter der aus- führenden Vertragspartei.