Common use of Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte Clause in Contracts

Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte. Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder Fä- higkeiten, die dazu führen, dass die Haushaltsfüh- rung nicht mehr ohne Hilfe bewältigt werden kann, werden bei den Kriterien der oben genannten Bereiche berücksichtigt. Gemäß § 15 SGB XI wird mit Hilfe eines pflege- fachlich begründeten Begutachtungsverfahrens ein Grad der Pflegebedürftigkeit (Pflegegrad) nach der Schwere der Beeinträchtigung der Selb- ständigkeit oder der Fähigkeiten ermittelt. Hierbei werden den einzelnen Kriterien der sechs genannten Bereiche pflegefachlich fundierte Ein- zelpunkte zugeordnet. Die durch die Begutach- tung festgestellten Einzelpunkte werden addiert und einem festgelegten Punktebereich zugeord- net. Jedem Punktebereich entsprechen festgeleg- te gewichtete Punkte. Aus den gewichteten Punk- ten aller Module werden durch Addition die Ge- samtpunkte ermittelt. Die Zuordnung der Einzel- punkte zu Punktebereichen erfolgt nach den zum Ausdruck kommenden Schweregraden der Beein- trächtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkei- ten. Pflegebedürftigkeit des Pflegegrades 2 (erhebli- che Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten) liegt vor, wenn bei der Ermittlung des Pflegegrades im Rahmen des Begutach- tungsverfahrens gemäß § 15 SGB XI eine Ge- samtpunktzahl von 27 bis unter 47,5 Punkten ermittelt wurde. Pflegebedürftigkeit liegt vor, wenn die Versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls so hilflos ist, dass sie für mindes- tens drei der nachstehend genannten Aktivitäten des täglichen Lebens – auch bei Einsatz techni- scher und medizinischer Hilfsmittel – täglich der Hilfe einer anderen Person in erheblichem Um- fang bedarf. Für jede der folgenden Aktivitäten des täglichen Lebens, bei denen die Versicherte Person auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Mo- nate, täglich die beschriebene Hilfe einer anderen Person benötigt, erhält sie einen Pflegepunkt. Dies ist ärztlich nach objektiven medizinischen Maßstäben festzustellen. Fortbewegen im Zimmer 1 Punkt Hilfebedarf liegt vor, wenn die Versicherte Person – auch bei Inanspruchnahme einer Gehhilfe oder eines Rollstuhls – die Unterstützung einer ande- ren Person für die Fortbewegung benötigt. Aufstehen und Zu-Bett-Gehen 1 Punkt Hilfebedarf liegt vor, wenn die Versicherte Person nur mit Hilfe einer anderen Person das Bett ver- lassen oder in das Bett gelangen kann. An- und Auskleiden 1 Punkt Hilfebedarf liegt vor, wenn die Versicherte Person – auch bei Benutzung krankengerechter Kleidung – sich nicht ohne Hilfe einer anderen Person an- oder auskleiden kann. Einnehmen von Mahlzeiten und Getränken 1 Punkt Hilfebedarf liegt vor, wenn die Versicherte Person – auch bei Benutzung krankengerechter Essbe- stecke und Trinkgefäße – nicht ohne Hilfe einer anderen Person essen oder trinken kann. Waschen, Kämmen oder Rasieren 1 Punkt Hilfebedarf liegt vor, wenn die Versicherte Person von einer anderen Person gewaschen, gekämmt oder rasiert werden muss, da sie selbst nicht mehr fähig ist, die dafür notwendigen Körperbe- wegungen auszuführen. Verrichten der Notdurft 1 Punkt Hilfebedarf liegt vor, wenn die Versicherte Person die Unterstützung einer anderen Person benötigt, weil sie • sich nach dem Stuhlgang nicht allein säu- bern kann, • ihre Notdurft nur unter Zuhilfenahme einer Bettschüssel verrichten kann oder weil • der Darm bzw. die Blase nur mit fremder Hilfe entleert werden können. Besteht allein eine Inkontinenz des Darms bzw. der Blase, die durch die Verwendung von Windeln oder speziellen Einlagen, eines Katheters oder eines Kolostomiebeutels ausgeglichen werden kann, liegt hinsichtlich der Verrichtung der Not- durft keine Pflegebedürftigkeit vor.

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Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte. Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder Fä- higkeiten, die dazu führen, dass die Haushaltsfüh- rung nicht mehr ohne Hilfe bewältigt werden kann, werden bei den Kriterien der oben genannten Bereiche berücksichtigt. Gemäß § 15 SGB XI wird mit Hilfe eines pflege- fachlich begründeten Begutachtungsverfahrens ein Grad der Pflegebedürftigkeit (Pflegegrad) nach der Schwere der Beeinträchtigung der Selb- ständigkeit oder der Fähigkeiten ermittelt. Hierbei werden den einzelnen Kriterien der sechs genannten Bereiche pflegefachlich fundierte Ein- zelpunkte zugeordnet. Die durch die Begutach- tung festgestellten Einzelpunkte werden addiert und einem festgelegten Punktebereich zugeord- net. Jedem Punktebereich entsprechen festgeleg- te gewichtete Punkte. Aus den gewichteten Punk- ten aller Module werden durch Addition die Ge- samtpunkte ermittelt. Die Zuordnung der Einzel- punkte zu Punktebereichen erfolgt nach den zum Ausdruck kommenden Schweregraden der Beein- trächtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkei- ten. Pflegebedürftigkeit des Pflegegrades 1 (geringe Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten) liegt vor, wenn bei der Ermittlung des Pflegegrades im Rahmen des Begutachtungsver- fahrens gemäß § 15 SGB XI eine Gesamtpunkt- zahl von 12,5 bis unter 27 Punkten ermittelt wur- de. Pflegebedürftigkeit des Pflegegrades 2 (erhebli- che Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten) liegt vor, wenn bei der Ermittlung des Pflegegrades im Rahmen des Begutach- tungsverfahrens gemäß § 15 SGB XI eine Ge- samtpunktzahl von 27 bis unter 47,5 Punkten ermittelt wurde. Pflegebedürftigkeit des Pflegegrades 3 (schwere Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten) liegt vor, wenn bei der Ermittlung des Pflegegrades im Rahmen des Begutachtungsver- fahrens gemäß § 15 SGB XI eine Gesamtpunkt- zahl von 47,5 bis unter 70 Punkten ermittelt wur- de. Pflegebedürftigkeit des Pflegegrades 4 (schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten) liegt vor, wenn bei der Ermittlung des Pflegegrades im Rahmen des Begutachtungsver- fahrens gemäß § 15 SGB XI eine Gesamtpunkt- zahl von 70 bis unter 90 Punkten ermittelt wurde. Pflegebedürftigkeit des Pflegegrades 5 (schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung) liegt vor, wenn bei der Ermittlung des Pflegegrades im Rahmen des Be- gutachtungsverfahrens gemäß § 15 SGB XI eine Gesamtpunktzahl von 90 bis 100 Punkten ermit- telt wurde. Pflegebedürftigkeit liegt vor, wenn die Versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls so hilflos ist, dass sie für mindes- tens drei der nachstehend genannten Aktivitäten des täglichen Lebens – auch bei Einsatz techni- scher und medizinischer Hilfsmittel – täglich der Hilfe einer anderen Person in erheblichem Um- fang bedarf. Für jede der folgenden Aktivitäten des täglichen Lebens, bei denen die Versicherte Person auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Mo- nateMonate, täglich die beschriebene Hilfe einer ei- ner anderen Person benötigt, erhält sie einen Pflegepunkt. Dies ist ärztlich festzustellen. Die Feststellung muss nach objektiven medizinischen bzw. pflegefachlich fundierten Maßstäben festzustellenerfol- gen. Fortbewegen im Zimmer 1 Punkt Hilfebedarf liegt vor, wenn die Versicherte Person – auch bei Inanspruchnahme einer Gehhilfe oder eines Rollstuhls – die Unterstützung einer ande- ren Person für die Fortbewegung benötigt. Aufstehen und Zu-Bett-Gehen 1 Punkt Hilfebedarf liegt vor, wenn die Versicherte Person nur mit Hilfe einer anderen Person das Bett ver- lassen oder in das Bett gelangen kann. An- und Auskleiden 1 Punkt Hilfebedarf liegt vor, wenn die Versicherte Person – auch bei Benutzung krankengerechter Kleidung – sich nicht ohne Hilfe einer anderen Person an- oder auskleiden kann. Einnehmen von Mahlzeiten und Getränken 1 Punkt Hilfebedarf liegt vor, wenn die Versicherte Person – auch bei Benutzung krankengerechter Essbe- stecke und Trinkgefäße – nicht ohne Hilfe einer anderen Person essen oder trinken kann. Waschen, Kämmen oder Rasieren 1 Punkt Hilfebedarf liegt vor, wenn die Versicherte Person von einer anderen Person gewaschen, gekämmt oder rasiert werden muss, da sie selbst nicht mehr fähig ist, die dafür notwendigen Körperbe- wegungen auszuführen. Verrichten der Notdurft 1 Punkt Hilfebedarf liegt vor, wenn die Versicherte Person die Unterstützung einer anderen Person benötigt, weil sie • sich nach dem Stuhlgang nicht allein säu- bern kann, • ihre Notdurft nur unter Zuhilfenahme einer Bettschüssel verrichten kann oder weil • der Darm bzw. die Blase nur mit fremder Hilfe entleert werden können. Besteht allein eine Inkontinenz des Darms bzw. der Blase, die durch die Verwendung von Windeln oder speziellen Einlagen, eines Katheters oder eines Kolostomiebeutels ausgeglichen werden kann, liegt hinsichtlich der Verrichtung der Not- durft keine Pflegebedürftigkeit vor. Wenn die Versicherte Person mindestens bei fünf Aktivitäten des täglichen Lebens (5 Pflegepunkte) der Hilfe in dem dort beschriebenen Umfang be- darf, liegt Pflegebedürftigkeit des Pflegegrades 5 vor. Wenn die Versicherte Person bei vier Aktivitäten des täglichen Lebens (4 Pflegepunkte) der Hilfe in dem dort beschriebenen Umfang bedarf, liegt Pflegebedürftigkeit des Pflegegrades 4 vor. Wenn die Versicherte Person bei drei Aktivitäten des täglichen Lebens (3 Pflegepunkte) der Hilfe in dem dort beschriebenen Umfang bedarf, liegt Pflegebedürftigkeit des Pflegegrades 3 vor. Bei einem Hilfebedarf bei weniger als drei Aktivitä- ten des täglichen Lebens besteht kein Leistungs- anspruch.

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Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte. Beeinträchtigungen der Selbständigkeit Selbstständigkeit oder Fä- higkeiten, die dazu führen, dass die Haushaltsfüh- rung nicht mehr ohne Hilfe bewältigt werden kann, werden bei den Kriterien der oben genannten Bereiche Be- reiche berücksichtigt. Gemäß § 15 SGB XI wird mit Hilfe eines pflege- fachlich begründeten Begutachtungsverfahrens ein Grad der Pflegebedürftigkeit (Pflegegrad) nach der Schwere der Beeinträchtigung der Selb- ständigkeit Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten ermittelt. Hierbei werden den einzelnen Kriterien der sechs genannten Bereiche pflegefachlich fundierte Ein- zelpunkte zugeordnet. Die durch die Begutach- tung festgestellten Einzelpunkte werden addiert und einem festgelegten Punktebereich zugeord- net. Jedem Punktebereich entsprechen festgeleg- te festge- legte gewichtete Punkte. Aus den gewichteten Punk- ten Punkten aller Module werden durch Addition die Ge- samtpunkte Gesamtpunkte ermittelt. Die Zuordnung der Einzel- punkte Ein- zelpunkte zu Punktebereichen erfolgt nach den zum Ausdruck kommenden Schweregraden der Beein- trächtigung Beeinträchtigung der Selbständigkeit Selbstständigkeit oder der Fähigkei- tenFähigkeiten. Pflegebedürftigkeit des Pflegegrades 2 (erhebli- che Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder Selbstständigkeit o- der der Fähigkeiten) liegt vor, wenn bei der Ermittlung Ermitt- lung des Pflegegrades im Rahmen des Begutach- tungsverfahrens gemäß § 15 SGB XI eine Ge- samtpunktzahl von 27 bis unter 47,5 Punkten ermittelt er- mittelt wurde. Pflegebedürftigkeit liegt vor, wenn die Versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls so hilflos ist, dass sie für mindes- tens drei der nachstehend genannten Aktivitäten des täglichen Lebens – auch bei Einsatz techni- scher und medizinischer Hilfsmittel – täglich der Hilfe einer anderen Person in erheblichem Um- fang bedarf. Für jede der folgenden Aktivitäten des täglichen Lebens, bei denen die Versicherte Person auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Mo- nate, täglich die beschriebene Hilfe einer anderen Person benötigt, erhält sie einen Pflegepunkt. Dies ist ärztlich nach objektiven medizinischen Maßstäben festzustellen. Fortbewegen im Zimmer 1 Punkt Hilfebedarf liegt vor, wenn die Versicherte Person – auch bei Inanspruchnahme einer Gehhilfe oder eines Rollstuhls – die Unterstützung einer ande- ren Person für die Fortbewegung benötigt. Aufstehen und Zu-Bett-Gehen 1 Punkt Hilfebedarf liegt vor, wenn die Versicherte Person nur mit Hilfe einer anderen Person das Bett ver- lassen oder in das Bett gelangen kann. An- und Auskleiden 1 Punkt Hilfebedarf liegt vor, wenn die Versicherte Person – auch bei Benutzung krankengerechter Kleidung – sich nicht ohne Hilfe einer anderen Person an- oder auskleiden kann. Einnehmen von Mahlzeiten und Getränken 1 Punkt Hilfebedarf liegt vor, wenn die Versicherte Person – auch bei Benutzung krankengerechter Essbe- stecke und Trinkgefäße – nicht ohne Hilfe einer anderen Person essen oder trinken kann. Waschen, Kämmen oder Rasieren 1 Punkt Hilfebedarf liegt vor, wenn die Versicherte Person von einer anderen Person gewaschen, gekämmt oder rasiert werden muss, da sie selbst nicht mehr fähig ist, die dafür notwendigen Körperbe- wegungen auszuführen. Verrichten der Notdurft 1 Punkt Hilfebedarf liegt vor, wenn die Versicherte Person die Unterstützung einer anderen Person benötigt, weil sie • sich nach dem Stuhlgang nicht allein säu- bern kann, • ihre Notdurft nur unter Zuhilfenahme einer Bettschüssel verrichten kann oder weil • der Darm bzw. die Blase nur mit fremder Hilfe entleert werden können. Besteht allein eine Inkontinenz des Darms bzw. der Blase, die durch die Verwendung von Windeln oder speziellen Einlagen, eines Katheters oder eines ei- nes Kolostomiebeutels ausgeglichen werden kann, liegt hinsichtlich der Verrichtung der Not- durft keine Pflegebedürftigkeit vor.

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Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte. Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder Fä- higkeiten, die dazu führen, dass die Haushaltsfüh- rung nicht mehr ohne Hilfe bewältigt werden kann, werden bei den Kriterien der oben genannten Bereiche berücksichtigt. Gemäß § 15 SGB XI wird mit Hilfe eines pflege- fachlich begründeten Begutachtungsverfahrens ein Grad der Pflegebedürftigkeit (Pflegegrad) nach der Schwere der Beeinträchtigung der Selb- ständigkeit oder der Fähigkeiten ermittelt. Hierbei werden den einzelnen Kriterien der sechs genannten Bereiche pflegefachlich fundierte Ein- zelpunkte zugeordnet. Die durch die Begutach- tung festgestellten Einzelpunkte werden addiert und einem festgelegten Punktebereich zugeord- net. Jedem Punktebereich entsprechen festgeleg- te gewichtete Punkte. Aus den gewichteten Punk- ten aller Module werden durch Addition die Ge- samtpunkte ermittelt. Die Zuordnung der Einzel- punkte zu Punktebereichen erfolgt nach den zum Ausdruck kommenden Schweregraden der Beein- trächtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkei- ten. Pflegebedürftigkeit des Pflegegrades 2 (erhebli- che Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten) liegt vor, wenn bei der Ermittlung des Pflegegrades im Rahmen des Begutach- tungsverfahrens gemäß § 15 SGB XI eine Ge- samtpunktzahl von 27 bis unter 47,5 Punkten ermittelt wurde. Pflegebedürftigkeit liegt vor, wenn die Versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls so hilflos ist, dass sie für mindes- tens drei der nachstehend genannten Aktivitäten des täglichen Lebens – auch bei Einsatz techni- scher und medizinischer Hilfsmittel – täglich der Hilfe einer anderen Person in erheblichem Um- fang bedarf. Für jede der folgenden Aktivitäten des täglichen Lebens, bei denen die Versicherte Person auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Mo- nateMonate, täglich die beschriebene Hilfe einer ei- ner anderen Person benötigt, erhält sie einen Pflegepunkt. Dies ist ärztlich nach objektiven medizinischen me- dizinischen Maßstäben festzustellen. Fortbewegen im Zimmer 1 Punkt Hilfebedarf liegt vor, wenn die Versicherte Person – auch bei Inanspruchnahme einer Gehhilfe oder eines Rollstuhls – die Unterstützung einer ande- ren Person für die Fortbewegung benötigt. Aufstehen und Zu-Bett-Gehen 1 Punkt Hilfebedarf liegt vor, wenn die Versicherte Person nur mit Hilfe einer anderen Person das Bett ver- lassen oder in das Bett gelangen kann. An- und Auskleiden 1 Punkt Hilfebedarf liegt vor, wenn die Versicherte Person – auch bei Benutzung krankengerechter Kleidung – sich nicht ohne Hilfe einer anderen Person an- oder auskleiden kann. Einnehmen von Mahlzeiten und Getränken 1 Punkt Hilfebedarf liegt vor, wenn die Versicherte Person – auch bei Benutzung krankengerechter Essbe- stecke und Trinkgefäße – nicht ohne Hilfe einer anderen Person essen oder trinken kann. Waschen, Kämmen oder Rasieren 1 Punkt Hilfebedarf liegt vor, wenn die Versicherte Person von einer anderen Person gewaschen, gekämmt oder rasiert werden muss, da sie selbst nicht mehr fähig ist, die dafür notwendigen Körperbe- wegungen auszuführen. Verrichten der Notdurft 1 Punkt Hilfebedarf liegt vor, wenn die Versicherte Person die Unterstützung einer anderen Person benötigt, weil sie • sich nach dem Stuhlgang nicht allein säu- bern kann, • ihre Notdurft nur unter Zuhilfenahme einer Bettschüssel verrichten kann oder weil • der Darm bzw. die Blase nur mit fremder Hilfe entleert werden können. Besteht allein eine Inkontinenz des Darms bzw. der Blase, die durch die Verwendung von Windeln oder speziellen Einlagen, eines Katheters oder eines Kolostomiebeutels ausgeglichen werden kann, liegt hinsichtlich der Verrichtung der Not- durft keine Pflegebedürftigkeit vor.

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Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte. Beeinträchtigungen der Selbständigkeit Selbstständigkeit oder Fä- higkeiten, die dazu führen, dass die Haushaltsfüh- rung nicht mehr ohne Hilfe bewältigt werden kann, werden bei den Kriterien der oben genannten Bereiche Be- reiche berücksichtigt. Gemäß § 15 SGB XI wird mit Hilfe eines pflege- fachlich begründeten Begutachtungsverfahrens ein Grad der Pflegebedürftigkeit (Pflegegrad) nach der Schwere der Beeinträchtigung der Selb- ständigkeit Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten ermittelt. Hierbei werden den einzelnen Kriterien der sechs genannten Bereiche pflegefachlich fundierte Ein- zelpunkte zugeordnet. Die durch die Begutach- tung festgestellten Einzelpunkte werden addiert und einem festgelegten Punktebereich zugeord- net. Jedem Punktebereich entsprechen festgeleg- te festge- legte gewichtete Punkte. Aus den gewichteten Punk- ten Punkten aller Module werden durch Addition die Ge- samtpunkte Gesamtpunkte ermittelt. Die Zuordnung der Einzel- punkte Ein- zelpunkte zu Punktebereichen erfolgt nach den zum Ausdruck kommenden Schweregraden der Beein- trächtigung Beeinträchtigung der Selbständigkeit Selbstständigkeit oder der Fähigkei- tenFähigkeiten. Pflegebedürftigkeit des Pflegegrades 2 (erhebli- che Beeinträchtigungen der Selbständigkeit Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten) liegt vor, wenn bei der Ermittlung Er- mittlung des Pflegegrades im Rahmen des Begutach- tungsverfahrens Begut- achtungsverfahrens gemäß § 15 SGB XI eine Ge- samtpunktzahl von 27 bis unter 47,5 Punkten ermittelt er- mittelt wurde. Pflegebedürftigkeit liegt vor, wenn die Versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls so hilflos ist, dass sie für mindes- tens drei der nachstehend genannten Aktivitäten des täglichen Lebens – auch bei Einsatz techni- scher und medizinischer Hilfsmittel – täglich der Hilfe einer anderen Person in erheblichem Um- fang bedarf. Für jede der folgenden Aktivitäten des täglichen Lebens, bei denen die Versicherte Person auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Mo- nate, täglich die beschriebene Hilfe einer anderen Person benötigt, erhält sie einen Pflegepunkt. Dies ist ärztlich nach objektiven medizinischen Maßstäben festzustellen. Fortbewegen im Zimmer 1 Punkt Hilfebedarf liegt vor, wenn die Versicherte Person – auch bei Inanspruchnahme einer Gehhilfe oder eines Rollstuhls – die Unterstützung einer ande- ren Person für die Fortbewegung benötigt. Aufstehen und Zu-Bett-Gehen 1 Punkt Hilfebedarf liegt vor, wenn die Versicherte Person nur mit Hilfe einer anderen Person das Bett ver- lassen oder in das Bett gelangen kann. An- und Auskleiden 1 Punkt Hilfebedarf liegt vor, wenn die Versicherte Person – auch bei Benutzung krankengerechter Kleidung – sich nicht ohne Hilfe einer anderen Person an- oder auskleiden kann. Einnehmen von Mahlzeiten und Getränken 1 Punkt Hilfebedarf liegt vor, wenn die Versicherte Person – auch bei Benutzung krankengerechter Essbe- stecke und Trinkgefäße – nicht ohne Hilfe einer anderen Person essen oder trinken kann. Waschen, Kämmen oder Rasieren 1 Punkt Hilfebedarf liegt vor, wenn die Versicherte Person von einer anderen Person gewaschen, gekämmt oder rasiert werden muss, da sie selbst nicht mehr fähig ist, die dafür notwendigen Körperbe- wegungen auszuführen. Verrichten der Notdurft 1 Punkt Hilfebedarf liegt vor, wenn die Versicherte Person die Unterstützung einer anderen Person benötigt, weil sie • sich nach dem Stuhlgang nicht allein säu- bern kann, • ihre Notdurft nur unter Zuhilfenahme einer Bettschüssel verrichten kann oder weil • der Darm bzw. die Blase nur mit fremder Hilfe entleert werden können. Besteht allein eine Inkontinenz des Darms bzw. der Blase, die durch die Verwendung von Windeln oder speziellen Einlagen, eines Katheters oder eines ei- nes Kolostomiebeutels ausgeglichen werden kann, liegt hinsichtlich der Verrichtung der Not- durft keine Pflegebedürftigkeit vor.

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