Common use of Gesetzlich geregelte Ausnahmen Clause in Contracts

Gesetzlich geregelte Ausnahmen. Die Gebührenpflicht gilt nach der Vorbemerkung zu Hauptabschnitt 1, Register- und Grundbuchangelegenheiten, Abschnitt 3, Bundeszentral- und Gewerbezentralregister, der Anlage zu § 4 Absatz 1 JVKostG nicht, wenn ein Führungszeugnis zur Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit benötigt wird, die für eine gemeinnützige Einrichtung, für eine Behörde oder im Rahmen eines der in § 32 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe d EStG1 genannten Dienste ausgeübt wird. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist nachzuweisen.

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Samples: Vereinbarung Zur Umsetzung Des Schutzauftrages Nach § 8a SGB Viii, Vereinbarung Zur Sicherstellung Des Tätigkeitsausschlusses Einschlägig Vorbestrafter Personen Nach § 72a SGB Viii, Vereinbarung Zur Umsetzung Des Schutzauftrages Nach § 8a SGB Viii

Gesetzlich geregelte Ausnahmen. Die Gebührenpflicht gilt nach der Vorbemerkung zu Hauptabschnitt 1, Register- und GrundbuchangelegenheitenGrund-buchangelegenheiten, Abschnitt 3, Bundeszentral- und Gewerbezentralregister, der Anlage zu § 4 Absatz 1 JVKostG nicht, wenn ein Führungszeugnis zur Ausübung einer ehrenamtlichen ehrenamtli-chen Tätigkeit benötigt wird, die für eine gemeinnützige Einrichtung, für eine Behörde oder im Rahmen eines der in § 32 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe d EStG1 genannten Dienste ausgeübt wird. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist nachzuweisen.

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Samples: Vereinbarung, Vereinbarung, Vereinbarung

Gesetzlich geregelte Ausnahmen. Die Gebührenpflicht gilt nach der Vorbemerkung zu Hauptabschnitt 1, Register- und GrundbuchangelegenheitenGrund- buchangelegenheiten, Abschnitt 3, Bundeszentral- und Gewerbezentralregister, der Anlage zu § 4 Absatz 1 JVKostG nicht, wenn ein Führungszeugnis zur Ausübung einer ehrenamtlichen ehrenamtli- chen Tätigkeit benötigt wird, die für eine gemeinnützige Einrichtung, für eine Behörde oder im Rahmen eines der in § 32 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe d EStG1 genannten Dienste ausgeübt wird. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist nachzuweisen.

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Samples: Vereinbarung Zur Umsetzung Des Schutzauftrages Nach § 8a SGB Viii, Vereinbarung Nach § 72a SGB Viii, Vereinbarung Gemäß § 72a SGB Viii

Gesetzlich geregelte Ausnahmen. Die Gebührenpflicht gilt nach der Vorbemerkung zu Hauptabschnitt 1, Register- und GrundbuchangelegenheitenGrund- buchangelegenheiten, Abschnitt 3, Bundeszentral- und Gewerbezentralregister, der Anlage zu § 4 Absatz 1 JVKostG nicht, wenn ein Führungszeugnis zur Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit benötigt wird, die für eine gemeinnützige Einrichtung, für eine Behörde oder im Rahmen eines der in § 32 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe d EStG1 1 EStG genannten Dienste ausgeübt wird. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist nachzuweisen.

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Samples: Vereinbarung Zur Umsetzung Des Schutzauftrages Nach § 8 a SGB Viii

Gesetzlich geregelte Ausnahmen. Die Gebührenpflicht gilt nach der Vorbemerkung zu Hauptabschnitt 1, Register- und GrundbuchangelegenheitenGrund- buchangelegenheiten, Abschnitt 3, Bundeszentral- und Gewerbezentralregister, der Anlage zu § 4 Absatz 1 JVKostG nicht, wenn ein Führungszeugnis zur Ausübung einer ehrenamtlichen ehrenamtli- chen Tätigkeit benötigt wird, die für eine gemeinnützige Einrichtung, für eine Behörde oder im Rahmen eines der in § 32 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe d EStG1 EStG genannten Dienste ausgeübt wird. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist nachzuweisen.

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Samples: Vereinbarung Gemäß § 72a SGB Viii

Gesetzlich geregelte Ausnahmen. Die Gebührenpflicht gilt nach der Vorbemerkung zu Hauptabschnitt 1, Register- und GrundbuchangelegenheitenGrund- buchangelegenheiten, Abschnitt 3, Bundeszentral- und Gewerbezentralregister, der Anlage zu § 4 Absatz 1 JVKostG nicht, wenn ein Führungszeugnis zur Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit benötigt wird, die für eine gemeinnützige Einrichtung, für eine Behörde oder im Rahmen Rah- men eines der in § 32 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe d EStG1 genannten Dienste ausgeübt wird. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist nachzuweisen.

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Samples: Vereinbarung Zur Sicherstellung Des Tätigkeitsausschlusses Einschlägig Vorbestrafter Personen Nach § 72a SGB Viii