Übertragung des Vertrages Musterklauseln

Übertragung des Vertrages. Die Vertragspartner sind berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag als Gesamtheit auf einen personell, technisch und wirtschaftlich leistungsfähigen Dritten zu übertragen. Eine Übertragung nach Satz 1 ist dem jeweils anderen Vertragspartner rechtzeitig im Voraus mitzuteilen. In diesem Fall hat der andere Vertragspartner das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Übertragung zu kündigen. Hierauf wird der andere Vertragspartner vom übertragenden Vertragspartner in der Mitteilung gesondert hingewiesen. Das Recht zur Abtretung von Forderungen nach § 398 BGB sowie eine gesetzliche Rechtsnachfolge, insbesondere bei Übertragungen im Sinne des Umwandlungsgesetzes oder in Fällen der rechtlichen Entflechtung des Netzbetriebs nach § 7 EnWG, bleiben von dieser Ziffer unberührt.
Übertragung des Vertrages. 11.1. Jede Vertragspartei ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag als Gesamtheit auf einen Dritten zu übertragen. Die Übertragung wird erst wirksam, wenn die andere Vertragspartei zustimmt. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn die andere Ver- tragspartei nicht innerhalb von acht Wochen nach der schriftlichen Mitteilung über die Übertragung der Rechte und Pflichten schriftlich widerspricht. Auf diese Folge wird sie in der Mitteilung über die Übertragung der Rechte und Pflichten gesondert hinge- wiesen.
Übertragung des Vertrages. 19.1 Jede Partei ist berechtigt, die Vereinbarung auf ihren Rechtsnachfolger zu übertragen, es sei denn, es sprechen wesentliche Gründe gegen eine Übertragung. Die Zustimmung für eine Übertragung darf von der anderen Partei insbesondere dann versagt werden, wenn berechtigte technische oder wirtschaftliche Bedenken gegen eine Übertragung vorliegen.
Übertragung des Vertrages. 15.1 Jede Vertragspartei ist berechtigt, diesen Vertrag auf ihren Rechtsnachfolger zu übertragen, es sei denn, es sprechen wesentliche Gründe gegen eine Übertragung. Die Zustimmung für eine Übertragung darf von der anderen Vertragspartei insbe- sondere dann versagt werden, wenn berechtigte technische oder wirtschaftliche Bedenken gegen eine Übertragung vorliegen.
Übertragung des Vertrages. (1) Der bisherige Messstellenbetreiber ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag als Gesamtheit auf einen personell, technisch und wirtschaftlich leistungsfähi- gen Dritten zu übertragen. Eine Übertragung ist dem neuen Messstellenbetreiber rechtzeitig zuvor mitzuteilen. Ist der neue Messstellenbetreiber mit der Übertragung nicht einverstanden, hat er das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungs- frist zu kündigen. Hierauf wird der neue Messstellenbetreiber vom bisherigen Messstel- lenbetreiber in der Mitteilung gesondert hingewiesen.
Übertragung des Vertrages. 11.1. Der Lieferant ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag als Gesamtheit auf einen personell, technisch und wirtschaftlich leistungsfähigen Dritten zu übertragen. Eine Übertragung nach Satz 1 ist dem Kunden spätestens sechs Wochen vor dem Zeitpunkt der Übertragung unter Angabe dieses Zeitpunkts mitzuteilen. In Falle einer Übertragung hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Übertragung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen. Das Recht zur Abtretung von Forderungen nach § 398 BGB sowie eine gesetzliche Rechtsnachfolge, insbesondere bei Übertragungen im Sinne des Umwandlungsgesetzes, bleiben von dieser Ziffer unberührt.
Übertragung des Vertrages. Wenn der Kunde das Volvo-Fahrzeug verkauft oder anderweitig auf einen neuen Eigentümer überträgt, bleibt der Vertrag für das jeweils verkaufte bzw. übertragene Volvo-Fahrzeug aufrecht und wirksam. Die im Rahmen des erworbenen Volvo Servicepakets bzw. Volvo Servicepakets Plus vereinbarte Anzahl der planmäßigen Wartungsleistungen (der vom jeweiligen Servicepaket umfassten Wartungsintervalle) für das Volvo-Fahrzeug, soweit noch nicht konsumiert oder abgelaufen, kann dann vom neuen Eigentümer zu den hierin festgelegten Bedingungen weiter in Anspruch genommen werden.
Übertragung des Vertrages. Die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag können von den Stadtwerken Energie mit Zustimmung des Kunden auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, wenn der Dritte die Gewähr dafür bietet, die Verpflich- tungen aus dem Vertrag erfüllen zu können. Eine Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn der Dritte ein verbundenes Unternehmen im Sinne der §§ 15 ff. Aktiengesetz ist
Übertragung des Vertrages. (1) Jeder Vertragspartner ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag als Gesamtheit auf einen Dritten zu übertragen. Die Übertragung wird erst wirksam, wenn der jeweils andere Vertrags- partner zustimmt. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der jeweils andere Vertragspartner nicht inner- halb von acht Wochen nach der schriftlichen Mitteilung über die Übertragung der Rechte und Pflichten schriftlich widerspricht. Auf diese Folgen wird der Vertragspartner, der die Übertragung der Rechte be- absichtigt, den jeweils anderen Vertragspartner in der Mitteilung gesondert hinweisen.
Übertragung des Vertrages. StWB ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag als Gesamtheit auf einen personell, technisch und wirtschaft- lich leistungsfähigen Dritten zu übertragen. Eine solche Übertragung ist dem Kunden spätestens sechs Wochen vor dem Zeitpunkt der Übertragung unter Angabe dieses Zeit- punkts mitzuteilen. Im Falle einer Übertragung hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungs- frist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Übertragung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde vom Lieferanten in der Mit- teilung gesondert hingewiesen. Das Recht zur Abtretung von Forderungen nach § 398 BGB sowie eine gesetzliche Rechts- nachfolge, insbesondere bei Übertragungen i. S. d. Umwand- lungsgesetzes, bleiben von dieser Ziffer 15 unberührt. Der Zustimmung des Kunden bedarf es nicht, soweit es sich um eine Übertragung der Rechte und Pflichten auf einen Dritten im Rahmen einer rechtlichen Entflechtung von StWB nach § 7 EnWG handelt.