Schutzmassnahmen Musterklauseln

Schutzmassnahmen. Schutzmassnahmen werden nach den Verfahren des Artikels 10 Absatz 2 des Ab- kommens ergriffen.
Schutzmassnahmen. 1. Führen im Rahmen der Anwendung der Anhänge 1 bis 3 angesichts der besonde- ren Empfindlichkeit der Agrarmärkte der Parteien die Einfuhren von Erzeugnissen aus einer Partei zu einer schwerwiegenden Störung der Märkte der anderen Partei, so nehmen beide Parteien umgehend Konsultationen auf, um eine geeignete Lösung zu finden. Bis eine entsprechende Lösung gefunden ist, kann die betreffende Partei die Massnahmen ergreifen, die sie für erforderlich hält.
Schutzmassnahmen. (1) Werden Weinbauerzeugnisse mit Ursprung in den Parteien ausgeführt und ausserhalb ihrer Gebiete vermarktet, so ergreifen die Parteien alle erforderlichen Massnahmen, um zu gewährleisten, dass die gemäss diesem Anhang geschützten Namen einer Partei nicht zur Bezeichnung und Aufmachung eines Erzeugnisses mit Ursprung in der anderen Partei verwendet werden.
Schutzmassnahmen. 1. Wird eine Ware einer Vertragspartei in derart erhöhten Mengen und unter der- artigen Bedingungen in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eingeführt, dass
Schutzmassnahmen. 1. Im Fall andauernder ernsthafter wirtschaftlicher, sozialer und umweltpolitischer Schwierigkeiten einer bestimmten Gegend oder eines Wirtschaftszweigs kann ein Mitgliedstaat im Einklang mit den Bestimmungen in Artikel 41 einseitig geeignete Massnahmen treffen.
Schutzmassnahmen. PIN- und PUK-Codes sowie allfällige weitere dem Kunden zugeteilte Sicherheitscodes sind sorgfältig und getrennt von Endgeräten bzw. der SIM- Karte aufzubewahren und Dritten nicht bekannt zu geben. Im Weiteren wird dem Kunden empfohlen, PIN-Codes zu aktivieren und in regelmässigen Abständen zu ändern. Ein Diebstahl der SIM-Karte oder eines mit einer eSIM ausgestatteten Endgerätes (vgl. Ziffer 5.1) hat der Kunde unverzüglich mitzuteilen. Der Kunde haftet für die Benutzungsgebühren bis zur Sperrung des Anschlusses.
Schutzmassnahmen. 1. Führen im Rahmen der Anwendung der Anhänge 1 bis 3 angesichts der besonde- ren Empfindlichkeit der Agrarmärkte der Parteien die Einfuhren von Erzeugnissen aus einer Partei zu einer schwerwiegenden Störung der Märkte der anderen Partei, so nehmen beide Parteien umgehend Konsultationen auf, um eine geeignete Lösung zu finden. Bis eine entsprechende Lösung gefunden ist, kann die betreffende Partei die Massnahmen ergreifen, die sie für erforderlich hält. 2. Werden die in Absatz 1 oder in den Anhängen vorgesehenen Schutzmassnahmen ergriffen, a) so gelten, sofern keine besonderen Bestimmungen vorgesehen sind, folgende Verfahren: – Beabsichtigt eine der Parteien, in Bezug auf einen Teil oder die Ge- samtheit des Gebiets der anderen Partei Schutzmassnahmen zu ergrei- fen, so setzt sie diese unter Angabe der Gründe vorab davon in Kennt- nis. – Ergreift eine Partei Schutzmassnahmen in Bezug auf einen Teil oder die Gesamtheit des eigenen Gebiets oder in Bezug auf das Gebiet eines Drittlands, so setzt sie die andere Partei unverzüglich davon in Kennt- nis. – Unbeschadet der Möglichkeit, umgehend Schutzmassnahmen zu ergrei- fen, finden zwischen den Parteien so bald wie möglich Konsultationen statt, um geeignete Lösungen zu finden. – Ergreift ein Mitgliedstaat der Gemeinschaft Schutzmassnahmen gegen die Schweiz, einen anderen Mitgliedstaat oder ein Drittland, so setzt die Gemeinschaft die Schweiz unverzüglich davon in Kenntnis. b) Es sind vorzugsweise die Massnahmen zu ergreifen, die die Anwendung die- ses Abkommens am wenigsten beeinträchtigen.
Schutzmassnahmen. (1) Jede Vertragspartei kann nach Konsultationen im Gemeinsamen Ausschuss angemessene Schutzmassnahmen, einschliesslich der Aussetzung einer oder mehre- rer Kooperationsmassnahmen, ergreifen, wenn sie feststellt, dass zwischen den Vertragsparteien ein gleichwertiges Mass an Ausfuhrkontrolle oder Sicherheit nicht mehr gewährleistet ist. Wird das reibungslose Funktionieren von GNSS durch eine Verzögerung gefährdet, so können ohne vorherige Konsultationen vorläufige Schutzmassnahmen getroffen werden, sofern unmittelbar nach Ergreifen dieser Massnahmen Konsultationen stattfinden.
Schutzmassnahmen. (1) Schutzmassnahmen werden nach den Verfahren des Artikels 10 Absatz 2 des Abkommens ergriffen.
Schutzmassnahmen. 1) Wird während der Übergangsfrist nach Abs. 9 infolge Verminderung oder Aufhebung eines Zolls aufgrund dieses Abkommens ein Erzeugnis mit Ursprung in einer Partei in absoluten oder im Verhältnis zur inländischen Produktion derart erhöhten Mengen und unter derartigen Bedingungen in das Hoheitsgebiet einer anderen Partei eingeführt, dass den inländischen Erzeugern gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Erzeugnisse im Hoheitsgebiet der einführenden Partei ernsthafter Schaden zugefügt wird oder zugefügt zu werden droht, so kann die einführende Partei im Rahmen des Notwendigen gemäss den Bestimmungen dieses Artikels Schutzmass- nahmen ergreifen, um den Schaden zu verhindern oder zu beheben.