Common use of Gepäckverspätung und -beschädigung Clause in Contracts

Gepäckverspätung und -beschädigung. a) Der Reisende hat nach luftverkehrsrechtlichen Bestimmungen bei Flugreisen Schäden an seinem Reisegepäck oder einen Gepäckver- lust oder Gepäckverspätung unverzüglich vor Ort der zuständigen Fluggesellschaft mittels Schadensanzeige (P.I.R.) anzuzeigen und sich aus Nachweisgründen eine Bestätigung in Textform aushändigen zu lassen. Sowohl Fluggesellschaften als auch Xxxxxx lehnen in der Regel diesbezügliche Erstattungen aufgrund internationaler Übereinkünfte ab, wenn die Schadenanzeige nicht ausgefüllt wurde. Die Schaden- anzeige ist bei einer Gepäckbeschädigung binnen 7 Tagen und bei einer Gepäckverspätung binnen 21 Tagen nach Aushändigung zu erstatten. b) Darüber hinaus ist die Beschädigung, der Verlust bzw. die Gepäck- verspätung unverzüglich Xxxxxx gem. den Ausführungen in Ziffer 8.2 bekannt zu geben. Eine Bekanntgabe an Xxxxxx entbindet den Reisen- den nicht von der Pflicht der fristgemäßen Schadenanzeige an die zuständige Fluggesellschaft gemäß lit. a).

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Samples: Allgemeine Reisebedingungen

Gepäckverspätung und -beschädigung. a) Der Reisende hat nach luftverkehrsrechtlichen Bestimmungen bei Flugreisen Schäden an seinem Reisegepäck oder einen Gepäckver- lust Gepäckverlust oder Gepäckverspätung unverzüglich vor Ort der zuständigen Fluggesellschaft mittels Schadensanzeige (P.I.R.) anzuzeigen und sich aus Nachweisgründen eine Bestätigung in Textform aushändigen zu lassen. Sowohl Fluggesellschaften als auch Xxxxxx DSI Reisen lehnen in der Regel diesbezügliche Erstattungen aufgrund internationaler Übereinkünfte ab, wenn die Schadenanzeige nicht ausgefüllt wurde. Die Schaden- anzeige Schadenanzeige ist bei einer Gepäckbeschädigung binnen 7 Tagen und bei einer Gepäckverspätung binnen 21 Tagen nach Aushändigung zu erstatten. b) Darüber hinaus ist die Beschädigung, der Verlust bzw. die Gepäck- verspätung Gepäckverspätung unverzüglich Xxxxxx DSI Reisen gem. den Ausführungen in Ziffer 8.2 bekannt zu geben. Eine Bekanntgabe an Xxxxxx DSI Reisen entbindet den Reisen- den Reisenden nicht von der Pflicht der fristgemäßen Schadenanzeige an die zuständige Fluggesellschaft gemäß lit. a).

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Samples: Allgemeine Reisebedingungen

Gepäckverspätung und -beschädigung. a) Der Reisende hat nach luftverkehrsrechtlichen Bestimmungen bei Flugreisen Schäden an seinem Reisegepäck oder einen Gepäckver- lust oder Gepäckverspätung unverzüglich vor Ort der zuständigen Fluggesellschaft mittels Schadensanzeige (P.I.R.) anzuzeigen und sich aus Nachweisgründen eine Bestätigung in Textform aushändigen aushän- digen zu lassen. Sowohl Fluggesellschaften als auch Xxxxxx lehnen in der Regel diesbezügliche Erstattungen aufgrund internationaler Übereinkünfte ab, wenn die Schadenanzeige nicht ausgefüllt wurde. Die Schaden- anzeige Schadenanzeige ist bei einer Gepäckbeschädigung binnen 7 Tagen und bei einer Gepäckverspätung binnen 21 Tagen nach Aushändigung zu erstatten. b) Darüber hinaus ist die Beschädigung, der Verlust bzw. die Gepäck- verspätung Gepäckverspätung unverzüglich Xxxxxx gem. den Ausführungen in Ziffer 8.2 bekannt zu geben. Eine Bekanntgabe an Xxxxxx entbindet den Reisen- den Reisenden nicht von der Pflicht der fristgemäßen Schadenanzeige Schadenan- zeige an die zuständige Fluggesellschaft gemäß lit. a).

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Samples: Allgemeine Reisebedingungen

Gepäckverspätung und -beschädigung. a) Der Reisende hat nach luftverkehrsrechtlichen Bestimmungen bei Flugreisen Schäden an seinem Reisegepäck oder einen Gepäckver- lust Gepäckverlust oder Gepäckverspätung unverzüglich vor Ort der zuständigen Fluggesellschaft mittels Schadensanzeige (P.I.R.) anzuzeigen und sich aus Nachweisgründen eine Bestätigung in Textform aushändigen zu lassen. Sowohl Fluggesellschaften als auch Xxxxxx CAISSA lehnen in der Regel diesbezügliche Erstattungen aufgrund internationaler Übereinkünfte ab, wenn die Schadenanzeige Scha- denanzeige nicht ausgefüllt wurde. Die Schaden- anzeige Schadenanzeige ist bei einer Gepäckbeschädigung binnen 7 Tagen und bei einer Gepäckverspätung binnen 21 Tagen nach Aushändigung zu erstatten. b) Darüber hinaus ist die Beschädigung, der Verlust bzw. die Gepäck- verspätung Gepäckverspätung unverzüglich Xxxxxx CAISSA gem. den Ausführungen in Ziffer 8.2 bekannt zu geben. Eine Bekanntgabe an Xxxxxx entbindet CAISSA ent- bindet den Reisen- den Reisenden nicht von der Pflicht der fristgemäßen Schadenanzeige an die zuständige Fluggesellschaft Flug- gesellschaft gemäß lit. a).

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