Änderung der Tarifstruktur Musterklauseln

Änderung der Tarifstruktur. Wir sind berechtigt, die Bestimmungen für SF-Klassen, Regio- nalklassen, Typklassen, Tarifgruppen sowie die im Versiche- rungsschein aufgeführten Merkmale zur Beitragsberechnung zu ändern. Dies setzt voraus, dass ein unabhängiger Treuhänder bestätigt, dass die geänderten Bestimmungen den anerkannten Grundsätzen der Versicherungsmathematik und Versicherungs- technik entsprechen. Die geänderten Bestimmungen werden mit Beginn des nächsten Versicherungsjahres wirksam. In diesem Fall haben Sie nach G.2.9 ein Kündigungsrecht.
Änderung der Tarifstruktur. Wir sind berechtigt, die Bestimmungen für SF-Klas- sen, Regionalklassen, Typklassen, jährliche Fahr- leistung, Wohneigentum, Nutzerkreis (Fahrer), Fahr- zeugalter, Treue und Beitragsberechnung nach dem Lebensalter der Fahrzeugnutzer zu ändern. Dies setzt voraus, dass ein unabhängiger Treuhänder bestätigt, dass die geänderten Bestimmungen den anerkann- ten Grundsätzen der Versicherungsmathematik und Versicherungstechnik entsprechen. Die geänderten Bestimmungen werden mit Beginn des nächsten Ver- sicherungsjahres wirksam. In diesem Fall haben Sie nach G.2.9 ein Kündigungs- recht.
Änderung der Tarifstruktur. Wir sind berechtigt, die Bestimmungen für SF-Klassen, Regionalklassen, Typklassen, zu ändern. Dies setzt vo- raus, dass ein unabhängiger Treuhänder bestätigt, dass die geänderten Bestimmungen den anerkannten Grunds- ätzen der Versicherungsmathematik und Versicherungs- technik entsprechen. Die geänderten Bestimmungen wer- den mit Beginn des nächsten Versicherungsjahres wirk- sam. In diesem Fall haben Sie nach G.2.9 ein Kündigungsrecht.
Änderung der Tarifstruktur. Wir sind berechtigt, die Bestimmungen für – Regionalklassen, – SF-Klassen, – Stärkeklassen, – Stärkemerkmale, – Tarifgruppen und – Typklassen zu ändern, durch andere zu ersetzen oder neue Beitragsmerkmale einzuführen. Dies setzt voraus, dass ein unabhängiger Treuhänder bestätigt, dass die geänderten, ersetzten bzw. neu einzuführenden Bestimmungen den anerkannten Grundsätzen der Versicherungsmathematik und Versicherungstechnik entsprechen. Weiterhin sind wir berechtigt, die im Versicherungsschein aufgeführten Risikomerkmale zu ändern, durch andere zu ersetzen oder neue Risikomerkmale einzuführen, wenn die geänderten, ersetzten bzw. neu einzuführenden Risikomerkmale den anerkannten Grundsätzen der Versicherungsmathematik und Versicherungstechnik entsprechen. Die geänderten Bestimmungen sowie die ersetzten oder neuen Beitragsmerkmale werden mit Beginn des nächsten Versiche- rungsjahres wirksam. In diesem Fall haben Sie nach G.2.9 ein Kündigungsrecht.
Änderung der Tarifstruktur. J.7 Beitragsberechnung nach Ihrem Lebensalter
Änderung der Tarifstruktur. K.7.1 Wir sind in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigt, die Bestimmungen für SF-Klassen, Regionalklassen, Typklassen, Berufsgruppen so- wie die Merkmale zur Beitragsberechnung gemäß Anhang 2 zu ändern, aufzu- heben und neu einzuführen, soweit die Schaden- und Kostenentwicklung unter Berücksichtigung statistischer Erhebungen für bestehende und gegebenenfalls neu zu bildende Merkmale zur Beitragsberechnung dazu Anlass geben. In diesen Fällen sind Sie verpflichtet, uns auf Anforderung alle Angaben mitzuteilen, die für die Einstufung in die geänderten oder neuen Merkmale erforderlich sind. K.7.2 Die Änderung gemäß K.7.1 berücksichtigt die Schaden- und Kosten- entwicklung in der Vergangenheit und die voraussichtliche künftige Schaden- und Kostenentwicklung sowie die Grundsätze der Versicherungsmathematik und
Änderung der Tarifstruktur. Wir sind berechtigt, die Bestimmungen für S- und SF-Klassen, Regionalklassen, Typklassen, Tarifgruppen, Stärkeklassen und die in J.2 genannten risikobestimmenden Tarif- und Gefahrenmerkmale zu ändern, ersatzlos aufzuheben oder durch neue Merkmale zu ergänzen oder zu ersetzen, wenn ein angemessenes Verhältnis von Beitrag und Versicherungsleistung gewährleistet ist und dies den anerkannten Grundsätzen der Versicherungsmathematik und Versicherungstechnik entspricht. Die geänderten Bestimmungen werden mit Beginn des nächsten Versicherungsjahres wirksam, wenn wir Ihnen die Änderungen spätestens einen Monat vor Inkrafttreten mitteilen und Sie schriftlich über Ihr Kündigungsrecht nach G.2.9 belehren.
Änderung der Tarifstruktur. Wir sind berechtigt, die Bestimmungen für SF-Klassen, Regionalklassen, Typ- klassen, Tarifgruppen und den sonstigen Merkmalen zur Beitragsberechnung nach K.4 zu ändern, aufzuheben oder durch neue Merkmale zu ergänzen oder zu ersetzen, wenn dies den anerkannten Grundsätzen der Versicherungsma- thematik und Versicherungstechnik entspricht. Die geänderten Bestimmungen werden mit Beginn des nächsten Versicherungsjahres wirksam. In diesem Fall haben Sie nach G.2.9 ein Kündigungsrecht.
Änderung der Tarifstruktur. Wir sind berechtigt, die Bestimmungen für SF-Klassen, Wohnsitz, Fahrzeugdaten, Tarifgruppen sowie die Merkmale zur Beitragsberechnung gemäß Anhang 2 zu ändern, wenn die geänderten Bestimmungen den anerkannten Grundsätzen der Versicherungsmathematik und Versicherungstechnik entsprechen. Die geänderten Bestimmungen werden mit Beginn des nächsten Versicherungsjahres wirksam. In diesem Fall haben Sie nach G.2.10 ein Kündigungsrecht. ▪ wir Sie in Textform auf den dann zu zahlenden Beitrag und die dabei zugrunde gelegten Annahmen hingewiesen haben Ihr Beitrag kann sich aufgrund der Regelungen zum Schadenfreiheitsrabatt-System nach Abschnitt I ändern.