Geringhaltung der Kosten. Die versicherte Person ist unter Berücksichtigung ihrer Interessen verpflichtet, - die Zustimmung des Versicherers einzuholen, bevor Klage erhoben oder ein Rechtsmit- tel eingelegt wird, - nicht zwei oder mehr Prozesse zu führen, wenn das Ziel kostengünstiger mit einem Prozess erreicht werden kann, - auf (zusätzliche) Klageanträge zu verzichten, die in der aktuellen Situation nicht oder noch nicht notwendig sind, - vor Klageerhebung den rechtskräftigen Abschluss eines anderen, die versicherte Person als Partei betreffenden, gerichtlichen Verfahrens abzuwarten, das tatsächliche oder rechtliche Bedeutung für den beabsichtigten Rechtsstreit haben kann, - vorab nur einen angemessenen Teil der Ansprüche einzuklagen und die gerichtliche Geltendmachung der restlichen Ansprüche bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Teilanspruch zurückzustellen.
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Geringhaltung der Kosten. Die versicherte Person ist unter Berücksichtigung ihrer Interessen verpflichtet, - die Zustimmung des Versicherers einzuholen, bevor Klage erhoben oder ein Rechtsmit- tel Rechtsmittel eingelegt wird, - nicht zwei oder mehr Prozesse zu führen, wenn das Ziel kostengünstiger mit einem Prozess erreicht werden kann, - auf (zusätzliche) Klageanträge zu verzichten, die in der aktuellen Situation nicht oder noch nicht notwendig sind, - vor Klageerhebung den rechtskräftigen Abschluss eines anderen, die versicherte Person als Partei betreffenden, gerichtlichen Verfahrens abzuwarten, das tatsächliche oder rechtliche Bedeutung für den beabsichtigten Rechtsstreit haben kann, - vorab nur einen angemessenen Teil der Ansprüche einzuklagen und die gerichtliche Geltendmachung der restlichen Ansprüche bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Teilanspruch zurückzustellen.
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