Gleichstellung. 1Die Arbeitgeberin achtet die Gleichstellung aller Mitarbeitenden. 2Sie sorgt dafür, dass die Mitarbeitenden nicht aufgrund persönlicher Merkmale wie insbesondere Geschlecht, Herkunft, Sprache, Gesundheits- zustand, Zivilstand, familiäre Situation oder Schwangerschaft direkt oder indirekt benachteiligt werden. 3Das Diskriminierungsverbot gilt insbesondere für die Stellenausschreibung, Anstellung, Aufgabenzuteilung, Gestaltung von Arbeitsbedingungen, Entlohnung, Aus- und Weiterbildung, Beförderung und Entlassung. 4Die Arbeitgeberin trifft Massnahmen zur Verwirklichung der Gleichstel- lung sowie zur Verhinderung von Diskriminierungen. Angemessene Massnahmen zur Verwirklichung der tatsächlichen Gleichstellung stellen keine Diskriminierung dar.
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Samples: Gesamtarbeitsvertrag Postfinance Ag, Gesamtarbeitsvertrag Post Ch Ag, Gesamtarbeitsvertrag Post Ch Ag