Übertragung des Vertrages. Die Vertragspartner sind berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag als Gesamtheit auf einen personell, technisch und wirtschaftlich leistungsfähigen Dritten zu übertragen. Eine Übertragung nach Satz 1 ist dem jeweils anderen Vertragspartner rechtzeitig im Voraus mitzuteilen. In diesem Fall hat der andere Vertragspartner das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Übertragung zu kündigen. Hierauf wird der andere Vertragspartner vom übertragenden Vertragspartner in der Mitteilung gesondert hingewiesen. Das Recht zur Abtretung von Forderungen nach § 398 BGB sowie eine gesetzliche Rechtsnachfolge, insbesondere bei Übertragungen im Sinne des Umwandlungsgesetzes oder in Fällen der rechtlichen Entflechtung des Netzbetriebs nach § 7 EnWG, bleiben von dieser Ziffer unberührt.
Übertragung des Vertrages. 11.1. Jede Vertragspartei ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag als Gesamtheit auf einen Dritten zu übertragen. Die Übertragung wird erst wirksam, wenn die andere Vertragspartei zustimmt. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn die andere Ver- tragspartei nicht innerhalb von acht Wochen nach der schriftlichen Mitteilung über die Übertragung der Rechte und Pflichten schriftlich widerspricht. Auf diese Folge wird sie in der Mitteilung über die Übertragung der Rechte und Pflichten gesondert hinge- wiesen.
11.2. Der Zustimmung des Lieferanten bedarf es nicht, soweit es sich um eine Übertragung der Rechte und Pflichten auf einen Dritten im Rahmen einer rechtlichen Entflechtung des Netzbetreibers nach den Entflechtungsvorgaben des EnWG handelt.
Übertragung des Vertrages. StW ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag als Gesamtheit auf einen personell, technisch und wirtschaftlich leistungsfähigen Dritten zu übertragen. Eine Übertragung nach Satz 1 ist dem Kunden spätestens sechs Wochen vor dem Zeitpunkt der Übertragung unter Angabe dieses Zeitpunkts mitzuteilen. Im Falle einer Übertragung hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Ein- haltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Übertragung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde durch StW in der Mitteilung gesondert hingewiesen. Das Recht zur Abtre- tung von Forderungen nach § 398 BGB sowie eine gesetzliche Rechtsnachfolge, insbesondere bei Übertragungen i. S. d. Umwandlungsgesetzes, bleiben von dieser Ziffer unberührt.
Übertragung des Vertrages. 19.1 Jede Partei ist berechtigt, die Vereinbarung auf ihren Rechtsnachfolger zu übertragen, es sei denn, es sprechen wesentliche Gründe gegen eine Übertragung. Die Zustimmung für eine Übertragung darf von der anderen Partei insbesondere dann versagt werden, wenn berechtigte technische oder wirtschaftliche Bedenken gegen eine Übertragung vorliegen.
19.2 Der Vertragspartner wird von seinen vertraglichen Verpflichtungen aus dieser Vereinba- rung bei einer Übertragung auf einen Rechtsnachfolger nur dann frei, wenn sein Rechts- nachfolger den uneingeschränkten Eintritt in die vorliegende Vereinbarung schriftlich ge- genüber dem Netzbetreiber erklärt. Der übertragende Vertragspartner haftet für seine sämtlichen und bis zur Übertragung begründeten Verbindlichkeiten aus dieser Vereinba- rung weiter.
Übertragung des Vertrages. Der bisherige Messstellenbetreiber ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag als Gesamtheit auf einen personell, technisch und wirtschaftlich leistungsfähi- gen Dritten zu übertragen. Eine Übertragung ist dem neuen Messstellenbetreiber rechtzeitig zuvor mitzuteilen. Ist der neue Messstellenbetreiber mit der Übertragung nicht einverstanden, hat er das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungs- frist zu kündigen. Hierauf wird der neue Messstellenbetreiber vom bisherigen Messstel- lenbetreiber in der Mitteilung gesondert hingewiesen.
Übertragung des Vertrages. Wenn der Kunde das Volvo-Fahrzeug verkauft oder anderweitig auf einen neuen Eigentümer überträgt, bleibt der Vertrag für das jeweils verkaufte bzw. übertragene Volvo-Fahrzeug aufrecht und wirksam. Die im Rahmen des erworbenen Volvo Servicepakets bzw. Volvo Servicepakets Plus vereinbarte Anzahl der planmäßigen Wartungsleistungen (der vom jeweiligen Servicepaket umfassten Wartungsintervalle) für das Volvo-Fahrzeug, soweit noch nicht konsumiert oder abgelaufen, kann dann vom neuen Eigentümer zu den hierin festgelegten Bedingungen weiter in Anspruch genommen werden.
Übertragung des Vertrages. Die Parteien sind berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag als Gesamtheit auf ei- nen Dritten zu übertragen. Die Übertragung wird erst wirksam, wenn die andere Partei zu- stimmt, wobei die Zustimmung nicht unbillig verweigert werden darf. Die Zustimmung gilt als er- teilt, wenn die andere Partei nicht innerhalb von acht Wochen nach der schriftlichen Mitteilung über die Übertragung der Rechte und Pflichten schriftlich widerspricht. Auf diese Folgen wird die andere Partei in der Mitteilung gesondert hingewiesen.
Übertragung des Vertrages. 1Die Netzbetreiberin ist berechtigt, das vorliegende Vertragsver- hältnis auf Dritte zu übertragen. Zur Wirksamkeit des Parteiwechsels ist die Zustimmung des Eigentümers erforderlich, wobei dieser die Zustimmung nur aus wichtigen Gründen verweigern darf, namentlich wenn ernsthafte Zweifel an der technischen oder wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Drittperson bestehen oder wenn die Drittperson nicht über die erforderlichen Bewilligungen und Konzessionen ver- fügt. Die Netzbetreiberin ist zudem ohne Zustimmung des Eigentümers berechtigt, den vorliegenden Vertrag oder Rechte und Pflichten daraus jederzeit an bestehende oder zukünftige für diesen Geschäftsbereich zuständige Konzerngesellschaften, an denen die Netzbetreiberin - direkt oder indirekt - die stimm- oder kapitalmässige Kontrolle behält, abzutreten und zu übertragen. 2Der Eigentümer hat der Netzbetreiberin im Falle der Übertragung des Grundeigentums zu benachrichtigen. Der Eigentümer verpflichtet sich, das vorliegende Vertragswerk mit allen Rechten und Pflichten auf die neue Grundeigentümerschaft zu übertragen (inkl. Verpflichtung zur Weiterübertragung). Die Folgen der Nichtbeachtung der vorliegenden Rechtsüberbindungspflichten richten sich nach den allgemeinen obligationenrechtlichen Bestimmungen.
Übertragung des Vertrages. 15.1 Jede Vertragspartei ist berechtigt, diesen Vertrag auf ihren Rechtsnachfolger zu übertragen, es sei denn, es sprechen wesentliche Gründe gegen eine Übertragung. Die Zustimmung für eine Übertragung darf von der anderen Vertragspartei insbe- sondere dann versagt werden, wenn berechtigte technische oder wirtschaftliche Bedenken gegen eine Übertragung vorliegen.
15.2 Der Messdienstleister wird von seinen vertraglichen Verpflichtungen aus diesem Vertrag bei einer Übertragung auf einen Rechtsnachfolger nur dann frei, wenn sein Rechtsnachfolger den uneingeschränkten Eintritt in den vorliegenden Vertrag schriftlich gegenüber dem Netzbetreiber erklärt. Der übertragende Messdienstleis- ter haftet für seine sämtlichen und bis zur Übertragung begründeten Verbindlichkei- ten aus diesem Vertrag weiter.
Übertragung des Vertrages. Die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag können von den Stadtwerken Energie mit Zustimmung des Kunden auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, wenn der Dritte die Gewähr dafür bietet, die Verpflich- tungen aus dem Vertrag erfüllen zu können. Eine Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn der Dritte ein verbundenes Unternehmen im Sinne der §§ 15 ff. Aktiengesetz ist