Lebensgemeinschaften, Lebenspartnerschaften Musterklauseln
Lebensgemeinschaften, Lebenspartnerschaften. Nr. 11.6 gilt entsprechend für eheähnliche Lebensgemeinschaften und Lebenspartnerschaften, sofern beide Partner am Versicherungsort gemeldet sind.
Lebensgemeinschaften, Lebenspartnerschaften gilt auch für eheähnliche Lebensgemeinschaften und Lebenspartner- schaften, sofern beide Partner am Versicherungsort gemeldet sind.
Lebensgemeinschaften, Lebenspartnerschaften. 11.6 gilt entsprechend für eheähnliche Lebensgemeinschaften und Lebenspartnerschaften, sofern beide Partner am Versicherungsort gemeldet sind.
12.1 Ersetzt werden im Versicherungsfall bei
a) zerstörten oder abhanden gekommenen Sachen der Versicherungswert (siehe § 9.1) bei Eintritt des Versicherungsfalles (siehe § 1.1),
b) beschädigten Sachen die notwendigen Reparaturkosten bei Eintritt des Versicherungsfalles zuzüglich einer durch die Reparatur nicht auszugleichenden Wertminderung, höchstens jedoch der Versicherungswert (siehe § 9.1) bei Eintritt des Versicherungsfalles (siehe § 1.1).
c) Wird durch den Schaden die Gebrauchsfähigkeit einer Sache nicht beeinträchtigt und ist dem Versicherungsnehmer die Nutzung ohne Reparatur zumutbar (sogenannter Schönheitsschaden), so ist die Beeinträchtigung durch Zahlung des Betrages auszugleichen, der dem Minderwert entspricht.
Lebensgemeinschaften, Lebenspartnerschaften. A 16.6 gilt auch für eheähnliche Lebensgemeinschaften und Lebenspartnerschaften, sofern beide Partner am Versicherungsort gemeldet sind.
Lebensgemeinschaften, Lebenspartnerschaften. Nr. 6 gilt entsprechend für eheähnliche Lebensgemeinschaften und Lebenspartnerschaften, sofern beide Partner am Versiche- rungsort gemeldet sind.
1. Ersetzt werden im Versicherungsfall bei
a) zerstörten oder abhanden gekommenen Sachen der Versicherungswert (siehe § A 9 Nr. 1) bei Eintritt des Versicherungs- falles (siehe § A 1 Nr. 1),
b) beschädigten Sachen die notwendigen Reparaturkosten bei Eintritt des Versicherungsfalles zuzüglich einer durch die Re- paratur nicht auszugleichenden Wertminderung, höchstens jedoch der Versicherungswert (siehe § A 9 Nr. 1) bei Eintritt des Versicherungsfalles (siehe § A 1 Nr. 1). Wird durch den Schaden die Gebrauchsfähigkeit einer Sache nicht beeinträchtigt und ist dem Versicherungsnehmer die Nutzung ohne Reparatur zumutbar (sogenannter Schönheitsschaden), so ist die Beeinträchtigung durch Zahlung des Be- trages auszugleichen, der dem Minderwert entspricht.
Lebensgemeinschaften, Lebenspartnerschaften. A 16.6 gilt auch für eheähnliche Lebensgemeinschaften und Lebenspartnerschaften, sofern beide Partner am Versi- cherungsort gemeldet sind.
Lebensgemeinschaften, Lebenspartnerschaften. Nr. 6 gilt entsprechend für eheähnliche Lebensgemein- schaften und Lebenspartnerschaften, sofern beide Part- ner am Versicherungsort gemeldet sind. Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung gemäß Abschnitt B § 9 kann insbesondere dann vorliegen, wenn
a) die Wohnung länger als 60 Tage unbewohnt ist.
b) das Gebäude dauernd oder vorübergehend leer steht.
c) im Versicherungsort ein gewerblicher Betrieb aufge- nommen wird.
Lebensgemeinschaften, Lebenspartnerschaften. Nr. 6 gilt entsprechend für eheähnliche Lebensgemeinschaften und Lebenspart- nerschaften, sofern beide Partner am Versicherungsort gemeldet sind. § 12 Entschädigungsberechnung, Unterversicherung
1. Ersetzt werden im Versicherungsfall bei
a) zerstörten oder abhanden gekommenen Sachen der Versicherungswert (siehe Abschnitt A § 9 Nr. 1) bei Eintritt des Versicherungsfalles (siehe Ab- schnitt A § 1);
b) beschädigten Sachen die notwendigen Reparaturkosten bei Eintritt des Versicherungsfalles zuzüglich einer durch die Reparatur nicht auszugleichenden Wertminderung, höchstens jedoch der Versicherungswert (siehe Abschnitt A § 9 Nr. 1) bei Eintritt des Versicherungsfalles (siehe Abschnitt A § 1). Wird durch den Schaden die Gebrauchsfähigkeit einer Sache nicht beeinträch- tigt und ist dem Versicherungsnehmer die Nutzung ohne Reparatur zumutbar (sogenannter Schönheitsschaden), so ist die Beeinträchtigung durch Zahlung des Betrages auszugleichen, der dem Minderwert entspricht.
Lebensgemeinschaften, Lebenspartnerschaften. Nummer 6 gilt entsprechend für eheähnliche Lebensgemeinschaften und Lebenspartnerschaften, sofern beide Partner am Versicherungsort gemeldet sind.
1. Ersetzt werden im Versicherungsfall bei
a) zerstörten oder abhanden gekommenen Sachen der Versicherungs- wert (siehe Teil A § 9 Nummer 1 VHB 2010 – OVAG) bei Eintritt des Versicherungsfalls (siehe Teil A § 1 VHB 2010 – OVAG),
b) beschädigten Sachen die notwendigen Reparaturkosten bei Eintritt des Versicherungsfalls zuzüglich einer durch die Reparatur nicht auszugleichenden Wertminderung, höchstens jedoch der Versiche- rungswert (siehe Teil A § 9 Nummer 1 VHB 2010 – OVAG) bei Eintritt des Versicherungsfalls (siehe Teil A § 1 VHB 2010 – OVAG). Wird durch den Schaden die Gebrauchsfähigkeit einer Sache nicht beeinträch- tigt und ist dem Versicherungsnehmer die Nutzung ohne Reparatur zumutbar (sogenannter Schönheitsschaden), so ist die Beeinträchti- gung durch Zahlung des Betrages auszugleichen, der dem Minder- wert entspricht.
Lebensgemeinschaften, Lebenspartnerschaften. Nr. 6 gilt entsprechend für eheähnliche Lebensgemeinschaften und Lebenspartnerschaften, sofern beide Partner am Versiche- rungsort gemeldet sind.