Folgen der Obliegenheitsverletzung. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Nr. 1 genannten Obliegenheiten, ist der Versicherer unter den in Abschnitt B § 8 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei. Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung gemäß Abschnitt B § 9 Nr. 1 a) kann insbesondere dann vorliegen, wenn
Folgen der Obliegenheitsverletzung. Verletzt der Versicherungsnehmer die in § 16.1 genannte Obliegenheit, ist der Versicherer unter den in § 26 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei. Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung gemäß § 27 kann insbesondere dann vorliegen, wenn
Folgen der Obliegenheitsverletzung. Verletzt der Versicherungsnehmer die in Nr. 1 genannten Obliegenheiten, ist der Versicherer unter den in Abschnitt B § 8 AFB der Continentale beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei. Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung gemäß Abschnitt B § 9 Nr. 1 a) AFB der Continentale kann insbesondere dann vorliegen, wenn
Folgen der Obliegenheitsverletzung. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, gilt unter den Voraussetzungen nach § 3 Ziffer III 3 Allgemeiner Teil Folgendes: • Der Versicherer kann ganz oder teilweise leistungsfrei sein.
Folgen der Obliegenheitsverletzung. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in § 14.1 genannten Obliegenheiten, ist der Versicherer unter den in Abschnitt B § 8.1 b) und §
Folgen der Obliegenheitsverletzung. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, gilt unter den Voraus- setzungen nach D 3.3.3 Folgendes: Der Versicherer kann ganz oder teilweise leistungsfrei sein.
Folgen der Obliegenheitsverletzung. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, gilt unter den Voraussetzungen nach Teil B3.3.3 Folgendes: Der Versicherer kann ganz oder teilweise leistungsfrei sein. Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung nach Teil B3.2 kann insbesondere in den folgenden Fällen vorliegen:
Folgen der Obliegenheitsverletzung. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Nr. 1 genannten Obliegenheiten, ist der Versicherer unter den in Abschnitt B3.3 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei. § 12 Besondere gefahrerhöhende Umstände Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung gemäß Abschnitt B3.2 kann insbesondere dann vorliegen, wenn
Folgen der Obliegenheitsverletzung. Verletzt der Versicherungsnehmer die in Nr. 1 genannt Obliegenheit, ist der Versicherer unter den in Abschnitt „B“ § 26 Nr. 1 b) und Nr. 3 be- schriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei. § 17 Besondere gefahrerhöhende Umstände Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung (gemäß Abschnitt „B“ § 27) kann insbesondere dann vorliegen, wenn
Folgen der Obliegenheitsverletzung. Die Rechtsfolgen einer Obliegenheitsverletzung ergeben sich aus SVIP- ABS Teil A Ziffer 4.2. Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung.