Geschäftsführung Musterklauseln

Geschäftsführung. Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer.
Geschäftsführung. Die Geschäftsführer und damit Vertretungsberechtigten der Ver- wahrstelle sind Xxxx-Xxxxxxxx Xxxxxx (Generaldiektor), Xxxxx- xxxx Xxxxxx (Geschäftsführender Direktor) und Xxxxxx Xxxxxx (Geschäftsführender Generaldirektor), Xxxx Xxxxxxxxx und Xxxxx Xxxxxxx. Die Verwahrstelle ist eine deutsche Zweigniederlassung einer französischen Bank. Die Haupttätigkeit der Verwahrstelle liegt in dem Betrieb von Bankgeschäften. Der Tätigkeitsschwerpunkt liegt im Verwahrstellen-, Wertpapierabwicklungs- und Depotge- schäft. Die Verwahrstelle übernimmt im Hinblick auf ihre Tätigkeit für den Publikums-AIF insbesondere folgende Aufgaben: Die Verwahrung der verwahrfähigen Vermögensgegenstände des Publikums-AIF, sowie die Eigentumsüberprüfung und Füh- rung eines Bestandsverzeichnisses bei nichtverwahrfähigen Ver- mögensgegenstanden. Die Sicherstellung, dass die Ausgabe und Rücknahme von An- teilen des Publikums-AIF und die Ermittlung des Wertes des Pu- blikums-AIF gemäß den Vorschriften des KAGB und den Anlage- bedingungen und dem Gesellschaftsvertrag erfolgt. Die Sicherstellung, dass bei den für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger getätigten Geschäften der Gegenwert innerhalb der üblichen Fristen an den Publikums-AIF oder für Rechnung des Publikums-AIF überwiesen wird. Die Sicherstellung, dass die Erträge des Publikums-AIF gemäß den Vorschriften des KAGB und den Anlagebedingungen und dem Gesellschaftsvertrag verwendet werden. Die Ausführung der Weisungen der HEP KVG, sofern diese nicht gegen gesetzliche Vorschriften oder die Anlagebedingungen ver- stoßen, insbesondere Überwachung der Einhaltung der für den Publikums-AIF geltenden gesetzlichen und in den Anlagebedin- gungen festgelegten Anlagegrenzen. Die Sicherstellung der Überwachung der Zahlungsströme des Publikums-AIF. Die Erteilung der Zustimmung zu zustimmungspflichtigen Ge- schäften, soweit diese den Vorschriften des KAGB entsprechen und mit den Anlagebedingungen des Publikums-AIF überein- stimmen. Überwachung der Eintragung bzw. Sicherstellung der Verfü- gungsbeschränkungen gemäß § 83 Abs. 4 KAGB. Die Sicherstellung der Einrichtung und Anwendung angemesse- ner Prozesse bei der HEP KVG zur Bewertung der Vermögens- gegenstande des Publikums-AIF und regelmäßige Überprüfung der Bewertungsgrundsätze und -verfahren. Zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung hat die Verwahrstelle kei- ne Verwahrfunktionen übertragen bzw. unterausgelagert und es sind keinerlei Interessenkonflikte bekannt. Die HEP KVG erteilt den Anlegern auf Antr...
Geschäftsführung. Mag. (FH) Xxxxxx Xxxxxx Geschäftsführer Raiffeisen Kapitalanlage-Gesellschaft m.b.H., 0000 Xxxx 17.10.2008: vertritt gemeinsam mit einem weiteren Geschäftsführer oder einem Prokuristen Aufsichtsrat Raiffeisen Immobilien Kapitalanlage-Gesellschaft m.b.H., 0000 Xxxx 08.04.2014: Stellvertreter des Vorsitzenden Xxx. Xxxxxx Xxxxxxx Geschäftsführer Futurum Commune Gesellschaft m.b.H., 0000 Xxxx 24.11.2015: vertritt gemeinsam mit einem weiteren Geschäftsführer oder einem Prokuristen Raiffeisen Kapitalanlage-Gesellschaft m.b.H., 0000 Xxxx 06.05.2014: vertritt gemeinsam mit einem weiteren Geschäftsführer oder einem Prokuristen Aufsichtsrat Raiffeisen Immobilien Kapitalanlage-Gesellschaft m.b.H., 0000 Xxxx 06.08.2015: Vorsitzender 08.04.2014: Stellvertreter des Vorsitzenden Ing. Xxxxxx Xxxxxx Geschäftsführer Xxxxxxxxxx Kapitalanlage-Gesellschaft m.b.H., 0000 Xxxx 01.05.2017: vertritt gemeinsam mit einem weiteren Geschäftsführer oder einem Prokuristen Member of Supervisory Board (Aufsichtsrat) Tatra Asset Management sprav. spol. a.s., Slovakia Raiffeisen investicini spolecnost a.s., Tschechien Raiffeisen Investment Fund Management JSC, Ungarn (Audit Committee) OOO Raiffeisen Capital, Russland Doplnkova dochodkova spolocnost Tatra banky, a.s., Slowakei Xx. Xxxxxx Xxxxxxxxxx, Vorsitzender Vorstand Raiffeisen Bank International AG, 0000 Xxxx 01.03.2018: vertritt gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied oder einem Gesamtprokuristen zuständig:Retail Banking Aufsichtsrat Raiffeisen Kapitalanlage-Gesellschaft m.b.H., 0000 Xxxx 17.10.2018: Vorsitzender Kathrein Privatbank Aktiengesellschaft, 0000 Xxxx 15.07.2020: Vorsitzender 17.07.2018: Stellvertreter des Vorsitzenden Raiffeisen Centrobank AG, 0000 Xxxx 28.04.2018: Mitglied Raiffeisen Bank Joint Stock Company, Kiew, Ukraine Stellvertreter des Vorsitzenden Raiffeisenbank a.s., Czech Republic, Prag Mitglied AO Raiffeisenbank, Russland Mitglied Tatra banka, a.s. Slowakei Vorsitzender Raiffeisen Bank S.A., Rumänien Mitglied Priorbank JSC, Weißrussland Vorsitzender Xxx. Xxxxxx Xxxxxxxxxxx, stv. Vorsitzender Vorstand Raiffeisen Bank International AG, 0000 Xxxx 01.03.2018: vertritt gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied oder einem Gesamtprokuristen zuständig: Markets Aufsichtsrat Raiffeisen Xxxxxxxxxx XX, 0000 Xxxx 28.04.2018: Vorsitzender Raiffeisen Kapitalanlage-Gesellschaft m.b.H., 0000 Xxxx 17.10.2018: Stellvertreter des Vorsitzenden Raiffeisenbank a.s.. Czech Republic, Prag Vorsitzender AO Raiffeisenbank, Russla...
Geschäftsführung. Sowohl für die Aktiengesellschaft als auch für die SE gilt vorbehaltlich abweichender Satzungs- und Geschäftsordnungsregeln der Grundsatz der gemeinschaftlichen Geschäftsführung. Darüber hinaus gilt für beide Gesellschaftsformen der Grundsatz, dass Meinungsverschiedenheiten im Vorstand nicht durch ein oder mehrere Vorstandsmitglieder gegen die Mehrheit der Mitglieder des Vorstands entschie- den werden können (Art. 9 Abs. 1 lit. c) (ii) SE-VO i.V.m. § 77 Abs. 1 Satz 2 AktG). Die Satzung der SÜSS MicroTec SE sieht – ebenso wie die Satzung der Süss MicroTec AG – keine abweichenden Regelungen zur Geschäftsführung vor. Sofern die Satzung nichts anderes regelt, ist der Vorstand der SE beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend oder vertreten ist (Art. 50 Abs. 1 lit. a) SE-VO). Die Beschlussfassung setzt grundsätzlich die Mehrheit der anwesenden oder vertretenen Mitglieder voraus (Art. 50 Abs. 1 lit. b) SE-VO), wobei, sofern die Satzung hiervon nicht abweicht, die Stimme des Vorsitzenden bei Stim- mengleichheit den Ausschlag gibt, Art. 50 Abs. 2 SE-VO. Die Satzung der SÜSS MicroTec SE sieht zur Auflösung von Patt-Situationen folgendes vor: Besteht der Vorstand aus zwei Personen, ist bei Stim- mengleichheit die Angelegenheit dem Aufsichtsrat zur Entscheidung vorzulegen. Die Stimme des Vor- standsvorsitzenden gibt in diesem Fall nicht den Ausschlag. Besteht der Vorstand aus mindestens drei Personen, gibt bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorstandsvorsitzenden den Ausschlag. Die Re- gelung entspricht dem Wortlaut der Regelung unter § 7 Abs. 5 der bisherigen Geschäftsordnung des Vorstandes der Süss MicroTec AG. Außerdem sieht die SE-Satzung unter § 9 Abs. 5 ein Veto-Recht des Vorstandsvorsitzenden gegen Vorstandsbeschlüsse vor, sofern nicht der Aufsichtsrat dem betref- fenden Geschäft oder der betreffenden Maßnahme zugestimmt hat. Diese Regelung findet sich eben- falls in § 7 Abs. 5 der bisherigen Geschäftsordnung des Vorstandes der Süss MicroTec AG. Durch den Formwechsel kommt es daher zu keinerlei Änderung.
Geschäftsführung. Xx. Xxxxxxx XXXXX, Mag. Xxxxxxx XXXXXX, Mag. (FH) Xxxxxx XXXXXX
Geschäftsführung. Die Geschäftsführung und Vertretung der Emittentin erfolgt nach ihrem Gesellschaftsvertrag durch ihre Geschäftsführer. Die Geschäftsführung leitet die Geschäfte der Emittentin und vertritt sie gegenüber Dritten sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich. Geschäftsführer der Emittentin ist Xxxx Xx. Xxxxx Xxxxxxx. Herr Xx. Xxxxxxx ist von dem Verbot der Mehrfachvertretung befreit. Alleinvertretungsberechtigter Prokurist ist Xxxxxx Xxxxx. Die Geschäfts- führung ist geschäftsansässig unter Xx Xxxxxxxxxx 00, 00000 Xxxxxxx.
Geschäftsführung. @Xxxxxxxx xx Xxxxx
Geschäftsführung a) wird mit sofortiger Wirkung als Geschäftsführer(in) der Gesellschaft abberufen und entlastet. b) Bestellung neue Geschäftsführung
Geschäftsführung. Ziff. 12 Abs. 1 des Konsortialvertrags vom 21.12.1994 wird wie folgt neu gefasst: „Zu Geschäftsführern der DEW21 werden drei Personen bestellt. Die Geschäftsführung gibt sich eine Geschäftsordnung, die folgende Ressorts vorsieht: - Bezug, Vertrieb, kaufmännische Aufgaben - Technik - Zentrale Aufgaben, IT/Abrechnung, Regulierungsmanagement - Personal Es wird angestrebt, dem Bereich Technik auch die technischen Dienstleistungen und das Metering zuzuordnen.“ Sollten zwischen dem Gesellschaftsvertrag der DEW21 und dem Konsortialvertrag Widersprüche oder inhaltliche Abweichungen bestehen, gehen die Regelungen des Konsortialvertrages denen des Gesellschaftsvertrages vor. Die Vertragsparteien sind sich einig, dass die Zweite Ergänzungsvereinbarung zum Konsortialvertrag vom 20.12.1994 vom 28.02.2007 (Nr. 104 der Urkundenrolle des Notars Xx. Xxxx Xxxxxxxx, Dortmund, aus dem Jahr 2007) solange fortbestehen soll, wie der Konsortialvertrag vom 20.12.1994 läuft. § 6 der zweiten Ergänzungsvereinbarung vom 07.03.2007 wird aufgehoben. Die Vertragsparteien sind sich einig, dass die Vereinbarung betreffend den Erwerb der STEAG Anteile vom 04.04.2011 solange laufen soll, wie der Konsortialvertrag vom 20.12.1994 läuft.
Geschäftsführung. Während des Geschäftsjahres 2018 wurde die Gesellschaft vertreten durch die Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin Xxxxx Xxxxx Xxxxxx, Leiter Risikomanagement. München, sowie Xxxx Xxxxxxxx Xxxxx als Leiterin Portfoliomanagement, München. Xxxxxxxxx Xxxx wurde mit Wirkung zum 01.05.2019 neben den Geschäftsführern Xxxxx Xxxxxx und Xxxxxxxx Xxxxx als weiterer Geschäftsführer der KVG bestellt. Die Umfirmierung der Gesellschaft in eine „geschlossene InvKG" (Handelsregistereintragung zum 04.03.2019) erfolgte nach Änderung des Gesellschaftsvertrags. Genehmigung der Anlagebedingungen durch die BaFin. Beauftragung der externen AIF-Kapitalverwal- tungsgesellschaft sowie Beauftragung der Verwahrstelle in 2019 als Rechtsfolgen des zum 31.12.2018 gefassten Gesellschafterbeschlusses im Zusammenhang mit der Reinvestition der vorhandenen Liquidität. München, den 30.09.2019 Wir haben den Jahresabschluss der IPP Institutional Property Partners Fund I GmbH & Co. geschlossene InvKG, München (bis zum 03.03.2019: IPP Institutional Property Partners Fund I GmbH & Co. KG. München) - bestehend aus der Bilanz zum 31. Dezember 2018 und der Gewinn- und Verlustrechnung für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2018 sowie dem Anhang, einschließlich der Darstellung der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden - geprüft. Darüber hinaus haben wir den Lagebericht der IPP Institutional Property Partners Fund I GmbH & Co. geschlossene InvKG (bis zum 03.03.2019: IPP Institutional Property Partners Fund I GmbH & Co. KG) für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2018 geprüft. Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse –entspricht der beigefügte Jahresabschluss in allen wesentlichen Belangen den deutschen, für Kapitalgesellschaften und Personenhandelsgesellschaften im Sinne des § 264a HGB geltenden handelsrechtlichen Vorschriften unter Berücksichtigung des Vermögensan- lagengesetzes (VermAnlG) und vermittelt unter Beachtung der deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens- und Finanzlage der Gesellschaft zum 31. Dezember 2018 sowie ihrer Ertragslage für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2018 und –vermittelt der beigefügte Lagebericht insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage der Gesellschaft. In allen wesentlichen Belangen steht dieser Lagebericht in Einklang mit dem Jahresabschluss, entspricht den deutschen gesetzlichen V...