Gemeinsame Kontrolle. (1) Jede Partei akzeptiert, dass auf Antrag der anderen Partei eine gemeinsame Kontrolle durchgeführt werden kann, um die Pflanzenschutzlage und die in Artikel 2 genannten Massnahmen zur Erzielung eines gleichwertigen Schutzes zu prüfen.
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Gemeinsame Kontrolle. (1) Jede Partei akzeptiert, dass auf Antrag der anderen Partei eine gemeinsame Kontrolle Kon- trolle durchgeführt werden kann, um die Pflanzenschutzlage und die in Artikel 2 genannten Massnahmen zur Erzielung eines gleichwertigen Schutzes zu prüfen.
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Gemeinsame Kontrolle. (1) Jede Partei akzeptiert, dass auf Antrag der anderen Partei eine gemeinsame Kontrolle Kon- trolle durchgeführt werden kann, um die Pflanzenschutzlage und die in Artikel 2 genannten ge- nannten Massnahmen zur Erzielung eines gleichwertigen Schutzes zu prüfen.
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