Common use of GKV-Monatsmeldung Clause in Contracts

GKV-Monatsmeldung. Die Einzugsstelle prüft bei einer versicherungspflichtigen Mehrfachbeschäftigung auf Grund- lage der eingegangenen Entgeltmeldungen, ob die in dem sich überschneidenden Meldezeit- raum erzielten Arbeitsentgelte insgesamt die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (BBG-KV) überschreiten. Soweit die Einzugsstelle bei dieser Prüfung nicht ausschließen kann, dass die gemeldeten Arbeitsentgelte in der Kumulierung die BBG- KV überschreiten, fordert sie die beteiligten Arbeitgeber auf, für den zu beurteilenden Zeit- raum GKV-Monatsmeldungen abzugeben (x. Xxxxxx 2.7.1.1); ausgenommen hiervon sind an- gesichts der mangelnden Praxisrelevanz und der insoweit gebotenen Verfahrensvereinfa- chung Sachverhalte der Mehrfachbeschäftigung von Arbeitnehmern, die Mitglied der land- wirtschaftlichen Krankenkasse sind sowie von geringfügig entlohnten Beschäftigungen (§ 8 Absatz 1 Nummer 1 SGB IV), die neben einer versicherungspflichtigen Beschäftigung aus- geübt werden. Dies gilt selbst dann, wenn in der geringfügig entlohnten Beschäftigung Versi- cherungspflicht in der Rentenversicherung besteht. Arbeitgeber haben mit der ersten folgenden Entgeltabrechnung nach Aufforderung der Ein- zugsstelle, spätestens innerhalb von sechs Wochen, für den von der Einzugsstelle angefor- derten Zeitraum GKV-Monatsmeldungen zu erstatten (§ 28a Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 SGB IV, § 11b DEÜV). Eine zusätzliche Weitergabe der GKV-Monatsmeldung an die An- nahmestelle der berufsständischen Versorgungseinrichtungen ist nicht vorgesehen (§ 28a Absatz 10 Nummer 1 SGB IV). Die Einzugsstelle stellt auf Grundlage der übermittelten GKV-Monatsmeldungen innerhalb von zwei Monaten fest, ob und inwieweit die laufenden und einmalig erzielten Arbeitsentgelte die Beitragsbemessungsgrenzen in den einzelnen Sozialversicherungszweigen überschrei- ten und teilt den beteiligten Arbeitgebern für jeden Kalendermonat der versicherungspflichti- gen Mehrfachbeschäftigung das Prüfergebnis mit (x. Xxxxxx 2.7.1.2). Die 2-Monatsfrist beginnt erst zu laufen, sofern alle für den zu beurteilenden Zeitraum notwendigen GKV- Monatsmeldungen vorliegen. Soweit aufgrund der versicherungspflichtigen Mehrfachbeschäftigung die Beitragsbemes- sungsgrenzen überschritten wurden, hat der Arbeitgeber auf Grundlage der übermittelten Prüfergebnisse eine anteilmäßige Aufteilung der Arbeitsentgelte nach § 22 Absatz 2 SGB IV durchzuführen. Hierzu wird auf die „Gemeinsamen Grundsätze zur Beitragsberechnung nach § 22 Absatz 2 SGB IV bei Arbeitnehmern mit mehreren versicherungspflichtigen Beschäfti- gungen“ in der jeweils aktuellen Fassung verwiesen.

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Samples: www.hkk.de, www.hkk.de, www.inside-partner.de

GKV-Monatsmeldung. Die Einzugsstelle prüft bei einer versicherungspflichtigen Mehrfachbeschäftigung auf Grund- lage Grundlage der eingegangenen Entgeltmeldungen, ob die in dem sich überschneidenden Meldezeit- raum Meldezeitraum erzielten Arbeitsentgelte insgesamt die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (BBG-KV) überschreiten. Soweit die Einzugsstelle bei dieser Prüfung nicht ausschließen kann, dass die gemeldeten Arbeitsentgelte in der Kumulierung die BBG- BBG-KV überschreiten, fordert sie die beteiligten Arbeitgeber auf, für den zu beurteilenden Zeit- raum Zeitraum GKV-Monatsmeldungen abzugeben (x. Xxxxxx 2.7.1.1); ausgenommen hiervon sind an- gesichts angesichts der mangelnden Praxisrelevanz und der insoweit gebotenen Verfahrensvereinfa- chung Verfahrensvereinfachung Sachverhalte der Mehrfachbeschäftigung von Arbeitnehmern, die Mitglied der land- wirtschaftlichen landwirtschaftlichen Krankenkasse sind sowie von geringfügig entlohnten Beschäftigungen (§ 8 Absatz 1 Nummer 1 SGB IV), die neben einer versicherungspflichtigen Beschäftigung aus- geübt ausgeübt werden. Dies gilt selbst dann, wenn in der geringfügig entlohnten Beschäftigung Versi- cherungspflicht Versicherungspflicht in der Rentenversicherung besteht. Arbeitgeber haben mit der ersten folgenden Entgeltabrechnung nach Aufforderung der Ein- zugsstelleEinzugsstelle, spätestens innerhalb von sechs Wochen, für den von der Einzugsstelle angefor- derten angeforderten Zeitraum GKV-Monatsmeldungen zu erstatten (§ 28a Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 SGB IV, § 11b DEÜV). Eine zusätzliche Weitergabe der GKV-Monatsmeldung an die An- nahmestelle Annahmestelle der berufsständischen Versorgungseinrichtungen ist nicht vorgesehen (§ 28a Absatz 10 Nummer 1 SGB IV). Die Einzugsstelle stellt auf Grundlage der übermittelten GKV-Monatsmeldungen innerhalb von zwei Monaten fest, ob und inwieweit die laufenden und einmalig erzielten Arbeitsentgelte die Beitragsbemessungsgrenzen in den einzelnen Sozialversicherungszweigen überschrei- ten überschreiten und teilt den beteiligten Arbeitgebern für jeden Kalendermonat der versicherungspflichti- gen versicherungspflichtigen Mehrfachbeschäftigung das Prüfergebnis mit (x. Xxxxxx 2.7.1.2). Die 2-Monatsfrist beginnt erst zu laufen, sofern alle für den zu beurteilenden Zeitraum notwendigen GKV- GKV-Monatsmeldungen vorliegen. Soweit aufgrund der versicherungspflichtigen Mehrfachbeschäftigung die Beitragsbemes- sungsgrenzen Beitragsbemessungsgrenzen überschritten wurden, hat der Arbeitgeber auf Grundlage der übermittelten Prüfergebnisse eine anteilmäßige Aufteilung der Arbeitsentgelte nach § 22 Absatz 2 SGB IV durchzuführen. Hierzu wird auf die „Gemeinsamen Grundsätze zur Beitragsberechnung nach § 22 Absatz 2 SGB IV bei Arbeitnehmern mit mehreren versicherungspflichtigen Beschäfti- gungenBeschäftigungen“ in der jeweils aktuellen Fassung verwiesen.

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GKV-Monatsmeldung. Die Einzugsstelle prüft bei einer versicherungspflichtigen Mehrfachbeschäftigung auf Grund- lage der eingegangenen Entgeltmeldungen, ob die in dem sich überschneidenden Meldezeit- raum erzielten Arbeitsentgelte insgesamt die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (BBG-KV) überschreiten. Soweit die Einzugsstelle bei dieser Prüfung nicht ausschließen kann, dass die gemeldeten Arbeitsentgelte in der Kumulierung die BBG- KV überschreiten, fordert sie die beteiligten Arbeitgeber auf, für den zu beurteilenden Zeit- raum GKV-Monatsmeldungen abzugeben (x. Xxxxxx 2.7.1.1); ausgenommen hiervon sind an- gesichts der mangelnden Praxisrelevanz und der insoweit gebotenen Verfahrensvereinfa- chung Sachverhalte der Mehrfachbeschäftigung von Arbeitnehmern, die Mitglied der land- wirtschaftlichen Krankenkasse sind sowie von geringfügig entlohnten Beschäftigungen (§ 8 Absatz 1 Nummer 1 SGB IV), die neben einer versicherungspflichtigen Beschäftigung aus- geübt ausge- übt werden. Dies gilt selbst dann, wenn in der geringfügig entlohnten Beschäftigung Versi- cherungspflicht in der Rentenversicherung besteht. Arbeitgeber haben mit der ersten folgenden Entgeltabrechnung nach Aufforderung der Ein- zugsstelle, spätestens innerhalb von sechs Wochen, für den von der Einzugsstelle angefor- derten Zeitraum GKV-Monatsmeldungen zu erstatten (§ 28a Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 SGB IV, § 11b DEÜV). Eine zusätzliche Weitergabe der GKV-Monatsmeldung an die An- nahmestelle Annah- mestelle der berufsständischen Versorgungseinrichtungen ist nicht vorgesehen (§ 28a Absatz Ab- satz 10 Nummer 1 SGB IV). Die Einzugsstelle stellt auf Grundlage der übermittelten GKV-Monatsmeldungen innerhalb von zwei Monaten fest, ob und inwieweit die laufenden und einmalig erzielten Arbeitsentgelte die Beitragsbemessungsgrenzen in den einzelnen Sozialversicherungszweigen überschrei- ten und teilt den beteiligten Arbeitgebern für jeden Kalendermonat der versicherungspflichti- gen Mehrfachbeschäftigung das Prüfergebnis mit (x. Xxxxxx 2.7.1.2). Die 2-Monatsfrist beginnt erst zu laufen, sofern alle für den zu beurteilenden Zeitraum notwendigen GKV- Monatsmeldungen vorliegen. Soweit aufgrund der versicherungspflichtigen Mehrfachbeschäftigung die Beitragsbemes- sungsgrenzen überschritten wurden, hat der Arbeitgeber auf Grundlage der übermittelten Prüfergebnisse eine anteilmäßige Aufteilung der Arbeitsentgelte nach § 22 Absatz 2 SGB IV durchzuführen. Hierzu wird auf die „Gemeinsamen Grundsätze zur Beitragsberechnung nach § 22 Absatz 2 SGB IV bei Arbeitnehmern mit mehreren versicherungspflichtigen Beschäfti- gungen“ in der jeweils aktuellen Fassung verwiesen.

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