Kündigung durch den Versicherungsnehmer Musterklauseln

Kündigung durch den Versicherungsnehmer. (1) Der Versicherungsnehmer kann das Versicherungs- verhältnis zum Ende eines jeden Versicherungsjahres mit einer Frist von drei Monaten kündigen, frühestens aber zum Ablauf der Mindestvertragsdauer nach § 12 Abs. 2.
Kündigung durch den Versicherungsnehmer. Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung mit ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versi- cherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kün- digung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirksam wird.
Kündigung durch den Versicherungsnehmer. Sie sind berechtigt, das Versicherungsverhältnis mit sofortiger Wirkung oder zu jedem späteren Zeitpunkt bis zum Ablauf des Versicherungs- jahres in Textform zu kündigen.
Kündigung durch den Versicherungsnehmer. (1) Endet die für eine versicherte Person bestehende Versicherungspflicht in der privaten Pflegepflicht- versicherung, z.B. wegen Eintritts der Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung nach § 20 oder § 21 SGB XI, wegen Beendigung der privaten Krankenversicherung mit Anspruch auf allge- meine Krankenhausleistungen oder wegen Beendigung einer der Pflicht zur Versicherung (§ 193 Abs. 3 VVG) genügenden privaten Krankenversicherung, deren Fortführung bei einem anderen Versicherer oder wegen Wegfall sonstiger die Versicherungspflicht der versicherten Person begründender Voraus- setzungen, so kann der Versicherungsnehmer die private Pflegepflichtversicherung dieser Person bin- nen drei Monaten seit Beendigung der Versicherungspflicht rückwirkend zu deren Ende kündigen. Die Kündigung ist unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer den Eintritt der Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung nicht innerhalb von zwei Monaten nachweist, nachdem der Versicherer ihn hierzu in Textform aufgefordert hat, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Versäumung dieser Frist nicht zu vertreten. Macht der Versicherungsnehmer von seinem Kündigungsrecht Ge- brauch, steht dem Versicherer der Beitrag nur bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung zu. Später kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsver- hältnis der betroffenen versicherten Person nur zum Ende des Monats kündigen, in dem er das Ende der Versicherungspflicht nachweist. Dem Versicherer steht der Beitrag in diesem Fall bis zum Ende des Versicherungsverhältnisses zu. Der Versicherungspflicht steht der gesetzliche Anspruch auf Familien- versicherung gleich.
Kündigung durch den Versicherungsnehmer. Der Versicherungsnehmer kann den Vertrag jederzeit mit Wirkung ab Zugang der Erklärung beim Versicherer oder zu einem von ihm gewünschten späteren Zeitpunkt in Textform (zum Beispiel App, E-Mail, Telefax oder Brief) kündigen.
Kündigung durch den Versicherungsnehmer. (1) Der Versicherungsnehmer kann das Versicherungsverhältnis zum Ende eines jeden Versicherungsjahres, frühestens aber zum Ablauf einer vereinbarten Vertragsdauer von bis zu zwei Jahren, mit einer Frist von drei Monaten kündigen. zu § 13 (1) MB/KK 2009: Zur Definition des Versicherungsjahres vgl. die Tarifbedingung zu § 8 Abs. 1 MB/KK 2009.
Kündigung durch den Versicherungsnehmer. 10 .1 Die Versicherung kann für jede einzelne versicherte Person nach ununterbrochener einjähriger Versiche­ rungsdauer unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündi­ gungsfrist schriftlich auf Ende eines Kalenderjahres durch den Versicherungsnehmer gekündigt werden.
Kündigung durch den Versicherungsnehmer. Die Police kann jederzeit ohne Kündigungsfrist während der Versicherungsperiode gekündigt werden, wenn der versicherte Gegenstand verloren gegangen ist. Nach Eintritt des Versicherungsfalles können Sie den Versicherungsvertrag mit sofortiger Wirkung oder zu jedem späteren Zeitpunkt bis zum Ablauf der Versicherungsperiode innerhalb eines Monats nach Abschluss der Verhandlungen über die Erstattung kündigen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt davon unberührt.
Kündigung durch den Versicherungsnehmer. Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis insgesamt oder für einzelne Versicherte oder Tarife zu Ende jedes Versicherungsjahres, jedoch frühestens zum Ende des vereinbarten Vertragszeitraums zu kündigen. Die Kündigung ist spätestens 30 Tage vor dem Fälligkeitsdatum der jährlichen Prämie, ansonsten 30 Tage vor dem Jahrestag des Inkrafttretens des Vertrages zu versenden. Der Versicherungsnehmer hat auch das Recht zu kündigen während 30 Tagen ab dem Zeitpunkt des Versandes des Fälligkeitsbescheids durch den Versicherer. Die Kündigung tritt in Kraft am zweiten Werktag nach dem versenden des Kündigungsbriefes, frühestens aber am Erneuerungsdatum des Vertrages. Bei Änderungen der Allgemeinen Bedingungen ist der Versicherungsnehmer berechtigt, das Versicherungsverhältnis für den betroffenen Versicherten innerhalb eines Monats nach dem Eingang der Änderungsmitteilung mit Wirkung zum Datum des Wirksamwerdens der Änderung zu kündigen. Bei Prämienerhöhung ist der Versicherungsnehmer berechtigt, das Versicherungsverhältnis für den betroffenen Versicherten innerhalb 60 Tage ab dem Zeitpunkt des Versandes des Fälligkeitsbescheids durch den Versicherer zu kündigen. Die Kündigung tritt in Kraft am zweiten Werktag nach Versenden des Kündigungsbriefes, frühestens aber am Erneuerungsdatum des Vertrages. Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, alle seine Verträge zu kündigen, falls der Versicherer eine oder mehrere durch den Versicherungsvertrag abgedeckte Versicherungsleistungen oder einen anderen Versicherungsvertrag des Versicherungsnehmers gekündigt hat. Die Kündigung muss innerhalb von zwei Wochen nach dem Eingang der Erklärung des Versicherers mit Wirkung zum Ende des Monats erfolgen, in dem ihm die Erklärung zugegangen ist. Kündigt der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis insgesamt oder für einzelne Versicherte, sind die Versicherten berechtigt, das Versicherungsverhältnis durch die Benennung eines neuen Versicherungsnehmers fortzusetzen. Die Mitteilung muss innerhalb von zwei Monaten nach der Kündigung erfolgen. Die Kündigung wird nur wirksam, wenn der Versicherungsnehmer den Nachweis erbringt, dass die betroffenen Versicherten von der Kündigungserklärung Kenntnis erlangt haben.
Kündigung durch den Versicherungsnehmer. 1 Die Versicherung kann jeweils schriftlich bis spätestens 31. Xxxx auf den 30. Juni oder bis spätestens 30. September auf den 31. Dezember gekündigt werden.