Folgen der Obliegenheitsverletzung. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Nr. 2 genannten Obliegenheiten, ist der Versicherer unter den in Teil A § 8 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
Folgen der Obliegenheitsverletzung. Verletzt der Versicherungsnehmer die in Nr. 1 genannten Obliegenheiten, ist der Versicherer unter den in Abschnitt B § 8 AFB der Continentale beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei. Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung gemäß Abschnitt B § 9 Nr. 1 a) AFB der Continentale kann insbesondere dann vorliegen, wenn
a) sich ein Umstand ändert, nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat,
b) von der dokumentierten Betriebsbeschreibung abgewichen wird, Neu- oder Erweiterungsbauten durchgeführt werden oder ein Gebäude oder der überwiegende Teil des Gebäudes nicht genutzt wird.
Folgen der Obliegenheitsverletzung. Verletzt der Versicherungsnehmer die in § 16.1 genannte Obliegenheit, ist der Versicherer unter den in § 26 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei. Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung gemäß § 27 kann insbesondere dann vorliegen, wenn
a) sich ein Umstand ändert, nach dem der Versicherer vor Vertragsabschluss gefragt hat,
b) sich anlässlich eines Wohnungswechsels (siehe § 11) ein Umstand ändert, nach dem im Antrag gefragt worden ist,
c) die ansonsten ständig bewohnte Wohnung länger als 60 Tage oder über eine für den Einzelfall vereinbarte längere Frist hinaus unbewohnt bleibt und auch nicht beaufsichtigt wird; beaufsichtigt ist eine Wohnung nur dann, wenn sich während der Nacht eine dazu berechtigte volljährige Person darin aufhält,
d) vereinbarte Sicherungen beseitigt, vermindert oder in nicht gebrauchsfähigem Zustand sind. Das gilt auch bei einem Wohnungswechsel (siehe § 11).
Folgen der Obliegenheitsverletzung. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Nr. 1 genannten Obliegenheiten, ist der Versicherer unter den in § 26 Nr. 1 b) und Nr. 3 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
Folgen der Obliegenheitsverletzung. Verletzt der Versicherungsnehmer die in Nr. 1 genannte Obliegenheit, ist der Versicherer unter den in Abschnitt B § 8 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei. Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung gemäß Abschnitt B § 9 Nr. 1 b) kann insbesondere dann vorliegen, wenn
a) sich ein Umstand ändert, nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat,
b) von der dokumentierten Betriebsbeschreibung abgewichen wird, Neu oder Erweiterungsbauten durchgeführt werden oder ein Gebäude oder der überwiegende Teil des Gebäudes nicht genutzt wird.
Folgen der Obliegenheitsverletzung. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, gilt unter den Voraussetzungen nach § 3 Ziffer III 3 Allgemeiner Teil Folgendes: • Der Versicherer kann ganz oder teilweise leistungsfrei sein.
Folgen der Obliegenheitsverletzung. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Nr. 1 genannten Obliegenheiten, ist der Versicherer unter den in B § 8 Nr. 1 b) und Nr. 3 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei. 1.Anzeigepflichtige Gefahrerhöhung Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung gemäß B § 9 kann insbesondere dann vorliegen, wenn
a) sich ein Umstand ändert, nachdem der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat
b) ein Gebäude oder der überwiegende Teil eines Gebäudes nicht genutzt wird
c) an einem Gebäude Baumaßnahmen durchgeführt werden, in deren Verlauf das Dach ganz oder teilweise entfernt wird oder die das Gebäude überwiegend unbenutzbar machen
d) in dem versicherten Gebäude ein Gewerbebetrieb aufge- nommen oder verändert wird
e) das Gebäude nach Vertragsschluss unter Denkmalschutz gestellt wird.
Folgen der Obliegenheitsverletzung. Verletzt der Versicherungsnehmer die in Nr. 1 genannte Obliegenheit, ist der Versicherer unter den in Abschnitt B § 8 Nr. 1 b) und Nr. 3 beschriebenen Voraussetzungen zur Kün- digung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
Folgen der Obliegenheitsverletzung. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in § 14.1 genannten Obliegenheiten, ist der Versicherer unter den in Abschnitt B § 8.1 b) und §
Folgen der Obliegenheitsverletzung. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, gilt unter den Voraus- setzungen nach D 3.3.3 Folgendes: Der Versicherer kann ganz oder teilweise leistungsfrei sein.