Common use of Gliedertaxe Clause in Contracts

Gliedertaxe. Bei Verlust oder vollständiger Funktionsunfähigkeit der folgenden Körperteile oder Sinnesorgane gelten ausschließlich die hier genannten Invaliditätsgrade. • Arm 70 % • Arm bis oberhalb des Ellenbogengelenks 65 % • Arm unterhalb des Ellenbogengelenks 60 % • Hand 55 % • Daumen 20 % • Zeigefinger 10 % • anderer Finger 5 % • Bein über der Mitte des Oberschenkels 70 % • Bein bis zur Mitte des Oberschenkels 60 % • Bein bis unterhalb des ▇▇▇▇▇ 50 % • Bein bis zur Mitte des Unterschenkels 45 % • Fuß 40 % • große Zehe 5 % • andere Zehe 2 % • Auge 50 % • Gehör auf einem Ohr 30 % • Geruchssinn 10 % • Geschmackssinn 5 % Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchtigung gilt der entsprechende Teil der genannten Invaliditätsgrade. Beispiel: Ist ein Arm vollständig funktionsunfähig, ergibt das einen Invaliditätsgrad von 70%. Ist er um ein Zehntel in seiner Funktion beeinträchtigt, ergibt das einen Invaliditätsgrad von 7% (= ein Zehntel von 70%).

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Sources: Unfallversicherung, Unfallversicherung, Unfallversicherung

Gliedertaxe. Bei Verlust oder vollständiger Funktionsunfähigkeit der folgenden Körperteile oder Sinnesorgane gelten ausschließlich die hier genannten Invaliditätsgrade. - Arm 70 % - Arm bis oberhalb des Ellenbogengelenks 65 % - Arm unterhalb des Ellenbogengelenks 60 % - Hand 55 % - Daumen 20 % - Zeigefinger 10 % - anderer Finger 5 % - Bein über der Mitte des Oberschenkels 70 % - Bein bis zur Mitte des Oberschenkels 60 % - Bein bis unterhalb des ▇▇▇▇▇ 50 % - Bein bis zur Mitte des Unterschenkels 45 % - Fuß 40 % - große Zehe 5 % - andere Zehe 2 % - Auge 50 % - Gehör auf einem Ohr 30 % - Geruchssinn 10 % - Geschmackssinn 5 % Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchtigung genannten Invaliditätsgrade. gilt der entsprechende Teil der genannten Invaliditätsgrade. Beispiel: Ist ein Arm vollständig funktionsunfähig, ergibt das einen Invaliditätsgrad von 7070 %. Ist er um ein Zehntel in seiner Funktion beeinträchtigt, ergibt das einen Invaliditätsgrad von 77 % (= ein Zehntel von 7070 %).

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Sources: Insurance Policy, Kapital Unfallversicherung, Insurance Policy

Gliedertaxe. Bei Verlust oder vollständiger Funktionsunfähigkeit der folgenden Körperteile oder Sinnesorgane gelten ausschließlich die hier genannten Invaliditätsgrade. - Arm 70 % - Arm bis oberhalb des Ellenbogengelenks 65 % - Arm unterhalb des Ellenbogengelenks 60 % - Hand 55 % - Daumen 20 % - Zeigefinger 10 % • anderer - Anderer Finger 5 % - Bein über der Mitte des Oberschenkels 70 % - Bein bis zur Mitte des Oberschenkels 60 % - Bein bis unterhalb des ▇▇▇▇▇ 50 % - Bein bis zur Mitte des Unterschenkels 45 % - Fuß 40 % - große Zehe 5 % - andere Zehe 2 % - Auge 50 % - Gehör auf einem Ohr 30 % - Geruchssinn 10 % - Geschmackssinn 5 % Organe - Verlust der Milz 10 % - Verlust einer Niere 10 % Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchtigung gilt der entsprechende entsprechen- de Teil der genannten Invaliditätsgrade. Beispiel: Ist ein Arm vollständig funktionsunfähig, ergibt das einen Invaliditätsgrad von 70%. Ist er um ein Zehntel in seiner Funktion beeinträchtigt, ergibt das einen Invaliditätsgrad von 7% (= ein Zehntel von 70%).

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Sources: Reiter Unfall Versicherung, Reiter Unfall Versicherung, Reiter Unfall Versicherung

Gliedertaxe. Bei Verlust oder vollständiger Funktionsunfähigkeit der folgenden folgen- den Körperteile oder Sinnesorgane gelten ausschließlich die hier genannten Invaliditätsgrade. • : Arm 70 % • Arm bis oberhalb des Ellenbogengelenks 65 % • Arm unterhalb des Ellenbogengelenks 60 % • Hand 55 % • Daumen 20 % • Zeigefinger 10 % • anderer Anderer Finger 5 % • Bein über der Mitte des Oberschenkels 70 % • Bein bis zur Mitte des Oberschenkels 60 % • Bein bis unterhalb des ▇▇▇▇▇ 50 % • Bein bis zur Mitte des Unterschenkels 45 % • Fuß 40 % • große Große Zehe 5 % • andere Andere Zehe 2 % • Auge 50 % • Gehör auf einem Ohr Geruchssinn Geschmackssinn 70 % 65 % 60 % 55 % 20 % 10 % 5 % 70 % 60 % 50 % 45 % 40 % 5 % 2 % 50 % 30 % • Geruchssinn 10 % • Geschmackssinn 5 % Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchtigung gilt der entsprechende Teil der genannten Invaliditätsgrade. Beispiel: Ist ein Arm vollständig funktionsunfähig, ergibt das einen ei- nen Invaliditätsgrad von 70%. Ist er um ein Zehntel in seiner Funktion beeinträchtigt, ergibt das einen Invaliditätsgrad von 7% (= ein Zehntel von 70%).

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Sources: Unfallversicherung, Unfallversicherung

Gliedertaxe. Bei Verlust oder vollständiger Funktionsunfähigkeit der folgenden Körperteile oder Sinnesorgane gelten ausschließlich die hier genannten Invaliditätsgrade. - Arm 70 % - Arm bis oberhalb des Ellenbogengelenks 65 % - Arm unterhalb des Ellenbogengelenks 60 % - Hand 55 % - Daumen 20 % - Zeigefinger 10 % - anderer Finger 5 % - Bein über der Mitte des Oberschenkels 70 % - Bein bis zur Mitte des Oberschenkels 60 % - Bein bis unterhalb des ▇▇▇▇▇ 50 Knies50 % - Bein bis zur Mitte des Unterschenkels 45 % - Fuß 40 % - große Zehe 5 % - andere Zehe 2 % - Auge 50 % - Gehör auf einem Ohr 30 % - Geruchssinn 10 % - Geschmackssinn 5 % Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchtigung genannten Invaliditätsgrade. gilt der entsprechende Teil der genannten Invaliditätsgrade. Beispiel: Ist ein Arm vollständig funktionsunfähig, ergibt das einen Invaliditätsgrad von 7070 %. Ist er um ein Zehntel in seiner Funktion beeinträchtigt, ergibt das einen Invaliditätsgrad von 77 % (= ein Zehntel von 7070 %).

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Sources: Insurance Policy, Insurance Policy

Gliedertaxe. 2.1.2.2.1 Bei Verlust oder vollständiger Funktionsunfähigkeit der folgenden Körperteile Körperteile, Organe oder Sinnesorgane gelten ausschließlich die hier genannten Invaliditätsgrade. • : – Arm 70 % Arm bis oberhalb des Ellenbogengelenks 65 % Arm unterhalb des Ellenbogengelenks 60 % Hand 55 % Daumen 20 % Zeigefinger 10 % anderer Finger 5 % Bein über der Mitte des Oberschenkels 70 % Bein bis zur Mitte des Oberschenkels 60 % Bein bis unterhalb des ▇▇▇▇▇ 50 % Bein bis zur Mitte des Unterschenkels 45 % Fuß 40 % große Zehe 5 % andere Zehe 2 % Auge 50 % – Milz 10 % – eine Niere 20 % – beide Nieren 100 % – ein Lungenflügel 50 % – Gehör auf einem Ohr 30 % – Gehör auf beiden Ohren 60 % – Stimme 40 % – Geruchssinn 10 % Geschmackssinn 5 % Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchtigung gilt der entsprechende Teil der genannten Invaliditätsgrade. Beispiel: Ist ein Arm vollständig funktionsunfähigAuf Ihren Wunsch kann die Bemessung des Invaliditätsgrades für die in der Gliedertaxe genannten Organe Milz, ergibt das einen Invaliditätsgrad von 70%. Ist er um ein Zehntel in seiner Funktion beeinträchtigt, ergibt das einen Invaliditätsgrad von 7% (= ein Zehntel von 70%)Niere und Lungenflügel auch nach Ziffer 2.1.2.2.2 erfolgen.

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Sources: Unfallversicherung, Unfallversicherung

Gliedertaxe. 2.1.2.2.1 Bei Verlust oder vollständiger Funktionsunfähigkeit der folgenden Körperteile Körperteile, Organe oder Sinnesorgane gelten ausschließlich die hier genannten Invaliditätsgrade. • : − Arm 70 % Arm bis oberhalb des Ellenbogengelenks 65 % Arm unterhalb des Ellenbogengelenks 60 % Hand 55 % Daumen 20 % Zeigefinger 10 % anderer Finger 5 % Bein über der Mitte des Oberschenkels 70 % Bein bis zur Mitte des Oberschenkels 60 % Bein bis unterhalb des ▇▇▇▇▇ 50 % Bein bis zur Mitte des Unterschenkels 45 % Fuß 40 % große Zehe 5 % andere Zehe 2 % Auge 50 % − Milz 10 % − eine Niere 20 % − beide Nieren 100 % − ein Lungenflügel 50 % − Gehör auf einem Ohr 30 % − Gehör auf beiden Ohren 60 % − Stimme 40 % − Geruchssinn 10 % Geschmackssinn 5 % Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchtigung gilt der entsprechende Teil der genannten Invaliditätsgrade. Beispiel: Ist ein Arm vollständig funktionsunfähigAuf Ihren Wunsch kann die Bemessung des Invaliditätsgrades für die in der Gliedertaxe genannten Organe Milz, ergibt das einen Invaliditätsgrad von 70%. Ist er um ein Zehntel in seiner Funktion beeinträchtigt, ergibt das einen Invaliditätsgrad von 7% (= ein Zehntel von 70%)Niere und Lungenflügel auch nach Ziffer 2.1.2.2.2 erfolgen.

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Sources: Unfallversicherung, Unfallversicherung

Gliedertaxe. Bei Verlust oder vollständiger Funktionsunfähigkeit der folgenden Körperteile oder Sinnesorgane gelten ausschließlich die hier genannten Invaliditätsgrade. Invaliditätsgrade • Arm im Schultergelenk 70 % • Arm bis oberhalb des Ellenbogengelenks 65 % • Arm unterhalb des Ellenbogengelenks 60 % • Hand 55 % • Daumen 20 % • Zeigefinger 10 % • anderer Finger 5 % • Bein über der Mitte des Oberschenkels 70 % • Bein bis zur Mitte des Oberschenkels 60 % • Bein bis unterhalb des ▇▇▇▇▇ 50 % • Bein bis zur Mitte des Unterschenkels 45 % • Fuß 40 % • große Zehe 5 % • andere Zehe 2 % • Auge 50 % • Gehör auf einem Ohr 30 % • Geruchssinn 10 % • Geschmackssinn 5 % Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchtigung Funktionsbeeinträchti- gung gilt der entsprechende Teil der genannten Invaliditätsgrade. Beispiel: Ist ein Arm vollständig funktionsunfähig, ergibt das einen Invaliditätsgrad von 70%. Ist er um ein Zehntel in seiner Funktion beeinträchtigt, ergibt das einen Invaliditätsgrad von 7% (= ein Zehntel von 70%)In- validitätsgrade.

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Sources: Versicherungsbedingungen, Versicherungsbedingungen

Gliedertaxe. Bei Verlust oder vollständiger Funktionsunfähigkeit der folgenden Körperteile oder Sinnesorgane gelten ausschließlich die hier genannten Invaliditätsgrade. • Arm 70 70% • Arm bis oberhalb des Ellenbogengelenks 65 65% • Arm unterhalb des Ellenbogengelenks 60 60% • Hand 55 55% • Daumen 20 20% • Zeigefinger 10 10% • anderer Finger 5 5% • Bein über der Mitte des Oberschenkels 70 70% • Bein bis zur Mitte des Oberschenkels 60 60% • Bein bis unterhalb des ▇▇▇▇▇ 50 50% • Bein bis zur Mitte des Unterschenkels 45 45% • Fuß 40 40% • große Zehe 5 5% • andere Zehe 2 2% • Auge 50 50% • Gehör auf einem Ohr 30 30% • Geruchssinn 10 10% • Geschmackssinn 5 5% Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchtigung gilt der entsprechende Teil der genannten Invaliditätsgrade. Beispiel: Ist ein Arm vollständig funktionsunfähig, ergibt das einen Invaliditätsgrad von 70%. Ist er um ein Zehntel in seiner Funktion beeinträchtigt, ergibt das einen Invaliditätsgrad von 7% (= ein Zehntel von 70%).

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Sources: Unfallversicherung, Unfallversicherung

Gliedertaxe. Bei Verlust oder vollständiger völliger Funktionsunfähigkeit der folgenden Körperteile Kör- perteile oder Sinnesorgane gelten ausschließlich die hier genannten Invaliditätsgrade. • genann- ten lnvaliditätsgrade: Arm 70 % Arm bis oberhalb des Ellenbogengelenks 65 % Arm unterhalb des Ellenbogengelenks 60 % Hand 55 % Daumen 20 % Zeigefinger 10 % anderer Finger 5 % Bein über der Mitte des Oberschenkels 70 % Bein bis zur Mitte des Oberschenkels 60 % Bein bis unterhalb des ▇▇▇▇▇ 50 % Bein bis zur Mitte des Unterschenkels 45 % Fuß 40 % große Zehe 5 % andere Zehe 2 % Auge 50 % Gehör auf einem Ohr 30 % Geruchssinn 10 % Geschmackssinn 5 % Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchtigung gilt der entsprechende Teil der genannten Invaliditätsgradelnvaliditätsgrade. Beispiel: Ist ein Arm vollständig funktionsunfähig, ergibt das einen Invaliditätsgrad lnvaliditätsgrad von 70%70 Prozent. Ist er um ein Zehntel in seiner Funktion beeinträchtigt, ergibt das einen Invaliditätsgrad lnvaliditätsgrad von 7% 7 Pro- zent (= ein Zehntel von 70%70 Prozent).

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Sources: Allgemeine Unfallversicherungsbedingungen

Gliedertaxe. Bei Verlust oder vollständiger Funktionsunfähigkeit der folgenden Körperteile oder Sinnesorgane gelten ausschließlich die hier genannten ge- nannten Invaliditätsgrade. • Arm 70 70% • Arm bis oberhalb des Ellenbogengelenks 65 65% • Arm unterhalb des Ellenbogengelenks 60 60% • Hand 55 55% • Daumen 20 20% • Zeigefinger 10 10% • anderer Finger 5 5% • Bein über der Mitte des Oberschenkels 70 70% • Bein bis zur Mitte des Oberschenkels 60 60% • Bein bis unterhalb des ▇▇▇▇▇ 50 50% • Bein bis zur Mitte des Unterschenkels 45 45% • Fuß 40 40% • große Zehe 5 5% • andere Zehe 2 2% • Auge 50 50% • Gehör auf einem Ohr 30 30% • Geruchssinn 10 10% • Geschmackssinn 5 5% Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchtigung gilt der entsprechende Teil der genannten Invaliditätsgrade. Beispiel: Ist ein Arm vollständig funktionsunfähig, ergibt das einen Invaliditätsgrad von 70%. Ist er um ein Zehntel in seiner Funktion beeinträchtigt, ergibt das einen Invaliditätsgrad von 7% (= ein Zehntel von 70%).

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Sources: Unfallversicherung

Gliedertaxe. Bei Verlust oder vollständiger Funktionsunfähigkeit der folgenden Körperteile oder Sinnesorgane gelten ausschließlich die hier genannten Invaliditätsgrade. • Arm 70 70% • Arm bis oberhalb des Ellenbogengelenks 65 65% • Arm unterhalb des Ellenbogengelenks 60 60% • Hand 55 55% • Daumen 20 20% • Zeigefinger 10 10% • anderer Finger 5 5% • Bein über der Mitte des Oberschenkels 70 70% • Bein bis zur Mitte des Oberschenkels 60 60% • Bein bis unterhalb des ▇▇▇▇▇ 50 50% • Bein bis zur Mitte des Unterschenkels 45 45% • Fuß 40 40% • große Große Zehe 5 5% • andere Andere Zehe 2 2% • Auge 50 50% • Gehör auf einem Ohr 30 30% • Geruchssinn 10 10% • Geschmackssinn 5 5% Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchtigung Funktionsbeeinträch- tigung gilt der entsprechende Teil der genannten Invaliditätsgrade. Beispiel: Ist ein Arm vollständig funktionsunfähig, ergibt das einen Invaliditätsgrad von 70%. Ist er um ein Zehntel in seiner Funktion beeinträchtigt, ergibt das einen Invaliditätsgrad von 7% (= ein Zehntel von 70%).

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Sources: Unfallversicherung

Gliedertaxe. Bei Verlust oder vollständiger Funktionsunfähigkeit der folgenden Körperteile oder Sinnesorgane gelten ausschließlich die hier genannten Invaliditätsgrade. • Arm 70 85 % Arm bis oberhalb des Ellenbogengelenks 65 80 % Arm unterhalb des Ellenbogengelenks 60 75 % Hand 55 70 % Daumen 30 % Zeigefinger 20 % • Zeigefinger anderer Finger 10 % • anderer Mehrere Finger 5 einer Hand max.55 % Bein über der Mitte des Oberschenkels 70 85 % Bein bis zur Mitte des Oberschenkels 60 75 % Bein bis unterhalb des ▇▇▇▇▇ 50 70 % Bein bis zur Mitte des Unterschenkels 45 60 % Fuß 40 55 % große Zehe 5 15 % andere Zehe 2 7 % • Auge 50 Sehkraft eines Auges 60 % Gehör auf einem Ohr 30 45 % Geruchssinn 20 % Geschmackssinn 20 % Stimme 100 % Verlust der Sehkraft, wenn bereits ein Auge erblindet war 100 % Verlust des Gehörs, wenn bereits Gehörlosigkeit auf einem Ohr vorhanden war 75 % Eine Niere 25 % Beide Nieren 50 % Milz 10 % • Geschmackssinn 5 Gallenblase 10 % Magen 15 % Zwölffinger-, Dünn-, Dick- oder Enddarm jeweils 20 % Lungenflügel 45 % Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchtigung gilt der entsprechende entspre- chende Teil der genannten Invaliditätsgrade. Beispiel: Ist ein Arm vollständig funktionsunfähig, ergibt das einen Invaliditätsgrad von 70%. Ist er um ein Zehntel in seiner Funktion beeinträchtigt, ergibt das einen Invaliditätsgrad von 7% (= ein Zehntel von 70%)des jeweiligen Prozentsatzes.

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Sources: Unfallversicherung

Gliedertaxe. Bei Verlust oder vollständiger völliger Funktionsunfähigkeit der folgenden fol- genden Körperteile oder Sinnesorgane gelten ausschließlich aus- schließlich die hier genannten Invaliditätsgrade. • : Arm 70 % • Prozent Arm bis oberhalb des Ellenbogengelenks 65 % • Prozent Arm unterhalb des Ellenbogengelenks 60 % • Prozent Hand 55 % • Prozent Daumen 20 % • Prozent Zeigefinger 10 % • Prozent anderer Finger 5 % • Prozent Bein über der Mitte des Oberschenkels 70 % • Prozent Bein bis zur Mitte des Oberschenkels 60 % • Prozent Bein bis unterhalb des ▇▇▇▇▇ 50 % • Prozent Bein bis zur Mitte des Unterschenkels 45 % • Prozent Fuß 40 % • Prozent große Zehe 5 % • Prozent andere Zehe 2 % • Prozent Auge 50 % • Prozent Gehör auf einem Ohr 30 % • Prozent Geruchssinn 10 % • Prozent Geschmackssinn 5 % Prozent Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchtigung Funktionsbeeinträchti- gung gilt der entsprechende Teil der genannten InvaliditätsgradeInvali- ditätsgrade. Beispiel: Ist ein Arm vollständig funktionsunfähig, ergibt das einen ei- nen Invaliditätsgrad von 70%70 Prozent. Ist er um ein Zehntel in seiner Funktion beeinträchtigt, ergibt das einen ei- nen Invaliditätsgrad von 7% 7 Prozent (= ein Zehntel von 70%70 Prozent).

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Sources: Unfallversicherung

Gliedertaxe. Bei Verlust oder vollständiger völliger Funktionsunfähigkeit der folgenden fol- genden Körperteile oder Sinnesorgane gelten ausschließlich aus- schließlich die hier genannten Invaliditätsgrade. • : Arm 70 % • 80 Prozent Arm bis oberhalb des Ellenbogengelenks 65 % • 80 Prozent Arm unterhalb des Ellenbogengelenks 60 % • 75 Prozent Hand 55 % • 75 Prozent Daumen 30 Prozent Zeigefinger 20 % • Zeigefinger Prozent Anderer Finger 10 % • anderer Prozent Sämtliche Finger 5 % • einer Hand max. 75 Prozent Bein über der Mitte des Oberschenkels 70 % • 80 Prozent Bein bis zur Mitte des Oberschenkels 60 % • 80 Prozent Bein bis unterhalb des ▇▇▇▇▇ 50 % • 75 Prozent Bein bis zur Mitte des Unterschenkels 45 % • 70 Prozent Fuß 40 % • große 60 Prozent Große Zehe 15 Prozent Andere Zehe 5 % • andere Zehe 2 % • Prozent Auge 50 % • 60 Prozent Gehör auf einem Ohr 30 % • 45 Prozent Geruchssinn 20 Prozent Geschmackssinn 20 Prozent Stimme 100 Prozent Niere 25 Prozent Unfallbedingt beide Nieren 100 Prozent Milz 10 % • Geschmackssinn 5 % Prozent Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchtigung Funktionsbeeinträchti- gung gilt der entsprechende Teil der genannten InvaliditätsgradeInva- liditätsgrade. Beispiel: Ist ein Arm vollständig funktionsunfähig, ergibt das einen Invaliditätsgrad von 70%80 Prozent. Ist er um ein Zehntel in seiner Funktion beeinträchtigt, ergibt das einen Invaliditätsgrad von 7% 8 Prozent (= ein Zehntel von 70%80 Prozent).

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Sources: Allgemeine Unfall Versicherungsbedingungen