Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte. Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder Fä- higkeiten, die dazu führen, dass die Haushaltsfüh- rung nicht mehr ohne Hilfe bewältigt werden kann, werden bei den Kriterien der oben genannten Bereiche berücksichtigt. Gemäß § 15 SGB XI wird mit Hilfe eines pflege- fachlich begründeten Begutachtungsverfahrens ein Grad der Pflegebedürftigkeit (Pflegegrad) nach der Schwere der Beeinträchtigung der Selb- ständigkeit oder der Fähigkeiten ermittelt. Hierbei werden den einzelnen Kriterien der sechs genannten Bereiche pflegefachlich fundierte Ein- zelpunkte zugeordnet. Die durch die Begutach- tung festgestellten Einzelpunkte werden addiert und einem festgelegten Punktebereich zugeord- net. Jedem Punktebereich entsprechen festgeleg- te gewichtete Punkte. Aus den gewichteten Punk- ten aller Module werden durch Addition die Ge- samtpunkte ermittelt. Die Zuordnung der Einzel- punkte zu Punktebereichen erfolgt nach den zum Ausdruck kommenden Schweregraden der Beein- trächtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkei- ten. Pflegebedürftigkeit des Pflegegrades 2 (erhebli- che Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten) liegt vor, wenn bei der Ermittlung des Pflegegrades im Rahmen des Begutach- tungsverfahrens gemäß § 15 SGB XI eine Ge- samtpunktzahl von 27 bis unter 47,5 Punkten ermittelt wurde.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Berufsunfähigkeitsversicherung, Pflegerenten Zusatzversicherung, Berufsunfähigkeits Zusatzversicherung
Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte. Beeinträchtigungen der Selbständigkeit Selbstständigkeit oder Fä- higkeiten, die dazu führen, dass die Haushaltsfüh- rung nicht mehr ohne Hilfe bewältigt werden kann, werden bei den Kriterien der oben genannten Bereiche Be- reiche berücksichtigt. Gemäß § 15 SGB XI wird mit Hilfe eines pflege- fachlich begründeten Begutachtungsverfahrens ein Grad der Pflegebedürftigkeit (Pflegegrad) nach der Schwere der Beeinträchtigung der Selb- ständigkeit Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten ermittelt. Hierbei werden den einzelnen Kriterien der sechs genannten Bereiche pflegefachlich fundierte Ein- zelpunkte zugeordnet. Die durch die Begutach- tung festgestellten Einzelpunkte werden addiert und einem festgelegten Punktebereich zugeord- net. Jedem Punktebereich entsprechen festgeleg- te festge- legte gewichtete Punkte. Aus den gewichteten Punk- ten Punkten aller Module werden durch Addition die Ge- samtpunkte Gesamtpunkte ermittelt. Die Zuordnung der Einzel- punkte Ein- zelpunkte zu Punktebereichen erfolgt nach den zum Ausdruck kommenden Schweregraden der Beein- trächtigung Beeinträchtigung der Selbständigkeit Selbstständigkeit oder der Fähigkei- tenFähigkeiten. Pflegebedürftigkeit des Pflegegrades 2 (erhebli- che Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder Selbstständigkeit o- der der Fähigkeiten) liegt vor, wenn bei der Ermittlung Ermitt- lung des Pflegegrades im Rahmen des Begutach- tungsverfahrens gemäß § 15 SGB XI eine Ge- samtpunktzahl von 27 bis unter 47,5 Punkten ermittelt er- mittelt wurde.
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Samples: Berufsunfähigkeits Zusatzversicherung, Allgemeine Bedingungen Für Die Berufsunfähigkeitsversicherung
Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte. Beeinträchtigungen der Selbständigkeit Selbstständigkeit oder Fä- higkeiten, die dazu führen, dass die Haushaltsfüh- rung nicht mehr ohne Hilfe bewältigt werden kann, werden bei den Kriterien der oben genannten Bereiche Be- reiche berücksichtigt. Gemäß § 15 SGB XI wird mit Hilfe eines pflege- fachlich begründeten Begutachtungsverfahrens ein Grad der Pflegebedürftigkeit (Pflegegrad) nach der Schwere der Beeinträchtigung der Selb- ständigkeit Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten ermittelt. Hierbei werden den einzelnen Kriterien der sechs genannten Bereiche pflegefachlich fundierte Ein- zelpunkte zugeordnet. Die durch die Begutach- tung festgestellten Einzelpunkte werden addiert und einem festgelegten Punktebereich zugeord- net. Jedem Punktebereich entsprechen festgeleg- te festge- legte gewichtete Punkte. Aus den gewichteten Punk- ten Punkten aller Module werden durch Addition die Ge- samtpunkte Gesamtpunkte ermittelt. Die Zuordnung der Einzel- punkte Ein- zelpunkte zu Punktebereichen erfolgt nach den zum Ausdruck kommenden Schweregraden der Beein- trächtigung Beeinträchtigung der Selbständigkeit Selbstständigkeit oder der Fähigkei- tenFähigkeiten. Pflegebedürftigkeit des Pflegegrades 2 (erhebli- che Beeinträchtigungen der Selbständigkeit Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten) liegt vor, wenn bei der Ermittlung Er- mittlung des Pflegegrades im Rahmen des Begutach- tungsverfahrens Begut- achtungsverfahrens gemäß § 15 SGB XI eine Ge- samtpunktzahl von 27 bis unter 47,5 Punkten ermittelt er- mittelt wurde.
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Samples: Berufsunfähigkeitsversicherung
Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte. Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder Fä- higkeiten, die dazu führen, dass die Haushaltsfüh- rung nicht mehr ohne Hilfe bewältigt werden kann, werden bei den Kriterien der oben genannten Bereiche Be- reiche berücksichtigt. Gemäß § 15 SGB XI wird mit Hilfe eines pflege- fachlich begründeten Begutachtungsverfahrens ein Grad der Pflegebedürftigkeit (Pflegegrad) nach der Schwere der Beeinträchtigung der Selb- ständigkeit oder der Fähigkeiten ermittelt. Hierbei werden den einzelnen Kriterien der sechs genannten Bereiche pflegefachlich fundierte Ein- zelpunkte zugeordnet. Die durch die Begutach- tung festgestellten Einzelpunkte werden addiert und einem festgelegten Punktebereich zugeord- net. Jedem Punktebereich entsprechen festgeleg- te festge- legte gewichtete Punkte. Aus den gewichteten Punk- ten Punkten aller Module werden durch Addition die Ge- samtpunkte Gesamtpunkte ermittelt. Die Zuordnung der Einzel- punkte Ein- zelpunkte zu Punktebereichen erfolgt nach den zum Ausdruck kommenden Schweregraden der Beein- trächtigung Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkei- tenFä- higkeiten. Pflegebedürftigkeit des Pflegegrades 2 (erhebli- che Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten) liegt vor, wenn bei der Ermittlung des Pflegegrades im Rahmen des Begutach- tungsverfahrens gemäß § 15 SGB XI eine Ge- samtpunktzahl von 27 bis unter 47,5 Punkten ermittelt er- mittelt wurde.
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