Voraussetzungen für die Leistung Musterklauseln

Voraussetzungen für die Leistung. Die versicherte Person ist unfallbedingt • in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt und • in ärztlicher Behandlung.
Voraussetzungen für die Leistung. Der unfallbedingte Invaliditätsgrad beträgt mindestens 50%. Für die Voraussetzungen und die Bemessung der Invalidität gelten die Ziffern 2.1.1 und 2.1.2.2. Verstirbt die versicherte Person vor der Bemessung der Invalidität, gilt Ziffer 2.1.2.3.
Voraussetzungen für die Leistung. Die versicherte Person stirbt unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Unfall. Beachten Sie dann die Verhaltensregeln nach Ziffer 7.5.
Voraussetzungen für die Leistung. Die versicherte Person hat sich einer kosmetischen Operation unterzogen, um eine unfallbedingte Beeinträchtigung des äußeren Erscheinungsbilds zu beheben. Soweit Zähne betroffen sind, gehören nur Schneide- und Eckzähne zum äußeren Erscheinungsbild. Die kosmetische Operation erfolgt - durch einen Arzt, - nach Abschluss der Heilbehandlung und - bei Erwachsenen innerhalb von 3 Jahren nach dem Unfall, bei Minderjährigen vor Vollendung des 21. Lebensjahres. Voraussetzung ist auch, dass ein Dritter (zum Beispiel Krankenkasse, Haftpflichtversicherer) nicht zu einer Kostenerstattung verpflichtet ist oder seine Leistungspflicht bestreitet.
Voraussetzungen für die Leistung. Die versicherte Person ist aus der vollstationären Heilbehandlung entlassen worden und hatte Anspruch auf Krankenhaustagegeld nach Ziffer 2.5.
Voraussetzungen für die Leistung. Die versicherte Person - ist unfallbedingt in medizinisch notwendiger vollstationärer Heilbehandlung oder - unterzieht sich unfallbedingt einer ambulanten chirurgischen Operation und ist deswegen für mindestens 3 Tage ununterbrochen und vollständig in der Ausübung ihres Berufs beeinträchtigt. War die versicherte Person zum Zeitpunkt des Unfalls nicht berufstätig, kommt es auf die allgemeine Fähigkeit an, Arbeit zu leisten. Kuren oder Aufenthalte in Sanatorien und Erholungsheimen gelten nicht als medizinisch notwendige Heilbehandlung.
Voraussetzungen für die Leistung. Die versicherte Person befindet sich wegen eines Unfalls in medizinisch notwendiger vollstationärer Heilbehandlung in einem Krankenhaus. Aufenthalte in Sanatorien und Erholungsheimen gelten nicht als medizinisch notwendige vollstationäre Heilbehandlung.
Voraussetzungen für die Leistung. Die Voraussetzungen für eine Invaliditätsleistung sind nach Ziffer 2.1.1.1 bis 2.1.1.3 gegeben. Stirbt die versicherte Person unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Unfall, besteht kein Anspruch auf Unfall- rente. Der Unfall hat zu einem nach Ziffer 2.1.2.2.1 bis Ziffer 2.1.2.2.4 und Ziffer 4 ermittelten Invaliditätsgrad von mindes- tens 35 Prozent geführt. Vereinbarte besondere Gliedertaxen für bestimmte Berufsgruppen bleiben für die Feststellung des Invaliditätsgrades unberücksichtigt.
Voraussetzungen für die Leistung. Die versicherte Person stirbt unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Unfall. Beachten Sie dann die Verhal- tensregeln nach Ziffer 7.5. Der unfallbedingte Tod gilt ebenfalls als nachgewiesen, wenn die versicherte Person nach § 5 (Schiffsunglück), § 6 (Luftfahrzeugunfall) oder § 7 (sonstige Lebensgefahr) des Verschollenheitsgesetzes rechtswirksam für tot erklärt wurde. Hat die versicherte Person die Verschollenheit überlebt, so sind bereits erbrachte Leistungen zurückzuzahlen.
Voraussetzungen für die Leistung. 2.3.1.1 Die versicherte Person ist unfallbedingt • im beruflichen oder außerberuflichen Bereich • ohne Mitwirkung von Krankheiten oder Gebrechen • zu mindestens 50 Prozent in ihrer normalen körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt. Die Beeinträchtigung dauert, vom Unfalltag an gerechnet, unun- terbrochen mehr als 6 Monate an. 2.3.1.2 Sie müssen die Beeinträchtigung innerhalb von 7 Monaten nach dem Unfall bei uns durch ein ärztliches Attest geltend machen. Geltend machen heißt: Sie teilen uns mit, dass Sie von einer Beeinträchtigung von mehr als 6 Monaten ausgehen. Nur in besonderen Ausnahmefällen lässt es sich entschuldigen, wenn Sie die Frist versäumt haben. Beispiel: Sie haben durch den Unfall schwere Kopfverletzungen erlitten und waren deshalb nicht in der Lage, mit uns Kontakt aufzunehmen.