Gewährleistung, Kündigung durch den Reisenden, Anzeigepflicht. 9.1. Wird die Reise nicht vertragsmäßig erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. Die TI-W kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Die TI-W kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass sie eine gleichwertige Ersatzleistung erbringt. 9.2. Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Erbringung der Reise kann der Reisende eine entsprechende Herabsetzung des Reisepreises verlangen (Minderung). Der Reisepreis ist in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Verkaufs der Wert der Reise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. 9.3. Der Reisegast ist verpflichtet seine Beanstandung unverzüglich der Tourismusstelle oder der dem Reisenden hierfür benannten Stelle anzuzeigen. Unterlässt es der Reisende schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein. 9.4. Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet die TI-W innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Reisende im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag – in seinem eigenen Interesse und aus Beweissicherungsgründen – zweckmäßig durch schriftliche Erklärung kündigen. Dasselbe gilt, wenn dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem, der TI-W erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist. Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder von der TI-W verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird. Der Reisende schuldet der TI-W den auf die in Anspruch genommenen Leistungen entfallenen Teil des Reisepreises sofern diese Leistungen für ihn von Interesse waren. 9.5. Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz wegenNichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den die TI-W nicht zu vertretenhat.
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Gewährleistung, Kündigung durch den Reisenden, Anzeigepflicht. 9.1. Wird die Reise nicht vertragsmäßig erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. Die TI-W Tourismusstelle kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Die TI-W Tourismusstelle kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass sie eine gleichwertige Ersatzleistung erbringt.
9.2. Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Erbringung der Reise kann der Reisende eine entsprechende Herabsetzung des Reisepreises verlangen (Minderung). Der Reisepreis ist in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Verkaufs der Wert der Reise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde.
9.3. Der Reisegast ist verpflichtet seine Beanstandung unverzüglich der Tourismusstelle oder der dem Reisenden hierfür benannten Stelle anzuzeigen. Unterlässt es der Reisende schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein.
9.4. Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet die TI-W Tourismusstelle innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Reisende im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag – - in seinem eigenen Interesse und aus Beweissicherungsgründen – zweckmäßig durch schriftliche Erklärung - kündigen. Dasselbe gilt, wenn dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem, der TI-W Tourismusstelle erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist. Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder von der TI-W Tourismusstelle verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird. Der Reisende schuldet der TI-W Tourismusstelle den auf die in Anspruch genommenen Leistungen entfallenen Teil des Reisepreises sofern diese Leistungen für ihn von Interesse waren.
9.5. Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz wegenNichterfüllung wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den die TI-W Tourismusstelle nicht zu vertretenhatvertreten hat.
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Samples: Pauschalreisevertrag
Gewährleistung, Kündigung durch den Reisenden, Anzeigepflicht. 9.1. 1) Wird die Reise nicht vertragsmäßig erbracht, so kann der Reisende Xxxx Abhilfe verlangen. Die TI-W DIG kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Die TI-W DIG kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass sie eine gleichwertige Ersatzleistung erbringter- bringt.
9.2. 2) Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Erbringung der Reise kann der Reisende Xxxx eine entsprechende entspre- chende Herabsetzung des Reisepreises verlangen (Minderung). Der Reisepreis ist in dem Verhältnis Ver- hältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Verkaufs der Wert der Reise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde.
9.3. 3) Der Reisegast Xxxx ist verpflichtet verpflichtet, seine Beanstandung unverzüglich der Tourismusstelle DIG oder der dem Reisenden hierfür Xxxx hier- für benannten Stelle anzuzeigen. Unterlässt es der Reisende Xxxx schuldhaft, einen Mangel anzuzeigenanzuzei- gen, tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein.
9.4. 4) Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet die TI-W DIG innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Reisende Xxxx im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen Best- immungen den Reisevertrag – - in seinem eigenen Interesse und aus Beweissicherungsgründen – Beweissicherungsgrün- den zweckmäßig durch schriftliche Erklärung - kündigen. Dasselbe gilt, wenn dem Reisenden Xxxx die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem, der TI-W DIG erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist. Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich un- möglich ist oder von der TI-W DIG verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages Vertra- ges durch ein besonderes Interesse des Reisenden Gastes gerechtfertigt wird. Der Reisende Xxxx schuldet der TI-W DIG den auf die in Anspruch genommenen Leistungen entfallenen entfallenden Teil des Reisepreises Reisepreises, sofern diese Leistungen für ihn von Interesse waren.
9.5. 5) Der Reisende Xxxx kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz wegenNichterfüllung wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den die TI-W DIG nicht zu vertretenhatvertreten hat.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Gewährleistung, Kündigung durch den Reisenden, Anzeigepflicht. 9.1. Wird die Reise nicht vertragsmäßig erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. Die TI-W BKT kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Die TI-W BKT kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass sie eine gleichwertige Ersatzleistung erbringt.
9.2. Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Erbringung der Reise kann der Reisende eine entsprechende Herabsetzung des Reisepreises verlangen (Minderung). Der Reisepreis ist in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Verkaufs der Wert der Reise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde.
9.3. Der Reisegast ist verpflichtet seine Beanstandung Beanstandungen unverzüglich der Tourismusstelle BKT oder der dem Reisenden hierfür benannten Stelle anzuzeigen. Unterlässt es der Reisende schuldhaftReisende, einen Mangel innerhalb eines Monats anzuzeigen, tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein.
9.4. Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet die TI-W BKT innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Reisende im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag – in seinem eigenen Interesse und aus Beweissicherungsgründen – zweckmäßig durch schriftliche Erklärung kündigen. Dasselbe gilt, wenn dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem, der TI-W BKT erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist. Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder von der TI-W BKT verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird. Der Reisende schuldet der TI-W BKT den auf die in Anspruch genommenen Leistungen entfallenen Teil des Reisepreises sofern diese Leistungen für ihn von Interesse warenReisepreises.
9.5. Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz wegenNichterfüllung wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den die TI-W BKT nicht zu vertretenhatvertreten hat.
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Samples: Reisevertrag