Gliedertaxe. Bei Verlust oder vollständiger Funktionsunfähigkeit der folgenden Körperteile oder Sinnesorgane gelten ausschließlich die hier genannten Invaliditätsgrade. • Arm 70 % • Arm bis oberhalb des Ellenbogengelenks 65 % • Arm unterhalb des Ellenbogengelenks 60 % • Hand 55 % • Daumen 20 % • Zeigefinger 10 % • anderer Finger 5 % • Bein über der Mitte des Oberschenkels 70 % • Bein bis zur Mitte des Oberschenkels 60 % • Bein bis unterhalb des ▇▇▇▇▇ 50 % • Bein bis zur Mitte des Unterschenkels 45 % • Fuß 40 % • große Zehe 5 % • andere Zehe 2 % • Auge 50 % • Gehör auf einem Ohr 30 % • Geruchssinn 10 % • Geschmackssinn 5 % Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchtigung gilt der entsprechende Teil der genannten Invaliditätsgrade. Beispiel: Ist ein Arm vollständig funktionsunfähig, ergibt das einen Invaliditätsgrad von 70%. Ist er um ein Zehntel in seiner Funktion beeinträchtigt, ergibt das einen Invaliditätsgrad von 7% (= ein Zehntel von 70%).
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Sources: Unfallversicherung, Unfallversicherung, Unfallversicherung
Gliedertaxe. Bei Verlust oder vollständiger Funktionsunfähigkeit der folgenden Körperteile oder Sinnesorgane gelten ausschließlich die hier genannten Invaliditätsgrade. • - Arm 70 % • - Arm bis oberhalb des Ellenbogengelenks 65 % • - Arm unterhalb des Ellenbogengelenks 60 % • - Hand 55 % • - Daumen 20 % • - Zeigefinger 10 % • - anderer Finger 5 % • - Bein über der Mitte des Oberschenkels 70 % • - Bein bis zur Mitte des Oberschenkels 60 % • - Bein bis unterhalb des ▇▇▇▇▇ 50 % • - Bein bis zur Mitte des Unterschenkels 45 % • - Fuß 40 % • - große Zehe 5 % • - andere Zehe 2 % • - Auge 50 % • - Gehör auf einem Ohr 30 % • - Geruchssinn 10 % • - Geschmackssinn 5 % Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchtigung genannten Invaliditätsgrade. gilt der entsprechende Teil der genannten Invaliditätsgrade. Beispiel: Ist ein Arm vollständig funktionsunfähig, ergibt das einen Invaliditätsgrad von 7070 %. Ist er um ein Zehntel in seiner Funktion beeinträchtigt, ergibt das einen Invaliditätsgrad von 77 % (= ein Zehntel von 7070 %).
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Sources: Insurance Policy, Kapital Unfallversicherung, Insurance Policy
Gliedertaxe. Bei Verlust oder vollständiger Funktionsunfähigkeit der folgenden Körperteile oder Sinnesorgane gelten ausschließlich die hier genannten Invaliditätsgrade. • - Arm 70 % • - Arm bis oberhalb des Ellenbogengelenks 65 % • - Arm unterhalb des Ellenbogengelenks 60 % • - Hand 55 % • - Daumen 20 % • - Zeigefinger 10 % • anderer - Anderer Finger 5 % • - Bein über der Mitte des Oberschenkels 70 % • - Bein bis zur Mitte des Oberschenkels 60 % • - Bein bis unterhalb des ▇▇▇▇▇ 50 % • - Bein bis zur Mitte des Unterschenkels 45 % • - Fuß 40 % • - große Zehe 5 % • - andere Zehe 2 % • - Auge 50 % • - Gehör auf einem Ohr 30 % • - Geruchssinn 10 % • - Geschmackssinn 5 % Organe - Verlust der Milz 10 % - Verlust einer Niere 10 % Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchtigung gilt der entsprechende entsprechen- de Teil der genannten Invaliditätsgrade. Beispiel: Ist ein Arm vollständig funktionsunfähig, ergibt das einen Invaliditätsgrad von 70%. Ist er um ein Zehntel in seiner Funktion beeinträchtigt, ergibt das einen Invaliditätsgrad von 7% (= ein Zehntel von 70%).
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Sources: Reiter Unfall Versicherung, Reiter Unfall Versicherung, Reiter Unfall Versicherung
Gliedertaxe. Bei Verlust oder vollständiger Funktionsunfähigkeit der folgenden folgen- den Körperteile oder Sinnesorgane gelten ausschließlich die hier genannten Invaliditätsgrade. • : Arm 70 % • Arm bis oberhalb des Ellenbogengelenks 65 % • Arm unterhalb des Ellenbogengelenks 60 % • Hand 55 % • Daumen 20 % • Zeigefinger 10 % • anderer Anderer Finger 5 % • Bein über der Mitte des Oberschenkels 70 % • Bein bis zur Mitte des Oberschenkels 60 % • Bein bis unterhalb des ▇▇▇▇▇ 50 % • Bein bis zur Mitte des Unterschenkels 45 % • Fuß 40 % • große Große Zehe 5 % • andere Andere Zehe 2 % • Auge 50 % • Gehör auf einem Ohr Geruchssinn Geschmackssinn 70 % 65 % 60 % 55 % 20 % 10 % 5 % 70 % 60 % 50 % 45 % 40 % 5 % 2 % 50 % 30 % • Geruchssinn 10 % • Geschmackssinn 5 % Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchtigung gilt der entsprechende Teil der genannten Invaliditätsgrade. Beispiel: Ist ein Arm vollständig funktionsunfähig, ergibt das einen ei- nen Invaliditätsgrad von 70%. Ist er um ein Zehntel in seiner Funktion beeinträchtigt, ergibt das einen Invaliditätsgrad von 7% (= ein Zehntel von 70%).
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Sources: Unfallversicherung, Unfallversicherung
Gliedertaxe. Bei Verlust oder vollständiger Funktionsunfähigkeit der folgenden Körperteile oder Sinnesorgane gelten ausschließlich die hier genannten Invaliditätsgrade. • - Arm 70 % • - Arm bis oberhalb des Ellenbogengelenks 65 % • - Arm unterhalb des Ellenbogengelenks 60 % • - Hand 55 % • - Daumen 20 % • - Zeigefinger 10 % • - anderer Finger 5 % • - Bein über der Mitte des Oberschenkels 70 % • - Bein bis zur Mitte des Oberschenkels 60 % • - Bein bis unterhalb des ▇▇▇▇▇ 50 Knies50 % • - Bein bis zur Mitte des Unterschenkels 45 % • - Fuß 40 % • - große Zehe 5 % • - andere Zehe 2 % • - Auge 50 % • - Gehör auf einem Ohr 30 % • - Geruchssinn 10 % • - Geschmackssinn 5 % Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchtigung genannten Invaliditätsgrade. gilt der entsprechende Teil der genannten Invaliditätsgrade. Beispiel: Ist ein Arm vollständig funktionsunfähig, ergibt das einen Invaliditätsgrad von 7070 %. Ist er um ein Zehntel in seiner Funktion beeinträchtigt, ergibt das einen Invaliditätsgrad von 77 % (= ein Zehntel von 7070 %).
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Sources: Insurance Policy, Insurance Policy
Gliedertaxe. 2.1.2.2.1 Bei Verlust oder vollständiger Funktionsunfähigkeit der folgenden Körperteile Körperteile, Organe oder Sinnesorgane gelten ausschließlich die hier genannten Invaliditätsgrade. • : – Arm 70 % • – Arm bis oberhalb des Ellenbogengelenks 65 % • – Arm unterhalb des Ellenbogengelenks 60 % • – Hand 55 % • – Daumen 20 % • – Zeigefinger 10 % • – anderer Finger 5 % • – Bein über der Mitte des Oberschenkels 70 % • – Bein bis zur Mitte des Oberschenkels 60 % • – Bein bis unterhalb des ▇▇▇▇▇ 50 % • – Bein bis zur Mitte des Unterschenkels 45 % • – Fuß 40 % • – große Zehe 5 % • – andere Zehe 2 % • – Auge 50 % • – Milz 10 % – eine Niere 20 % – beide Nieren 100 % – ein Lungenflügel 50 % – Gehör auf einem Ohr 30 % • – Gehör auf beiden Ohren 60 % – Stimme 40 % – Geruchssinn 10 % • – Geschmackssinn 5 % Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchtigung gilt der entsprechende Teil der genannten Invaliditätsgrade. Beispiel: Ist ein Arm vollständig funktionsunfähigAuf Ihren Wunsch kann die Bemessung des Invaliditätsgrades für die in der Gliedertaxe genannten Organe Milz, ergibt das einen Invaliditätsgrad von 70%. Ist er um ein Zehntel in seiner Funktion beeinträchtigt, ergibt das einen Invaliditätsgrad von 7% (= ein Zehntel von 70%)Niere und Lungenflügel auch nach Ziffer 2.1.2.2.2 erfolgen.
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Sources: Unfallversicherung, Unfallversicherung
Gliedertaxe. 2.1.2.2.1 Bei Verlust oder vollständiger Funktionsunfähigkeit der folgenden Körperteile Körperteile, Organe oder Sinnesorgane gelten ausschließlich die hier genannten Invaliditätsgrade. • : − Arm 70 % • − Arm bis oberhalb des Ellenbogengelenks 65 % • − Arm unterhalb des Ellenbogengelenks 60 % • − Hand 55 % • − Daumen 20 % • − Zeigefinger 10 % • − anderer Finger 5 % • − Bein über der Mitte des Oberschenkels 70 % • − Bein bis zur Mitte des Oberschenkels 60 % • − Bein bis unterhalb des ▇▇▇▇▇ 50 % • − Bein bis zur Mitte des Unterschenkels 45 % • − Fuß 40 % • − große Zehe 5 % • − andere Zehe 2 % • − Auge 50 % • − Milz 10 % − eine Niere 20 % − beide Nieren 100 % − ein Lungenflügel 50 % − Gehör auf einem Ohr 30 % • − Gehör auf beiden Ohren 60 % − Stimme 40 % − Geruchssinn 10 % • − Geschmackssinn 5 % Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchtigung gilt der entsprechende Teil der genannten Invaliditätsgrade. Beispiel: Ist ein Arm vollständig funktionsunfähigAuf Ihren Wunsch kann die Bemessung des Invaliditätsgrades für die in der Gliedertaxe genannten Organe Milz, ergibt das einen Invaliditätsgrad von 70%. Ist er um ein Zehntel in seiner Funktion beeinträchtigt, ergibt das einen Invaliditätsgrad von 7% (= ein Zehntel von 70%)Niere und Lungenflügel auch nach Ziffer 2.1.2.2.2 erfolgen.
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Sources: Unfallversicherung, Unfallversicherung
Gliedertaxe. Bei Verlust oder vollständiger Funktionsunfähigkeit der folgenden Körperteile oder Sinnesorgane gelten ausschließlich die hier genannten Invaliditätsgrade. Invaliditätsgrade • Arm im Schultergelenk 70 % • Arm bis oberhalb des Ellenbogengelenks 65 % • Arm unterhalb des Ellenbogengelenks 60 % • Hand 55 % • Daumen 20 % • Zeigefinger 10 % • anderer Finger 5 % • Bein über der Mitte des Oberschenkels 70 % • Bein bis zur Mitte des Oberschenkels 60 % • Bein bis unterhalb des ▇▇▇▇▇ 50 % • Bein bis zur Mitte des Unterschenkels 45 % • Fuß 40 % • große Zehe 5 % • andere Zehe 2 % • Auge 50 % • Gehör auf einem Ohr 30 % • Geruchssinn 10 % • Geschmackssinn 5 % Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchtigung Funktionsbeeinträchti- gung gilt der entsprechende Teil der genannten Invaliditätsgrade. Beispiel: Ist ein Arm vollständig funktionsunfähig, ergibt das einen Invaliditätsgrad von 70%. Ist er um ein Zehntel in seiner Funktion beeinträchtigt, ergibt das einen Invaliditätsgrad von 7% (= ein Zehntel von 70%)In- validitätsgrade.
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Gliedertaxe. Bei Verlust oder vollständiger Funktionsunfähigkeit der folgenden Körperteile oder Sinnesorgane gelten ausschließlich die hier genannten Invaliditätsgrade. • Arm 70 70% • Arm bis oberhalb des Ellenbogengelenks 65 65% • Arm unterhalb des Ellenbogengelenks 60 60% • Hand 55 55% • Daumen 20 20% • Zeigefinger 10 10% • anderer Finger 5 5% • Bein über der Mitte des Oberschenkels 70 70% • Bein bis zur Mitte des Oberschenkels 60 60% • Bein bis unterhalb des ▇▇▇▇▇ 50 50% • Bein bis zur Mitte des Unterschenkels 45 45% • Fuß 40 40% • große Zehe 5 5% • andere Zehe 2 2% • Auge 50 50% • Gehör auf einem Ohr 30 30% • Geruchssinn 10 10% • Geschmackssinn 5 5% Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchtigung gilt der entsprechende Teil der genannten Invaliditätsgrade. Beispiel: Ist ein Arm vollständig funktionsunfähig, ergibt das einen Invaliditätsgrad von 70%. Ist er um ein Zehntel in seiner Funktion beeinträchtigt, ergibt das einen Invaliditätsgrad von 7% (= ein Zehntel von 70%).
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Sources: Unfallversicherung, Unfallversicherung
Gliedertaxe. Bei Verlust oder vollständiger völliger Funktionsunfähigkeit der folgenden Körperteile Kör- perteile oder Sinnesorgane gelten ausschließlich die hier genannten Invaliditätsgrade. • genann- ten lnvaliditätsgrade: Arm 70 % • Arm bis oberhalb des Ellenbogengelenks 65 % • Arm unterhalb des Ellenbogengelenks 60 % • Hand 55 % • Daumen 20 % • Zeigefinger 10 % • anderer Finger 5 % • Bein über der Mitte des Oberschenkels 70 % • Bein bis zur Mitte des Oberschenkels 60 % • Bein bis unterhalb des ▇▇▇▇▇ 50 % • Bein bis zur Mitte des Unterschenkels 45 % • Fuß 40 % • große Zehe 5 % • andere Zehe 2 % • Auge 50 % • Gehör auf einem Ohr 30 % • Geruchssinn 10 % • Geschmackssinn 5 % Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchtigung gilt der entsprechende Teil der genannten Invaliditätsgradelnvaliditätsgrade. Beispiel: Ist ein Arm vollständig funktionsunfähig, ergibt das einen Invaliditätsgrad lnvaliditätsgrad von 70%70 Prozent. Ist er um ein Zehntel in seiner Funktion beeinträchtigt, ergibt das einen Invaliditätsgrad lnvaliditätsgrad von 7% 7 Pro- zent (= ein Zehntel von 70%70 Prozent).
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Gliedertaxe. Bei Verlust oder vollständiger Funktionsunfähigkeit der folgenden Körperteile oder Sinnesorgane gelten ausschließlich die hier genannten ge- nannten Invaliditätsgrade. • Arm 70 70% • Arm bis oberhalb des Ellenbogengelenks 65 65% • Arm unterhalb des Ellenbogengelenks 60 60% • Hand 55 55% • Daumen 20 20% • Zeigefinger 10 10% • anderer Finger 5 5% • Bein über der Mitte des Oberschenkels 70 70% • Bein bis zur Mitte des Oberschenkels 60 60% • Bein bis unterhalb des ▇▇▇▇▇ 50 50% • Bein bis zur Mitte des Unterschenkels 45 45% • Fuß 40 40% • große Zehe 5 5% • andere Zehe 2 2% • Auge 50 50% • Gehör auf einem Ohr 30 30% • Geruchssinn 10 10% • Geschmackssinn 5 5% Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchtigung gilt der entsprechende Teil der genannten Invaliditätsgrade. Beispiel: Ist ein Arm vollständig funktionsunfähig, ergibt das einen Invaliditätsgrad von 70%. Ist er um ein Zehntel in seiner Funktion beeinträchtigt, ergibt das einen Invaliditätsgrad von 7% (= ein Zehntel von 70%).
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Sources: Unfallversicherung
Gliedertaxe. Bei Verlust oder vollständiger Funktionsunfähigkeit der folgenden Körperteile oder Sinnesorgane gelten ausschließlich die hier genannten Invaliditätsgrade. • Arm 70 70% • Arm bis oberhalb des Ellenbogengelenks 65 65% • Arm unterhalb des Ellenbogengelenks 60 60% • Hand 55 55% • Daumen 20 20% • Zeigefinger 10 10% • anderer Finger 5 5% • Bein über der Mitte des Oberschenkels 70 70% • Bein bis zur Mitte des Oberschenkels 60 60% • Bein bis unterhalb des ▇▇▇▇▇ 50 50% • Bein bis zur Mitte des Unterschenkels 45 45% • Fuß 40 40% • große Große Zehe 5 5% • andere Andere Zehe 2 2% • Auge 50 50% • Gehör auf einem Ohr 30 30% • Geruchssinn 10 10% • Geschmackssinn 5 5% Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchtigung Funktionsbeeinträch- tigung gilt der entsprechende Teil der genannten Invaliditätsgrade. Beispiel: Ist ein Arm vollständig funktionsunfähig, ergibt das einen Invaliditätsgrad von 70%. Ist er um ein Zehntel in seiner Funktion beeinträchtigt, ergibt das einen Invaliditätsgrad von 7% (= ein Zehntel von 70%).
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Sources: Unfallversicherung
Gliedertaxe. Bei Verlust oder vollständiger Funktionsunfähigkeit der folgenden Körperteile oder Sinnesorgane gelten ausschließlich die hier genannten Invaliditätsgrade. • Arm 70 85 % • Arm bis oberhalb des Ellenbogengelenks 65 80 % • Arm unterhalb des Ellenbogengelenks 60 75 % • Hand 55 70 % • Daumen 30 % Zeigefinger 20 % • Zeigefinger anderer Finger 10 % • anderer Mehrere Finger 5 einer Hand max.55 % • Bein über der Mitte des Oberschenkels 70 85 % • Bein bis zur Mitte des Oberschenkels 60 75 % • Bein bis unterhalb des ▇▇▇▇▇ 50 70 % • Bein bis zur Mitte des Unterschenkels 45 60 % • Fuß 40 55 % • große Zehe 5 15 % • andere Zehe 2 7 % • Auge 50 Sehkraft eines Auges 60 % • Gehör auf einem Ohr 30 45 % • Geruchssinn 20 % Geschmackssinn 20 % Stimme 100 % Verlust der Sehkraft, wenn bereits ein Auge erblindet war 100 % Verlust des Gehörs, wenn bereits Gehörlosigkeit auf einem Ohr vorhanden war 75 % Eine Niere 25 % Beide Nieren 50 % Milz 10 % • Geschmackssinn 5 Gallenblase 10 % Magen 15 % Zwölffinger-, Dünn-, Dick- oder Enddarm jeweils 20 % Lungenflügel 45 % Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchtigung gilt der entsprechende entspre- chende Teil der genannten Invaliditätsgrade. Beispiel: Ist ein Arm vollständig funktionsunfähig, ergibt das einen Invaliditätsgrad von 70%. Ist er um ein Zehntel in seiner Funktion beeinträchtigt, ergibt das einen Invaliditätsgrad von 7% (= ein Zehntel von 70%)des jeweiligen Prozentsatzes.
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Sources: Unfallversicherung
Gliedertaxe. Bei Verlust oder vollständiger völliger Funktionsunfähigkeit der folgenden fol- genden Körperteile oder Sinnesorgane gelten ausschließlich aus- schließlich die hier genannten Invaliditätsgrade. • : Arm 70 % • Prozent Arm bis oberhalb des Ellenbogengelenks 65 % • Prozent Arm unterhalb des Ellenbogengelenks 60 % • Prozent Hand 55 % • Prozent Daumen 20 % • Prozent Zeigefinger 10 % • Prozent anderer Finger 5 % • Prozent Bein über der Mitte des Oberschenkels 70 % • Prozent Bein bis zur Mitte des Oberschenkels 60 % • Prozent Bein bis unterhalb des ▇▇▇▇▇ 50 % • Prozent Bein bis zur Mitte des Unterschenkels 45 % • Prozent Fuß 40 % • Prozent große Zehe 5 % • Prozent andere Zehe 2 % • Prozent Auge 50 % • Prozent Gehör auf einem Ohr 30 % • Prozent Geruchssinn 10 % • Prozent Geschmackssinn 5 % Prozent Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchtigung Funktionsbeeinträchti- gung gilt der entsprechende Teil der genannten InvaliditätsgradeInvali- ditätsgrade. Beispiel: Ist ein Arm vollständig funktionsunfähig, ergibt das einen ei- nen Invaliditätsgrad von 70%70 Prozent. Ist er um ein Zehntel in seiner Funktion beeinträchtigt, ergibt das einen ei- nen Invaliditätsgrad von 7% 7 Prozent (= ein Zehntel von 70%70 Prozent).
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Sources: Unfallversicherung
Gliedertaxe. Bei Verlust oder vollständiger völliger Funktionsunfähigkeit der folgenden fol- genden Körperteile oder Sinnesorgane gelten ausschließlich aus- schließlich die hier genannten Invaliditätsgrade. • : Arm 70 % • 80 Prozent Arm bis oberhalb des Ellenbogengelenks 65 % • 80 Prozent Arm unterhalb des Ellenbogengelenks 60 % • 75 Prozent Hand 55 % • 75 Prozent Daumen 30 Prozent Zeigefinger 20 % • Zeigefinger Prozent Anderer Finger 10 % • anderer Prozent Sämtliche Finger 5 % • einer Hand max. 75 Prozent Bein über der Mitte des Oberschenkels 70 % • 80 Prozent Bein bis zur Mitte des Oberschenkels 60 % • 80 Prozent Bein bis unterhalb des ▇▇▇▇▇ 50 % • 75 Prozent Bein bis zur Mitte des Unterschenkels 45 % • 70 Prozent Fuß 40 % • große 60 Prozent Große Zehe 15 Prozent Andere Zehe 5 % • andere Zehe 2 % • Prozent Auge 50 % • 60 Prozent Gehör auf einem Ohr 30 % • 45 Prozent Geruchssinn 20 Prozent Geschmackssinn 20 Prozent Stimme 100 Prozent Niere 25 Prozent Unfallbedingt beide Nieren 100 Prozent Milz 10 % • Geschmackssinn 5 % Prozent Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchtigung Funktionsbeeinträchti- gung gilt der entsprechende Teil der genannten InvaliditätsgradeInva- liditätsgrade. Beispiel: Ist ein Arm vollständig funktionsunfähig, ergibt das einen Invaliditätsgrad von 70%80 Prozent. Ist er um ein Zehntel in seiner Funktion beeinträchtigt, ergibt das einen Invaliditätsgrad von 7% 8 Prozent (= ein Zehntel von 70%80 Prozent).
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