Generalplanervertrag Musterklauseln

Generalplanervertrag. Bei dem Vertrag zwischen dem Generalplaner und dem Bauherrn handelt es sich im Prinzip um einen „normalen“ Planungsvertrag im Sinne von § 650p ff. BGB, auf den die Regelungen des Werkvertragsrech- tes im Wesentlichen Anwendung finden (§ 650q BGB). Bei der inhaltlichen Ausgestaltung sind vor allem folgende Punkte zu berücksichtigen: Wie in jedem Planungsvertrag sollte zunächst die Baumaßnahme hinreichend konkret beschrieben wer- den. Im Anschluss sind die vom Generalplaner zu erbringenden Architekten- und Fachplanerleistungen detailliert und im Einzelnen zu bezeichnen. Hierbei kommen insbesondere folgende Planbereiche in Be- tracht: - Objektplanung für Gebäude - Leistungen bei Innenräumen - Freianlagenplanung - Statik - technische Ausrüstung - Vermessungsleistungen - SiGe-Koordination - Wärmeschutz- und Energiebilanzierung - Schallschutz - Baugrundgutachten Ebenfalls aufzunehmen sind ggf. zu erbringende Besondere Leistungen wie beispielsweise eine Be- standsaufnahme oder die Fertigung einer Bauvoranfrage. Ein weiterer Leistungsbereich des Generalpla- ners liegt in Koordinations- und Projektmanagementaufgaben. Die Vergütung des Generalplaners ergibt sich aus der vertraglichen Honorarvereinbarung unter Berück- sichtigung der HOAI. Für die in der HOAI verbindlich geregelten Planbereiche (insb. Teile 3 und 4 der HOAI) sind die Mindest- und Höchstsätze der Honorarordnung zu beachten. Diese bilden die Basis der Hono- rarkalkulation. Hinzu kommen die Vergütungen für Besondere Leistungen, Beratungsleistungen nach der Anlage 1 sowie die Nebenkosten. Aus der Funktion des Generalplaners folgen häufig noch weitere Zusatz- leistungen, die über eine einfache Addition der Grund-, Beratungs- und Besonderen Leistungen nicht er- fasst werden. Hierzu gehören beispielsweise: - Vertragsmanagement bezüglich der Fachplaner - Projektkoordination hinsichtlich der Fachplaner - ggf. Projektentwicklung Auch diese Regiekosten müssen ermittelt und in das Honorar einbezogen werden. Aufmerksam gemacht werden soll an dieser Stelle auf eine besondere Honorarproblematik im Zusam- menhang mit Leistungen des raumbildenden Ausbaus. Gemäß § 37 Abs. 2 HOAI ist der Generalplaner, welcher gleichzeitig Leistungen der Objektplanung sowie Leistungen für Innenräume vertraglich über- nimmt, nicht berechtigt, ein gesondertes Honorar für die Innenraumplanung zu verlangen. Diese Leistun- gen werden beim Objektplaner lediglich über die Einbeziehung in die anrechenbaren Kosten oder bei der Bemessung der Mind...

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen

  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt

  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.