Wiederherbeigeschaffte Sachen Musterklauseln

Wiederherbeigeschaffte Sachen. 5.1. Erlangen Sie Kenntnis über den Verbleib entwendeter Sachen, müssen Sie uns das unverzüglich melden und bei der Wiederbeschaffung der Sachen behilflich sein. 5.2. Werden die Sachen nach Zahlung der Entschädigung herbeigeschafft, so haben Sie die erhaltene Entschädigung, abzüglich der Vergütung für einen allfälligen Minderwert, zurückzugeben oder die wieder herbeigeschafften Sachen an uns zu übereignen.
Wiederherbeigeschaffte Sachen. 13.1 Wird der Verbleib abhandengekommener Sachen ermittelt, so hat der Versicherungsnehmer dies dem Versicherer unverzüglich schriftlich anzuzeigen. 13.2 Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhandenge- kommenen Sache zurückerlangt, bevor die volle bedingungsgemäße Entschädigung für diese Sache gezahlt worden ist, so behält er den Anspruch auf die Entschädigung, falls er die Sache innerhalb von zwei Wochen dem Versicherer zur Verfügung stellt. Andernfalls ist eine für diese Sache gewährte Abschlagszahlung oder eine gemäß Ziffer 10.8 vorläufig auf den Zeitwertschaden oder auf den gemeinen Wert be- schränkte Entschädigung zurückzuzahlen. 13.3 Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhandenge- kommenen Sache zurückerlangt, nachdem für diese Sache eine Ent- 13.4 Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhandenge- kommenen Sache zurückerlangt, nachdem für diese Sache eine Ent- schädigung gezahlt worden ist, die bedingungsgemäß weniger als den Versicherungswert betragen hat, so kann der Versicherungsnehmer die Sache behalten und muss sodann die Entschädigung zurückzahlen. Erklärt er sich hierzu innerhalb von zwei Wochen nach Empfang einer schriftlichen Aufforderung des Versicherers nicht bereit, so hat der Versicherungsnehmer die Sache im Einvernehmen mit dem Versicherer öffentlich meistbietend verkaufen zu lassen. Von dem Erlös abzüglich der Verkaufskosten erhält der Versicherer den Anteil, welcher der von ihm geleisteten bedingungsgemäßen Entschädigung entspricht. 13.5 Dem Besitz einer zurückerlangten Sache steht es gleich, wenn der Versicherungsnehmer die Möglichkeit hat, sich den Besitz wieder zu beschaffen. 13.6 Hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer zurückerlangte Sachen zur Verfügung zu stellen, so hat er dem Versicherer den Besitz, das Eigentum und alle sonstigen Rechte zu übertragen, die ihm mit Bezug auf diese Sache zustehen. 13.7 Sind wieder herbeigeschaffte Sachen beschädigt worden, so kann der Versicherungsnehmer Entschädigung gemäß Ziffer 10.1.1 auch dann verlangen oder behalten, wenn die Sachen gemäß Ziffer 13.8 Unter Berücksichtigung der Interessen des Versicherungs- nehmers erfolgt die Entscheidung über die Verwertung beschädigter oder wieder herbeigeschaffter Waren in beiderseitigem Einvernehmen. Der erzielte Verkaufserlös aus der Verwertung ist auf die Entschädi- gung des Versicherers anzurechnen.
Wiederherbeigeschaffte Sachen. 17.1 Wird der Verbleib abhanden gekommener Sachen ermittelt, so hat der Versicherungsnehmer dies dem Versicherer unverzüglich in Textform anzuzeigen. 17.2 Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden gekom- menen Sache zurückerlangt, nachdem für diese Sache eine Entschädigung gezahlt worden ist, so hat der Versicherungsnehmer die Entschädigung zurückzuzahlen oder die Sache dem Versicherer zur Verfügung zu stellen. Der Versicherungsnehmer hat dieses Wahlrecht innerhalb von zwei Wo- chen nach Empfang einer schriftlichen Aufforderung des Versicherers auszuüben; nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist geht das Wahlrecht auf den Versicherer über. 17.3 Dem Besitz einer zurückerlangten Sache steht es gleich, wenn der Versicherungsnehmer die Möglichkeit hat, sich den Besitz wieder zu verschaffen.
Wiederherbeigeschaffte Sachen. A § 10 keine Besondere Vereinbarung
Wiederherbeigeschaffte Sachen. Wird das abhandengekommene Fahrrad wiederaufgefunden, so müssen der Versicherungsnehmer dem Versicherer dies unverzüglich in Textform (z. B. E-Mail, Brief) mitteilen. Gelangt das Fahrrad wieder in Besitz des Versicherungsnehmers, nachdem der Versicherungsneh- me vom Versicherer eine Entschädigung erhalten hat, so muss der Versicherungsnehmer diese zu- rückzahlen oder uns das Fahrrad zur Verfügung stellen. Welche Alternative der Versicherungsnehmer wählt, ist uns innerhalb eines Monats mitzuteilen, nachdem der Versicherer den Versicherungsnehmer schriftlich dazu aufgefordert hat. Nach fruchtlo- sem Ablauf der Frist geht das Wahlrecht auf den Versicherer über. Der Versicherer behält sich vor, ausgetauschte Teile vom Fachhändler einzufordern und zu überneh- men.
Wiederherbeigeschaffte Sachen. 14 Veräußerung der versicherten Sache
Wiederherbeigeschaffte Sachen. 5.1 Wird der Verbleib abhanden gekommener Sachen ermittelt, so hat der Versicherungsnehmer dies dem Versicherer unverzüglich schriftlich anzuzei- gen. 5.2 Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden gekommenen Sache zurückerlangt, nachdem für diese Sache eine Entschädigung gezahlt worden ist, so hat er die Entschädigung zurückzuzahlen oder die Sache dem Versicherer zur Verfügung zu stellen. Der Versicherungsnehmer hat dieses Wahlrecht innerhalb eines Monats nach Empfang einer schriftlichen Auffor- derung des Versicherers auszuüben. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist geht das Wahlrecht auf den Versicherer über.
Wiederherbeigeschaffte Sachen. A.27.9.1 Anzeigepflicht A.27.9.2 Wiedererhalt vor Zahlung der Entschädigung A.27.9.3 Wiedererhalt nach Zahlung der Entschädigung A.27.9.4 Beschädigte Sachen A.27.9.5 Gleichstellung A.27.9.6 Übertragung der Rechte A.27.10 Besondere Obliegenheiten, Rechtsfolgen bei Obliegenheitsverletzungen A.27.10.1 Allgemeine Obliegenheiten für Photovoltaikanlagen A.27.10.2 Obliegenheiten zur Baudeckung
Wiederherbeigeschaffte Sachen. 1. Wird der Verbleib abhanden gekommener Sachen (Artikel 2, Punkt 1) ermittelt, so hat der Versicherungsnehmer dies dem Versicherer unverzüglich in Schriftform anzuzeigen. 2. Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden ge- kommenen Sache (Artikel 2, Punkt 1) zurückerlangt, nachdem für diese Sache eine Entschädigung gezahlt worden ist, so hat der Versicherungsnehmer die Entschädigung zurückzu- zahlen oder die Sache dem Versicherer zur Verfügung zu stellen. Der Versicherungsnehmer hat dieses Wahlrecht inner- halb von zwei Wochen nach Empfang einer Aufforderung in geschriebener Form des Versicherers auszuüben; nach frucht- losem Ablauf dieser Frist geht das Wahlrecht auf den Versi- cherer über. Dem Besitz einer zurückerlangten Sache steht es gleich, wenn der Versicherungsnehmer die Möglichkeit hat, sich den Besitz wieder zu verschaffen.
Wiederherbeigeschaffte Sachen. Wird der Verbleib abhandengekommener Sachen ermittelt, so hat der Versicherungsnehmer dies der KRAVAG unverzüglich anzuzeigen.