Generalplanervertrag Musterklauseln

Generalplanervertrag. Bei dem Vertrag zwischen dem Generalplaner und dem Bauherrn handelt es sich im Prinzip um einen „normalen“ Planungsvertrag im Sinne von § 650p ff. BGB, auf den die Regelungen des Werkvertragsrech- tes im Wesentlichen Anwendung finden (§ 650q BGB). Bei der inhaltlichen Ausgestaltung sind vor allem folgende Punkte zu berücksichtigen: Wie in jedem Planungsvertrag sollte zunächst die Baumaßnahme hinreichend konkret beschrieben wer- den. Im Anschluss sind die vom Generalplaner zu erbringenden Architekten- und Fachplanerleistungen detailliert und im Einzelnen zu bezeichnen. Hierbei kommen insbesondere folgende Planbereiche in Be- tracht: - Objektplanung für Gebäude - Leistungen bei Innenräumen - Freianlagenplanung - Statik - technische Ausrüstung - Vermessungsleistungen - SiGe-Koordination - Wärmeschutz- und Energiebilanzierung - Schallschutz - Baugrundgutachten Ebenfalls aufzunehmen sind ggf. zu erbringende Besondere Leistungen wie beispielsweise eine Be- standsaufnahme oder die Fertigung einer Bauvoranfrage. Ein weiterer Leistungsbereich des Generalpla- ners liegt in Koordinations- und Projektmanagementaufgaben. Die Vergütung des Generalplaners ergibt sich aus der vertraglichen Honorarvereinbarung unter Berück- sichtigung der HOAI. Für die in der HOAI verbindlich geregelten Planbereiche (insb. Teile 3 und 4 der HOAI) sind die Mindest- und Höchstsätze der Honorarordnung zu beachten. Diese bilden die Basis der Hono- rarkalkulation. Hinzu kommen die Vergütungen für Besondere Leistungen, Beratungsleistungen nach der Anlage 1 sowie die Nebenkosten. Aus der Funktion des Generalplaners folgen häufig noch weitere Zusatz- leistungen, die über eine einfache Addition der Grund-, Beratungs- und Besonderen Leistungen nicht er- fasst werden. Hierzu gehören beispielsweise: - Vertragsmanagement bezüglich der Fachplaner - Projektkoordination hinsichtlich der Fachplaner - ggf. Projektentwicklung Auch diese Regiekosten müssen ermittelt und in das Honorar einbezogen werden. Aufmerksam gemacht werden soll an dieser Stelle auf eine besondere Honorarproblematik im Zusam- menhang mit Leistungen des raumbildenden Ausbaus. Gemäß § 37 Abs. 2 HOAI ist der Generalplaner, welcher gleichzeitig Leistungen der Objektplanung sowie Leistungen für Innenräume vertraglich über- nimmt, nicht berechtigt, ein gesondertes Honorar für die Innenraumplanung zu verlangen. Diese Leistun- gen werden beim Objektplaner lediglich über die Einbeziehung in die anrechenbaren Kosten oder bei der Bemessung der Mind...

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  • Mindestlaufzeit des Vertrages Der Vertrag unterliegt keiner Mindestlaufzeit.

  • Übertragung des Vertrages Die Vertragspartner sind berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag als Gesamtheit auf einen personell, technisch und wirtschaftlich leistungsfähigen Dritten zu übertragen. Eine Übertragung nach Satz 1 ist dem jeweils anderen Vertragspartner rechtzeitig im Voraus mitzuteilen. In diesem Fall hat der andere Vertragspartner das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Übertragung zu kündigen. Hierauf wird der andere Vertragspartner vom übertragenden Vertragspartner in der Mitteilung gesondert hingewiesen. Das Recht zur Abtretung von Forderungen nach § 398 BGB sowie eine gesetzliche Rechtsnachfolge, insbesondere bei Übertragungen im Sinne des Umwandlungsgesetzes oder in Fällen der rechtlichen Entflechtung des Netzbetriebs nach § 7 EnWG, bleiben von dieser Ziffer unberührt.

  • Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht? Was gilt bei arglistiger Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls?

  • Umzug / Übertragung des Vertrags 9.1. Der Kunde ist verpflichtet, dem Lieferanten jeden Umzug unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von einem Monat nach dem Umzug, unter Angabe des Umzugsdatums, der neuen Anschrift und der neuen Stromzählernummer in Textform mitzuteilen. 9.2. Der Lieferant wird den Kunden – sofern kein Fall nach Ziffer 9.3 vorliegt – an der neuen Entnahmestelle auf Grundlage dieses Vertrages weiterbeliefern. Die Belieferung zum Zeitpunkt des Einzugs setzt voraus, dass der Kunde dem Lieferanten das Umzugsdatum rechtzeitig mitgeteilt hat. 9.3. Ein Umzug des Kunden beendet den Liefervertrag zum Zeitpunkt des vom Kunden mitgeteilten Umzugsdatums, wenn der Kunde aus dem Gebiet des bisherigen Netzbetreibers in das Gebiet eines anderen Netzbetreibers zieht. Der Lieferant unterbreitet dem Kunden für die neue Entnahmestelle auf Wunsch gerne ein neues Angebot. 9.4. Unterbleibt die Mitteilung des Kunden nach Ziffer 9.1 aus Gründen, die dieser zu vertreten hat, und wird dem Lieferanten die Tatsache des Umzugs auch sonst nicht bekannt, ist der Kunde verpflichtet, weitere Entnahmen an seiner bisherigen Entnahmestelle, für die der Lieferant gegenüber dem örtlichen Netzbe- treiber einstehen muss und für die er von keinem anderen Kunden eine Vergütung zu fordern berechtigt ist, nach den Preisen des Vertrages zu vergüten. Die Pflicht des Lieferanten zur unverzüglichen Abmeldung der bisherigen Entnahmestelle und Ansprüche des Lieferanten auf entgangenen Gewinn wegen einer nicht oder verspätet erfolgten Belieferung an der neuen Entnahmestelle bleiben unberührt. 9.5. Der Lieferant ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag als Gesamtheit auf einen personell, technisch und wirtschaftlich leistungsfähigen Dritten zu übertragen. Eine Übertragung nach Satz 1 ist dem Kunden rechtzeitig im Voraus mitzuteilen. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Ein- haltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Übertragung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen. Das Recht zur Abtretung von Forderungen nach § 398 BGB sowie eine gesetzliche Rechtsnachfolge, insbesondere bei Übertragungen im Sinne des Umwandlungsgesetzes, bleiben von dieser Ziffer 9.5 unberührt.

  • Vorvertragliche Anzeigepflicht Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung ver- pflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt ha- ben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Gefahrerheblich sind die Umstände, die für unsere Entscheidung, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich sind. Diese Anzeigepflicht gilt auch für Fragen nach gefahrerheblichen Umständen, die wir – nach Ihrer Vertragserklärung, – aber noch vor Vertragsannahme in Textform stellen. Wenn eine andere Person die Fragen nach gefahr- erheblichen Umständen für Sie beantwortet und wenn diese Person den gefahrerheblichen Umstand kennt oder arglistig handelt, werden Sie so behan- delt, als hätten Sie selbst davon Kenntnis gehabt oder arglistig gehandelt.