Änderungen der Teilnehmerzahl und der Veranstaltungszeit 6.1 Eine Erhöhung der Teilnehmerzahl um mehr als 5% muss dem Hotel spätestens fünf Werktage vor Veranstaltungsbeginn mitgeteilt werden; sie bedarf der Zustimmung des Ho- tels, die in Textform erfolgen soll. Der Abrechnung wird die tatsächliche Teilnehmerzahl zugrunde gelegt, mindestens aber 95% der vereinbarten höheren Teilnehmerzahl. Ist die tatsächliche Teilnehmerzahl niedriger, hat der Kunde das Recht, den vereinbarten Preis um die von ihm nachzuweisenden, aufgrund der geringeren Teilnehmerzahl zusätzlich er- sparten Aufwendungen zu mindern. 6.2 Eine Reduzierung der Teilnehmerzahl um mehr als 5% soll dem Hotel frühzeitig, spätes- tens bis fünf Werktage vor Veranstaltungsbeginn, mitgeteilt werden. Der Abrechnung wird die tatsächliche Teilnehmerzahl zugrunde gelegt, mindestens jedoch 95% der letztlich ver- einbarten Teilnehmerzahl. Ziffer 6.1 Satz 3 gilt entsprechend. 6.3 Bei Reduzierung der Teilnehmerzahl um mehr als 10% ist das Hotel berechtigt, die bestätigten Räume, unter Berücksichtigung der gegebenenfalls abweichenden Raummiete, zu tauschen, es sei denn, dass dies dem Kunden unzumutbar ist. 6.4 Verschieben sich die vereinbarten Anfangs- oder Schlusszeiten der Veranstaltung und stimmt das Hotel diesen Abweichungen zu, so kann das Hotel die zusätzliche Leistungsbe- reitschaft angemessen in Rechnung stellen, es sei denn, das Hotel trifft ein Verschulden.
Ausgabe und Rücknahme von Anteilen Die Anteile werden jederzeit auf Anfrage der Anteilsinhaber auf der Grundlage ihres Nettoinventarwertes ausgegeben, der sich gegebenenfalls um Ausgabeaufschläge erhöht. Rücknahmen und Zeichnungen erfolgen zu den Bedingungen und nach den Modalitäten, die im Verkaufsprospekt festgelegt sind. Die Anteile von Investmentfonds können zur Notierung an einer Börse in Übereinstimmung mit den geltenden Bestimmungen zugelassen werden. Zeichnungen müssen am Tag der Berechnung des Nettoinventarwertes vollständig abgerechnet werden. Sie können durch Barzahlung und/oder die Einbringung von Finanzinstrumenten ausgeführt werden. Die Verwaltungsgesellschaft hat das Recht, die angebotenen Wertpapiere abzulehnen. Sie verfügt ab dem Tag der Hinterlegung der Wertpapiere über eine Frist von sieben Tagen, um ihren diesbezüglichen Beschluss bekannt zu geben. Im Falle einer Annahme werden die eingebrachten Wertpapiere nach den in Artikel 4 festgelegten Regeln bewertet, und die Zeichnung wird auf der Grundlage des ersten Nettoinventarwertes nach Annahme der betreffenden Wertpapiere ausgeführt. Rücknahmen können in bar und/oder in Form von Sachwerten erfolgen. Wenn eine Rücknahme in Form von Sachwerten einen repräsentativen Teil des Portfoliovermögens betrifft, muss die Verwaltungsgesellschaft nur die schriftliche, unterschriebene Einwilligung des aussteigenden Inhabers einholen. Wenn eine Rücknahme in Form von Sachwerten keinen repräsentativen Teil des Portfoliovermögens betrifft, müssen sämtliche Anteilinhaber schriftlich einwilligen, dass der aussteigende Inhaber seine Anteile gegen bestimmte in der Vereinbarung ausdrücklich angegebene Vermögenswerte zurücknehmen lassen kann. Abweichend davon können Rücknahmen auf dem Primärmarkt, wenn es sich bei dem Fonds um einen ETF handelt, mit Einwilligung der Verwaltungsgesellschaft des Portfolios und unter Wahrung der Interessen der Anteilsinhaber unter den im Verkaufsprospekt oder der Satzung des Investmentfonds festgelegten Bedingungen in Form von Sachwerten erfolgen. Die Vermögenswerte werden dann vom Inhaber des Emittentenkontos unter den im Verkaufsprospekt des Investmentfonds festgelegten Bedingungen geliefert. Zurückgenommene Vermögenswerte werden im Allgemeinen gemäß den in Artikel 4 festgelegten Regeln bewertet, und die Rücknahme in Form von Sachwerten erfolgt auf der Grundlage des ersten Nettoinventarwerts nach Annahme der betreffenden Vermögenswerte. Rücknahmen werden innerhalb einer Frist von höchstens fünf Tagen nach Ablauf der Frist für die Bewertung des Anteils vom Inhaber des Emittentenkontos abgewickelt. Diese Frist kann verlängert werden, wenn die Rückzahlung aufgrund außergewöhnlicher Umstände die vorzeitige Veräußerung von Vermögenswerten im Fonds erfordert. Die Frist darf jedoch 30 Tage nicht überschreiten. Außer bei Erbanfall oder Schenkung unter Lebenden ist die Abtretung oder Übertragung von Anteilen zwischen Anteilsinhabern oder von Anteilsinhabern an bzw. auf einen Dritten an eine Rücknahme und anschließende Zeichnung gebunden. Handelt es sich um eine dritte Person, so muss der Betrag der Abtretung bzw. der Übertragung gegebenenfalls durch den Begünstigten vervollständigt werden, damit der im Verkaufsprospekt vorgeschriebene Mindestbetrag für die Erstzeichnung erreicht wird. In Anwendung von Artikel L 214-8-7 des Code monétaire et financier kann die Verwaltungsgesellschaft die Rücknahme von Anteilen durch den Investmentfonds ebenso wie die Ausgabe neuer Anteile vorübergehend aussetzen, wenn außergewöhnliche Umstände dies erfordern und falls dies im Interesse der Anteilsinhaber liegt. Fällt das Nettovermögen des Fonds unter den in den Vorschriften festgelegten Betrag, kann keine Rücknahme von Anteilen erfolgen. Es besteht die Möglichkeit einer Mindestzeichnung nach den im Verkaufsprospekt vorgesehenen Modalitäten. In Anwendung von Artikel L. 214-8-7 des Code monétaire et financier (französisches Währungs- und Finanzgesetzbuch) und Artikel 411-20-1 der allgemeinen Bestimmungen der französischen Finanzmarktaufsichtsbehörde AMF kann die Verwaltungsgesellschaft Rücknahmen begrenzen, wenn außergewöhnliche Umstände dies verlangen und falls dies im Interesse der Anteilsinhaber oder der Öffentlichkeit erforderlich ist. Die Modalitäten der Begrenzung und die Art und Weise, wie Anteilinhaber informiert werden, müssen genau dargelegt werden. Der Fonds kann nach Artikel L. 214-8-7 Absatz 3 des Code monétaire et financier (französisches Währungs- und Finanzgesetzbuch) die Ausgabe von Anteilen vorläufig oder endgültig ganz oder teilweise einstellen, wenn objektive Situationen bestehen, die den Zeichnungsschluss bewirken, wie z. B. eine Höchstzahl begebener Anteile, ein erreichter Höchstbetrag des Vermögens oder der Ablauf einer bestimmten Zeichnungsfrist. Den bestehenden Anteilinhabern wird die Auslösung dieses Instruments über ein beliebiges Kommunikationsmedium mitgeteilt und sie erhalten gleichzeitig Informationen zur Durchführung, zur Obergrenze und zur objektiven Situation, die zur Entscheidung geführt hat, die Ausgabe vollständig oder teilweise einzustellen. Bei einem teilweisen Zeichnungsschluss sind in diesen über ein beliebiges Kommunikationsmittel übermittelten Informationen ausdrücklich die Modalitäten angegeben, nach denen die bestehenden Anteilinhaber während dieses teilweisen Zeichnungsschlusses weiterhin Anteile zeichnen können. Außerdem werden die Anteilinhaber von der Verwaltungsgesellschaft über ein beliebiges Kommunikationsmittel informiert, dass der vollständige oder teilweise Zeichnungsschluss beendet (wenn die Auslösungsschwelle unterschritten wird) bzw. fortgesetzt wird (wenn die Auslösungsschwelle oder die objektive Situation, die dazu geführt hat, dass dieses Instrument zur Anwendung kommt, sich geändert hat). Eine Änderung der angeführten objektiven Situation oder der Auslösungsschwelle des Instruments muss stets im Interesse der Anteilinhaber erfolgen. Die über ein beliebiges Kommunikationsmittel übermittelte Information erläutert die genauen Gründe dieser Änderungen. Der Fondsmanager kann (i) den Besitz von Anteilen durch eine natürliche oder juristische Person, die laut dem Verkaufsprospekt nicht berechtigt ist, Anteile zu halten (nachfolgend „nicht berechtigte Person“) einschränken oder verhindern, ebenso wie (ii) die Eintragung eines Vermittlers in das Verzeichnis der Anteilsinhaber des Fonds oder in das Verzeichnis der Transferstelle (die „Verzeichnisse“), wenn dieser keiner der nachstehend aufgeführten Kategorien angehört („nicht berechtigter Vermittler“): Ausländische operative Nicht-Finanzunternehmen, US- Personen, bei denen es sich nicht um konkrete natürliche US-Personen handelt, und Finanzinstitute, bei denen es sich nicht um nicht teilnehmende Finanzinstitute* handelt. Der Fondsmanager kann den Besitz von Anteilen durch einen Anleger einschränken oder verhindern, der (i) nach objektiven Kriterien direkt oder indirekt gegen die Gesetze und Bestimmungen eines Landes oder einer Regierungsbehörde verstößt bzw. des Verstoßes verdächtigt wird, oder der (ii) nach Auffassung der Verwaltungsgesellschaft des Investmentfonds dem Fonds oder der Verwaltungsgesellschaft Schaden zufügen könnte, der dem Fonds oder der Gesellschaft andernfalls nicht entstanden wäre bzw. den der Fonds oder die Gesellschaft andernfalls nicht erlitten hätten. Die mit einem Sternchen* am Ende versehenen Begriffe sind im Abkommen zwischen der Regierung der Französischen Republik und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika für die bessere Erfüllung der Steuerpflichten auf internationaler Ebene und über die Umsetzung des einschlägigen Gesetzes betreffend der Erfüllung der Steuerpflichten in Zusammenhang mit ausländischen Konten vom 14. November 2013 definiert. Der Wortlaut des Abkommens ist ab dem Ausstellungsdatum dieses Fondsreglements unter folgendem Link verfügbar: xxxx://xxx.xxxxxxxx.xxxx.xx/xxxxx/xxx_xxxxxx_xxxxx_00xxx00.xxx Zu diesem Zweck kann die Verwaltungsgesellschaft: (i) die Ausgabe von Anteilen ablehnen, wenn sie zur Auffassung gelangt, dass dies direkt oder indirekt dazu führt, dass das Eigentum dieser Anteile an eine nicht berechtigte Person übergeht oder dass ein nicht berechtigter Vermittler in die Verzeichnisse eingetragen wird; (ii) jederzeit von einem Vermittler, dessen Name im Verzeichnis der Anteilsinhaber eingetragen ist, die erforderlichen Auskünfte und eine eidesstattliche Erklärung verlangen, welche die Gesellschaft als notwendig erachtet, um zu klären, ob das wirtschaftliche Eigentum der Anteile eines solchen Anteilsinhabers auf eine nicht berechtigte Person übergeht oder nicht; und (iii) wenn sie zur Auffassung gelangt, dass der wirtschaftliche Eigentümer der Anteile eine nicht berechtigte Person ist, oder dass ein nicht berechtigter Vermittler in den Verzeichnissen der Anteilsinhaber des Fonds eingetragen ist, wird sie nach einem Zeitraum von 10 Werktagen die Zwangsrücknahme aller von dieser nicht berechtigten Person oder über einen nicht berechtigten Vermittler gehaltenen Anteile vornehmen. Die Zwangsrücknahme erfolgt zum letzten bekannten Nettoinventarwert zuzüglich etwaiger Gebühren und Provisionen, die von den Inhabern der zurückzunehmenden Anteile zu tragen sind.
Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.
Grenzen der Aufrechnungsbefugnis des Kunden, der kein Verbraucher ist Ein Kunde, der kein Verbraucher ist, kann gegen Forderungen der Bank nur aufrechnen, wenn seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Diese Aufrechnungsbeschränkung gilt nicht für eine vom Kunden zur Aufrechnung gestellte Forderung, die ihren Rechtsgrund in einem Darlehen oder einer Finanzierungshilfe gemäß §§ 513, 491 bis 512 BGB hat.
Aussetzung der Anteilrücknahme Die Gesellschaft darf die Rücknahme der Anteile zeitweilig aussetzen, sofern außergewöhnliche Um- stände vorliegen, die eine Aussetzung unter Berücksichtigung der Interessen der Anleger erforderlich erscheinen lassen. Außergewöhnliche Umstände in diesem Sinne können z.B. wirtschaftliche oder po- litische Krisen, Rücknahmeverlangen in außergewöhnlichem Umfang sein sowie die Schließung von Börsen oder Märkten, Handelsbeschränkungen oder sonstige Faktoren, die die Ermittlung des Anteil- xxxxx beeinträchtigen. Daneben kann die BaFin anordnen, dass die Gesellschaft die Rücknahme der Anteile auszusetzen hat, wenn dies im Interesse der Anleger oder der Öffentlichkeit erforderlich ist. Der Anleger kann seine Anteile während dieses Zeitraums nicht zurückgeben. Auch im Fall einer Aussetzung der Anteilrücknahme kann der Anteilwert sinken; z.B. wenn die Gesellschaft gezwungen ist, Vermö- gensgegenstände während der Aussetzung der Anteilrücknahme unter Verkehrswert zu veräußern. Der Anteilwert nach Wiederaufnahme der Anteilrücknahme kann niedriger liegen, als derjenige vor Ausset- zung der Rücknahme. Einer Aussetzung kann ohne erneute Wiederaufnahme der Rücknahme der An- teile direkt eine Auflösung des Fonds folgen, z.B. wenn die Gesellschaft die Verwaltung des Fonds kündigt, um den Fonds dann aufzulösen. Für den Anleger besteht daher das Risiko, dass er die von ihm geplante Haltedauer nicht realisieren kann und dass ihm wesentliche Teile des investierten Kapitals für unbestimmte Zeit nicht zur Verfügung stehen oder insgesamt verloren gehen.
Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.
Währung, Emissionsvolumen und Laufzeit der Wertpapiere Die Abwicklungswährung der Wertpapiere ist Euro ("EUR"). Emissionsvolumen: 500.000 Wertpapiere Die Wertpapiere haben eine festgelegte Laufzeit. Mit den Wertpapieren verbundene Rechte Form und Inhalt der Wertpapiere sowie alle Rechte und Pflichten der Emittentin und der Wertpapierinhaber bestimmen sich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Form und Inhalt der Garantie und alle Rechte und Pflichten hieraus bestimmen sich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Wertpapiere berechtigen jeden Inhaber von Wertpapieren zum Erhalt eines potenziellen Ertrags aus den Wertpapieren.
Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht (siehe Nr. 1) vorsätzlich oder grob fahrlässig, ist der Versicherer unter den in Abschnitt B § 8 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei. Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der Versicherer vor Eintritt des Versicherungsfalles Kenntnis von der anderen Versicherung erlangt hat.
Beschränkung der freien Handelbarkeit der Wertpapiere Vorbehaltlich etwaiger Verkaufsbeschränkungen, sind die Wertpapiere frei übertragbar. Antrag auf Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt oder zum Handel an einem MTF Eine Zulassung zum Handel oder eine Börsennotierung der Wertpapiere ist nicht beabsichtigt. Art und Umfang der Garantie Die Verpflichtungen der Goldman Sachs Finance Corp International Ltd zur Auszahlung des Tilgungsbetrags und anderer Zahlungen gemäß den Bedingungen der Wertpapiere sind unwiderruflich und bedingungslos durch die Garantie der The Goldman Sachs Group, Inc. garantiert. Die Garantie ist gleichrangig mit allen anderen unbesicherten, nicht-nachrangigen Verpflichtungen der The Goldman Sachs Group, Inc. Beschreibung des Garanten The Goldman Sachs Group, Inc. Legal Entity Identifier (LEI): 784F5XWPLTWKTBV3E584 Die The Goldman Sachs Group, Inc. ist im Bundesstaat Delaware in den Vereinigten Staaten von Amerika als Gesell- schaft nach dem allgemeinen Körperschaftsgesetz von Delaware (Delaware General Corporation Law) auf unbestimmte Dauer und unter der Registrierungsnummer 2923466 organisiert. Die Geschäftsadresse der Geschäftsführung der The Goldman Sachs Group, Inc. ist 000 Xxxx Xxxxxx, Xxx Xxxx, Xxx Xxxx 00000, Xxxxxxxxxx Xxxxxxx. Wesentliche Finanzinformationen über den Garanten Die folgende Tabelle enthält ausgewählte Finanzinformationen bezüglich der Garantin (erstellt nach den allgemein aner- kannten Rechnungslegungsgrundsätzen der Vereinigten Staaten (U.S. GAAP)), die dem geprüften konsolidierten Kon- zernabschluss vom 31. Dezember 2021 jeweils für das am 31. Dezember 2021 bzw. 31. Dezember 2020 geendete Ge- schäftsjahr entnommen sind sowie dem ungeprüften konsolidierten Zwischenbericht für den am 31. Xxxx 2022 geendeten Zeitraum entnommen sind: Netto Zinsüberschuss 6.470 4.751 1.827 1.482 Kommissionen und Gebühren 3.619 3.548 1.011 1.073 Vorsorge für Kreditausfälle 357 3.098 561 -70 Gesamt netto Einkünfte 59.339 44.560 12.933 17.704 Ergebnis vor Steuern 27.044 12.479 4.656 8.337 Nettogewinn bezogen auf die In- haber der Stammaktien 21.151 8.915 3.831 6.711 Gewinn pro Stammaktie (basic) 60,25 24,94 10,87 18,80 Summe der Aktiva 1.463.988 1.163.028 1.589.441 Unbesicherte Finanzverbindlichkeiten ohne nachrangige Finanzverbindlichkeiten 287.642 251.247 303.137 Nachrangige Finanzverbindlichkeiten 13.405 15.104 13.331 Für den Garanten spezifische wesentlichste Risikofaktoren Die Garantin unterliegt den folgenden zentralen Risiken: • Die Wertpapierinhaber sind der Kreditwürdigkeit der GSG als Garantin der Wertpapiere ausgesetzt. GSG ist einer Vielzahl von Risiken ausgesetzt, die substanziell und inhärent für ihre Geschäftstätigkeit sind, einschließlich der folgenden Risiken: Marktrisiken, Liquiditätsrisiken, Kreditrisiken, Risiken zur Marktentwicklung und zum allge- meinen Geschäftsumfeld, operationelle Risiken, rechtliche und aufsichtsrechtliche Risiken und Wettbewerbsrisiken. Wenn eines dieser Risiken eintritt, kann sich dies negativ auf die Ertrags- und/oder Finanzlage von GSG und damit auf die Fähigkeit von GSG auswirken, ihre Zahlungsverpflichtungen als Garantin im Rahmen der Wertpapiere nach- zukommen. Für den Fall, dass weder GSFCI noch GSG in der Lage sind, ihren Verpflichtungen aus den Wertpapie- ren nachzukommen, kann der Wertpapierinhaber einen Verlust oder sogar einen Totalverlust erleiden. Die zentralen Risiken, die für die Wertpapiere spezifisch sind, werden wie folgt zusammengefasst: • Bei Festverzinslichen Wertpapieren entspricht der Tilgungsbetrag am Ende der Laufzeit dem Berechnungsbetrag. Das Verlustrisiko des Wertpapierinhabers ist dementsprechend auf die Differenz zwischen dem für den Erwerb der Wertpapiere eingesetzten Kapitals (einschließlich aufgewendeter Transaktionskosten) und dem Berechnungsbetrag zuzüglich Zinszahlungen begrenzt. Der Wertpapierinhaber bleibt allerdings weiterhin den Emittentenrisiken bzw. Garantenrisiken ausgesetzt, sodass er bei einer Zahlungsunfähigkeit der Emittentin und der Garantin sein gesamtes für den Erwerb der Wertpapiere eingesetztes Kapital (einschließlich aufgewendeter Transaktionskosten) verlieren kann. Unter anderem aus diesem Grund können Festverzinsliche Wertpapiere während ihrer Laufzeit zu einem Preis gehandelt werden, der unterhalb des Berechnungsbetrags liegt. Wertpapierinhaber können deshalb nicht darauf ver- trauen, die erworbenen Wertpapiere jederzeit während ihrer Laufzeit mindestens zum Berechnungsbetrag veräußern zu können. • Die Wertpapiere sehen während ihrer Laufzeit eine feste Verzinsung vor, die bei Emission festgelegt wird. Der Wertpapierinhaber partizipiert daher nicht von einem allgemein steigenden Marktzinsniveau. Bei einem steigenden allgemeinen Marktzinsniveau besteht bei Festverzinslichen Wertpapieren das Risiko, dass sich der Preis der Wert- papiere während der Laufzeit verringert. • Die Bedingungen der Wertpapiere können in bestimmten Fällen eine außerordentliche Kündigung der Emittentin vorsehen, so dass der Wertpapierinhaber ein Verlustrisiko trägt, da der Kündigungsbetrag unter dem Marktpreis der Wertpapiere liegen kann. Der Wertpapierinhaber trägt auch das Wiederanlagerisiko im Hinblick auf den Kündi- gungsbetrag. • Wertpapierinhaber tragen das Risiko, die Wertpapiere während ihrer Laufzeit nicht zu einem bestimmten Zeitpunkt bzw. zu einem bestimmten Kurs veräußern zu können. • Wertpapierinhaber tragen ein Verlustrisiko auf Grund der steuerlichen Behandlung der Wertpapiere. Zudem kann sich die steuerliche Beurteilung der Wertpapiere ändern. Dies kann sich erheblich nachteilig auf den Kurs und die Einlösung der Wertpapiere sowie die Zahlung unter den Wertpapieren auswirken. Forderungen an Kunden und sonstige 160.673 121.331 174.637 Verbindlichkeiten gegenüber Kunden und sonstigen 251.931 190.658 292.981 Gesamtverbindlichkeiten und Eigenkapital der Anteilsinhaber 1.463.988 1.163.028 1.589.441 Harte Kernkapitalquote (CET1) (standard- isiert) 14,2 14,7 14,4 Gesamtkapitalquote (standardisiert) 17,9 19,5 18,1 Verschuldungsquote (Tier 1) 7,3 8,1 7,1
Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.