Schadensersatz Musterklauseln
Schadensersatz. 1. Ausgenommen die Haftung - nach dem Produkthaftungsgesetz, - wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels, - wegen Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit einer Sache, - für ▇▇▇▇▇▇▇ aus der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie - für ▇▇▇▇▇▇▇, die auf einer vorsätzlichen Pflichtverletzung beruhen, ist SynFlex wegen der Verletzung von Pflichten, die aus dem mit dem Kunden geschlossenen Vertrag und/oder den mit dem Kunden geführten Vertragsverhandlungen resultieren, ohne Verzicht auf die gesetzlichen Voraussetzungen nur nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zu Schadensersatzleistungen verpflichtet. Die nach- folgenden Bestimmungen gelten auch bei Verletzung von Gewährleistungsverpflichtungen sowie im Fall des Verzuges:
a) Schadensersatz wegen Lieferung mangelhafter Ware ist ausgeschlossen, wenn der Mangel nicht erheblich ist.
b) Der Kunde ist in erster Linie nach Maßgabe der Regelungen in Ziffer III.-6. zur Wahrnehmung von Nacherfüllungsangeboten bzw. nach Maßgabe der Regelungen in Ziffer V. und VI. zur Wahrnehmung der dort geregelten Rechtsbehelfe verpflichtet und kann Schadensersatz nur wegen verbleibender Nachteile, in keinem Fall jedoch anstelle anderer Rechtsbehelfe verlangen.
c) Ohne Verzicht auf gesetzliche Ausschlüsse oder Einschränkungen der Verantwortlichkeit haftet SynFlex nur bei schuldhafter Verletzung wesentlicher und grob fahrlässiger Verletzung sonstiger dem Kunden gegenüber obliegenden vertraglicher Pflichten.
d) Im Falle der Haftung ersetzt SynFlex den nachgewiesenen Schaden des Kunden in dem Umfang, wie er im Hinblick auf Schadenseintritt und Schadenshöhe für SynFlex bei Vertragsschluss als Folge der Pflichtverletzung voraussehbar war und für den Kunden nicht abwendbar ist.
e) Im Falle der Haftung von SynFlex ist die Höhe des Schadensersatzes wegen Verzuges für jede volle Verspätungs-Woche auf 0,5 %, maximal auf 5 % und wegen anderer Pflichtverletzungen auf 200 % des Wertes des nicht vertragsgemäßen Leistungsteils begrenzt, soweit aufgrund der Regelung in Buchst. d) nicht ein weitergehender Schaden zu ersetzen ist.
f) Schadensersatz statt der Leistung kann der Kunde ungeachtet der Einhaltung der gesetzlichen und der in diesen Allgemeinen Verkaufs- bedingungen vorgesehenen Bestimmungen nur verlangen, nachdem er stets, auch im Falle kalendermäßig bestimmter Leistungszeit, nach Fälligkeit SynFlex unmittelbar und schriftlich aufgefordert hat, die Leistungshandlung binnen angemessener Frist vo...
Schadensersatz. (1)Bei nicht erfolgter oder fehlerhafter Ausführung einer autorisierten Zahlung oder bei einer nicht autorisierten Zahlung kann der Kunde von der Bank einen Schaden, der nicht bereits von Nummern 2.6.1 und 2.6.2 erfasst ist, ersetzt verlangen. Dies gilt nicht, wenn die Bank die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Die Bank hat hierbei ein Verschulden, das einer von ihr zwischengeschalteten Stelle zur Last fällt, wie eigenes Verschulden zu vertreten. Hat der Kunde durch ein schuldhaftes Verhalten zu der Entstehung eines Schadens beigetragen, bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitverschuldens, in welchem Umfang Bank und Kunde den Schaden zu tragen haben. (2)Die Haftung nach Absatz 1 ist auf 12.500 Euro begrenzt. Diese betragsmäßige Haftungsgrenze gilt nicht – für nicht autorisierte Zahlungen, – bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Bank, – für Gefahren, die die Bank besonders übernommen hat, und – für den dem Kunden entstandenen Zinsschaden, wenn der Kunde Verbraucher ist.
Schadensersatz. 7.1 Schadensersatzansprüche gegen die Verkäuferin oder ihre Erfüllungsgehilfen sind bei leicht fahrlässiger Verletzung von nicht vertragswesentlichen Pflichten ausgeschlossen. Bei sonstigen Schadensersatzansprüchen wegen unvorsätzlicher Pflichtverletzung durch die Verkäuferin oder ihre Erfüllungsgehilfen ist die Haftung auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt.
7.2. Schadensersatzansprüche gegen die Verkäuferin oder ihre Erfüllungsgehilfen verjähren bei leicht fahrlässiger Pflichtverletzung nach einem Jahr.
7.3. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und –begrenzungen gelten nicht bei einer Verletzung von Garantien oder bei einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
7.4. Die Verkäuferin haftet nicht für öffentliche Äußerungen Dritter über die Beschaffenheit der Ware, insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung.
7.5. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche auf Schadensersatz einschließlich Mangel- folgeschäden, soweit die Verkäuferin für diese haftet, beträgt ein Jahr, gerechnet ab Gefahrübergang. Alle Ansprüche verjähren ein Jahr nach dem in § 199 Abs. 1 BGB bestimmten Zeitpunkt. Die Ansprüche verjähren jedoch spätestens fünf Jahre nach Entstehung des Anspruchs. Die Verjährungsverkürzung gilt nicht bei Haftung für Vorsatz sowie bei schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
7.6. Sofern die Verkäuferin oder ihre Erfüllungsgehilfen nach dem Produkthaftungsgesetz für durch Fehler eines Produkts verursachte Sach- oder Personenschäden haften, gelten zudem vorrangig die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes. Für einen Innenausgleich nach § 5 Satz 2 Produkthaftungsgesetz bleibt es bei den vorstehenden Regelungen.
Schadensersatz. (1)Bei nicht erfolgter oder fehlerhafter Ausführung einer autorisierten Zahlung oder bei einer nicht autorisierten Zahlung kann der Kunde von der Bank einen Schaden, der nicht bereits von Nummern 2.6.1 und 2.6.2 erfasst ist, ersetzt verlangen. Dies gilt nicht, wenn die Bank die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Die Bank hat hierbei ein Verschulden, das einer von ihr zwischengeschalteten Stelle zur Last fällt, wie eigenes Verschulden zu vertreten. Hat der Kunde durch ein schuldhaftes Verhalten zu der Entstehung eines Schadens beigetragen, bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitverschuldens, in welchem Umfang Bank und Kunde den Schaden zu tragen haben.
Schadensersatz. Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz nach § 651n BGB verlangen. Bei Schadensersatzpflicht hat der Veranstalter den Schadensersatz unverzüglich zu leisten.
Schadensersatz. 1. Die Haftung erfolgt gemäß den gesetzlichen Vorschriften
a) für ▇▇▇▇▇▇▇ aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen.
b) für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflicht- verletzung durch uns oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
c) in all den Fällen, in denen eine wesentliche Pflicht verletzt worden ist; soweit dies zutrifft, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
d) soweit die Haftung auf den zwingenden Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes beruht.
2. Alle darüber hinausgehenden Schadensersatzansprüche des Kunden sind ausgeschlossen.
Schadensersatz a) Wir haften nach den gesetzlichen Vorschriften uneingeschränkt für Schäden, die auf einer von uns erklärten Garantie beruhen.
b) Wir haften ferner für ▇▇▇▇▇▇▇, aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, es sei denn, wir hätten die Pflichtverletzung nicht zu vertreten, und für Schäden, die auf einer Pflichtverletzung durch uns beruhen, es sei denn, wir hätten die Pflichtverletzung weder vorsätzlich noch grob fahrlässig begangen. Unsere Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt, soweit sie zwingend ist, unberührt.
c) Im Übrigen haften wir nicht auf Schadenersatz für Mängel oder andere Pflichtverletzungen. Ausgenommen sind ▇▇▇▇▇▇▇, die auf eine schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten zurückzuführen sind; in diesem Fall beschränkt sich unsere Haftung auf den Schaden, den wir bei Vertragsabschluss als mögliche Folge der Pflichtverletzung vorausgesehen haben oder unter Berücksichtigung der Umstände, die wir kannten oder kennen mussten, hätten voraussehen müssen.
d) Unsere Haftung auf Mängel oder andere Pflichtverletzungen gem. vorstehenden Absatz c) ist bei Sachschäden zusätzlich beschränkt auf die Versicherungssumme der von uns unterhaltenen Haftpflichtversicherung, für Vermögensschäden auf den entgangenen Gewinn aus der Verwendung der konkreten Lieferung.
e) Die Pflichtverletzung unserer gesetzlichen Vertreter oder unserer Erfüllungsgehilfen steht einer Pflichtverletzung durch uns gleich.
f) Etwa bestehende gesetzliche Rücktrittsrechte werden durch die vorgesehenen Regelungen nicht eingeschränkt.
Schadensersatz. Bei nicht erfolgter oder fehlerhafter Ausführung einer autorisierten Überweisung oder bei einer nicht autorisierten Überweisung kann der Kunde von der Ikano Bank einen Schaden, der nicht bereits von den Nummern 2.3.1 und 2.3.2 erfasst ist, ersetzt verlangen. Dies gilt nicht, wenn die Ikano Bank die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Die Ikano Bank hat hierbei ein Verschul- den, das einer zwischengeschalteten Stelle zur Last fällt, wie eigenes Verschulden zu vertreten, es sei denn, dass die wesentliche Ursache bei einer zwischengeschalteten Stelle liegt, die der Kunde vorgegeben hat. Hat der Kunde durch ein schuldhaftes Verhalten zur Entstehung eines Schadens beigetragen, bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitverschuldens, in welchem Umfang die Ikano Bank und Kunde den Schaden zu tragen haben. Die Haftung nach Abs. 1 ist auf 12.500 Euro begrenzt. Diese betragsmäßige Haftungsgrenze gilt nicht für nicht autorisierte Überweisungen, bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Ikano Bank, für Gefahren, die die Ikano Bank besonders über- nommen hat, und für den Zinsschaden, wenn der Kunde Verbraucher ist.
Schadensersatz. 12.1 Nichtabnahmeentschädigung: Bei Nichtabnahme des Kredits infolge ernsthafter Erfüllungsverweigerung oder trotz Nachfristsetzung kann die Bank einen daraus entstehenden Schaden auf den endgültig nicht zur Auszahlung kommenden Kreditbetrag ersetzt verlangen.
12.2 Entfällt.
12.3 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung: Wird bei einem Kredit mit Sollzinssatzbindung vor Ablauf der Sollzinsbindungsfrist dieser durch die Kündigung der Bank fällig, hat der Kreditnehmer den durch die vorzeitige Rückzahlung entstehenden Schaden zu ersetzen.
Schadensersatz. (1) Schadensersatzansprüche, soweit diese nicht gesondert geregelt sind, können nur unter Nachweis des den Ersatzanspruch auslösenden Umstandes erhoben werden. Der Kunde ist nicht berechtigt, die vereinbarte Ver- gütung in Höhe des vermeintlichen Ersatzanspruches zu mindern.
(2) Die vereinbarte Vergütung wird auch bei der Anmeldung von Ansprüchen in voller Höhe fällig.
(3) Die Einstandspflicht der M.O.E-Eventtechnik GbR beschränkt sich nur auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten. Gleiches gilt für das eingesetzte Personal.
(4) Die Höhe des Schadenersatzanspruches oder einer generellen Haftung, der sich gegen die M.O.E-Eventtech- nik GbR richtet, wird auf das Dreifache des vereinbarten Betrages begrenzt, den der Kunde zu entrichten hat.
(5) Die M.O.E-Eventtechnik GbR ist berechtigt Instandsetzungskosten und Kosten für die Beschaffung von Er- satzteilen in voller Höhe gegenüber dem Kunden geltend zu machen.
(6) Im Falle eines Verlustes von Mietgegenständen ist der Kunde zum Ersatz in Höhe des Neupreises verpflich- tet. Der Kunde ist verpflichtet für etwa abhandenkommende Güter der M.O.E-Eventtechnik GbR zu haften, wenn das Transport- oder Lagermittel auf dem Betriebsgelände des Kunden oder dem Gelände der Veranstal- tung abgestellt ist. Der Kunde hat für entsprechende Sicherungsvorkehrungen Sorge zu tragen.
(7) Der Kunde trägt über gesamte Mietzeit die privatrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Pflichten als Betrei- ber des Mietgegenstandes. Gleiches gilt, wenn der Kunde im Rahmen einer Veranstaltung, bei der die M.O.E- Eventtechnik GbR die Betreuung übernommen hat, nicht die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen ergriffen hat. Für den Fall, dass der Kunde die Mietsache nicht vertragsgemäß an die M.O.E-Eventtechnik GbR zurückgibt, ist diese berechtigt, eine pauschale Entschädigung zu verlangen und nach Ablauf von 14 Tagen Ersatz für die Mietsache zu beschaffen.
