Gerichtsstände. Wenn Sie uns verklagen L.2.1 Ansprüche aus Ihrem Versicherungsvertrag können Sie insbesondere bei folgenden Gerichten geltend machen: - dem Gericht, das für Ihren Wohnsitz örtlich zuständig ist, - dem Gericht, das für unseren Geschäftssitz oder für die Sie betreuende Niederlassung örtlich zuständig ist. L.2.2 Wir können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag insbesondere bei folgenden Gerichten geltend machen: - dem Gericht, das für Ihren Wohnsitz örtlich zuständig ist, - dem Gericht des Ortes, an dem sich der Sitz oder die Niederlassung Ihres Betriebs befindet, wenn Sie den Versicherungsvertrag für Ihren Geschäfts- oder Ge- werbebetrieb abgeschlossen haben. L.2.3 Für den Fall, dass Sie Ihren Wohnsitz, Geschäftssitz oder gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb Deutschlands verlegt haben oder Ihr Wohnsitz, Geschäftssitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, gilt abweichend der Regelungen nach L.2.2 das Ge- richt als vereinbart, das für unseren Geschäftssitz zustän- dig ist.
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L.2.1 Ansprüche aus Ihrem Versicherungsvertrag können Sie insbesondere bei folgenden Gerichten geltend machen: - dem Gericht, das für Ihren Wohnsitz örtlich zuständig ist, - dem Gericht, das für unseren Geschäftssitz oder für die Sie betreuende Niederlassung örtlich zuständig ist.
L.2.2 Wir können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag insbesondere bei folgenden Gerichten geltend machen: - dem Gericht, das für Ihren Wohnsitz örtlich zuständig ist, - dem Gericht des Ortes, an dem sich der Sitz oder die Niederlassung Ihres Betriebs befindet, wenn Sie den Versicherungsvertrag für Ihren Geschäfts- oder Ge- werbebetrieb Gewer- bebetrieb abgeschlossen haben.
L.2.3 Für den Fall, dass Sie Ihren Wohnsitz, Geschäftssitz oder gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb Deutschlands verlegt haben oder Ihr Wohnsitz, Geschäftssitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, gilt abweichend der Regelungen nach L.2.2 das Ge- richt Gericht als vereinbart, das für unseren Geschäftssitz zustän- dig zuständig ist.
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L.2.1 Ansprüche aus Ihrem Versicherungsvertrag können Sie insbesondere bei folgenden Gerichten geltend machen: - – dem Gericht, das für Ihren Wohnsitz örtlich zuständig ist, - – dem Gericht, das für unseren Geschäftssitz oder für die Sie betreuende Niederlassung örtlich zuständig ist.
L.2.2 Wir können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag insbesondere ins- besondere bei folgenden Gerichten geltend machen: - – dem Gericht, das für Ihren Wohnsitz örtlich zuständig ist, - – dem Gericht des Ortes, an dem sich der Sitz oder die Niederlassung Ihres Betriebs befindet, wenn Sie den Versicherungsvertrag für Ihren Geschäfts- oder Ge- werbebetrieb abgeschlossen haben.
L.2.3 Für den Fall, dass Sie Ihren Wohnsitz, Geschäftssitz oder Ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder Ihren Geschäftssitz außerhalb Deutschlands Deutsch- lands verlegt haben oder Ihr Wohnsitz, Geschäftssitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, gilt abweichend der Regelungen nach L.2.2 das Ge- richt Gericht als vereinbart, das für unseren Geschäftssitz zustän- dig Ge- schäftssitz zuständig ist.
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Gerichtsstände. L.2.1 Wenn Sie uns verklagen
L.2.1 verklagen Ansprüche aus Ihrem Versicherungsvertrag können Sie insbesondere bei folgenden Gerichten geltend machen: - – dem Gericht, das für Ihren Wohnsitz örtlich zuständig ist, - – dem Gericht, das für unseren Geschäftssitz oder für die Sie betreuende Niederlassung örtlich zuständig ist.
L.2.2 Wenn wir Sie verklagen Wir können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag insbesondere bei folgenden Gerichten geltend machen: - – dem Gericht, das für Ihren Wohnsitz örtlich zuständig ist, - – dem Gericht des Ortes, an dem sich der Sitz oder die Niederlassung Ihres Betriebs befindet, wenn Sie den Versicherungsvertrag für Ihren Geschäfts- oder Ge- werbebetrieb Gewerbebetrieb abgeschlossen haben.
L.2.3 Sie haben Ihren Wohnsitz oder Geschäftssitz ins Ausland verlegt Für den Fall, dass Sie Ihren Wohnsitz, Geschäftssitz oder Ihren gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb Deutschlands verlegt haben oder Ihr Wohnsitz, Geschäftssitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, gilt abweichend der Regelungen nach L.2.2 das Ge- richt Gericht als vereinbart, das für unseren Geschäftssitz zustän- dig zuständig ist.
N.1 In welchen Fällen sind wir berechtigt Bedingungen zu ändern?
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L.2.1 H.1 Ansprüche aus Ihrem Versicherungsvertrag können Sie insbesondere bei folgenden Gerichten geltend machen: - dem Gericht, das für Ihren Wohnsitz örtlich zuständig ist, - dem Gericht, das für unseren Geschäftssitz oder für die Sie betreuende Niederlassung Niederlas- sung örtlich zuständig ist.
L.2.2 H.2 Wir können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag insbesondere bei folgenden Gerichten geltend machen: - dem Gericht, das für Ihren Wohnsitz örtlich zuständig ist, - dem Gericht des Ortes, an dem sich der Sitz oder die Niederlassung Ihres Betriebs befindet, wenn Sie den Versicherungsvertrag für Ihren Geschäfts- oder Ge- werbebetrieb Gewerbe- betrieb abgeschlossen haben.
L.2.3 H.3 Für den Fall, dass Sie Ihren Wohnsitz, Geschäftssitz oder Ihren gewöhnlichen Aufenthalt Auf- enthalt außerhalb Deutschlands verlegt haben oder Ihr Wohnsitz, Geschäftssitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, gilt abweichend ab- weichend der Regelungen nach L.2.2 H.1 und H.2 das Ge- richt Gericht als vereinbart, das für unseren un- seren Geschäftssitz zustän- dig zuständig ist.
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L.2.1 M.2.1 Ansprüche aus Ihrem Versicherungsvertrag können Sie insbesondere bei folgenden Gerichten geltend machen: - dem Gericht, das für Ihren Wohnsitz örtlich zuständig ist, - dem Gericht, das für unseren Geschäftssitz oder für die Sie betreuende Niederlassung Niederlas- sung örtlich zuständig ist.
L.2.2 M.2.2 Wir können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag insbesondere bei folgenden Gerichten geltend machen: - dem Gericht, das für Ihren Wohnsitz örtlich zuständig ist, - dem Gericht des Ortes, an dem sich der Sitz oder die Niederlassung Ihres Betriebs Betriebes befindet, wenn Sie den Versicherungsvertrag für Ihren Geschäfts- oder Ge- werbebetrieb Gewerbe- betrieb abgeschlossen haben.
L.2.3 M.2.3 Für den Fall, dass Sie Ihren Wohnsitz, Geschäftssitz oder Ihren gewöhnlichen Aufenthalt Auf- enthalt außerhalb Deutschlands verlegt haben oder Ihr Wohnsitz, Geschäftssitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, gilt abweichend ab- weichend der Regelungen nach L.2.2 M.2.1 und M.2.2 das Ge- richt Gericht als vereinbart, das für unseren Geschäftssitz zustän- dig zuständig ist.
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L.2.1 Ansprüche aus Ihrem Versicherungsvertrag können Sie insbesondere bei folgenden Gerichten geltend machen: - dem Gericht, das für Ihren Wohnsitz örtlich zuständig ist, - dem Gericht, das für unseren Geschäftssitz oder für die Sie betreuende Niederlassung örtlich zuständig ist.
L.2.2 Wir können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag insbesondere bei folgenden Gerichten geltend machen: - dem Gericht, das für Ihren Wohnsitz örtlich zuständig ist, - dem Gericht des Ortes, an dem sich der Sitz oder die Niederlassung Ihres Betriebs befindet, wenn Sie den Versicherungsvertrag für Ihren Geschäfts- oder Ge- werbebetrieb Gewerbebetrieb abgeschlossen haben.
L.2.3 Für den Fall, dass Sie Ihren Wohnsitz, Geschäftssitz oder gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb Deutschlands verlegt haben oder Ihr Wohnsitz, Geschäftssitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung Klageerhe- bung nicht bekannt ist, gilt abweichend der Regelungen Regelun- gen nach L.2.2 das Ge- richt Gericht als vereinbart, das für unseren un- seren Geschäftssitz zustän- dig zuständig ist.
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L.2.1 Ansprüche aus Ihrem Versicherungsvertrag können Sie insbesondere bei folgenden fol- genden Gerichten geltend machen: - • dem Gericht, das für Ihren Wohnsitz örtlich zuständig ist, - • dem Gericht, das für unseren Geschäftssitz oder für die Sie betreuende Niederlassung Nie- derlassung örtlich zuständig ist.
L.2.2 Wir können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag insbesondere bei folgenden fol- genden Gerichten geltend machen: - • dem Gericht, das für Ihren Wohnsitz örtlich zuständig ist, - • dem Gericht des Ortes, an dem sich der Sitz oder die Niederlassung Ihres Betriebs befindet, wenn Sie den Versicherungsvertrag für Ihren Geschäfts- oder Ge- werbebetrieb Gewerbebetrieb abgeschlossen haben.
L.2.3 Für den Fall, dass Sie Ihren Wohnsitz, Geschäftssitz oder gewöhnlichen Aufenthalt Aufent- halt außerhalb Deutschlands verlegt haben oder Ihr Wohnsitz, Geschäftssitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, gilt abweichend der Regelungen nach L.2.2 das Ge- richt Gericht als vereinbart, das für unseren Geschäftssitz zustän- dig zuständig ist.
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L.2.1 Ansprüche aus Ihrem Versicherungsvertrag können Sie insbesondere bei folgenden Gerichten geltend machen: - • dem Gericht, das für Ihren Wohnsitz örtlich zuständig zu- ständig ist, - • dem Gericht, das für unseren Geschäftssitz oder für die Sie betreuende Niederlassung örtlich zuständig zu- ständig ist.
L.2.2 Wir können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag insbesondere bei folgenden Gerichten geltend machen: - • dem Gericht, das für Ihren Wohnsitz örtlich zuständig zu- ständig ist, - • dem Gericht des Ortes, an dem sich der Sitz oder die Niederlassung Ihres Betriebs befindet, wenn Sie den Versicherungsvertrag für Ihren Geschäfts- oder Ge- werbebetrieb Gewerbebetrieb abgeschlossen haben.
L.2.3 Für den Fall, dass Sie Ihren Wohnsitz, Geschäftssitz Ge- schäftssitz oder gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb Deutschlands verlegt haben oder Ihr Wohnsitz, Geschäftssitz Ge- schäftssitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Zeitpunktder Klageerhebung nicht bekannt ist, gilt abweichend der Regelungen nach L.2.2 das Ge- richt Gericht als vereinbart, das für unseren Geschäftssitz zustän- dig zuständig ist.
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L.2.1 H.2.1 Ansprüche aus Ihrem Versicherungsvertrag können Sie insbesondere bei folgenden Gerichten Gerich- ten geltend machen: - dem Gericht, das für Ihren Wohnsitz örtlich zuständig ist, - dem Gericht, das für unseren Geschäftssitz oder für die Sie betreuende Niederlassung örtlich ört- lich zuständig ist.
L.2.2 H.2.2 Wir können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag insbesondere bei folgenden Gerichten geltend machen: - dem Gericht, das für Ihren Wohnsitz örtlich zuständig ist, - dem Gericht des Ortes, an dem sich der Sitz oder die Niederlassung Ihres Betriebs Betriebes befindet, wenn Sie den Versicherungsvertrag für Ihren Geschäfts- oder Ge- werbebetrieb abgeschlossen Gewerbe-betrieb ab- geschlossen haben.
L.2.3 H.2.3 Für den Fall, dass Sie Ihren Wohnsitz, Geschäftssitz oder Ihren gewöhnlichen Aufenthalt Auf-enthalt außerhalb Deutschlands Deutschlandes verlegt haben oder Ihr Wohnsitz, Geschäftssitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, gilt abweichend der Regelungen Regelun- gen nach L.2.2 H.1 und H.2 das Ge- richt Gericht als vereinbart, das für unseren Geschäftssitz zustän- dig zuständig ist.
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