Art und Höhe der Leistung Musterklauseln

Art und Höhe der Leistung. Wir zahlen die Todesfallleistung in Höhe der vereinbarten Versicherungssumme.
Art und Höhe der Leistung. Wir zahlen die Übergangsleistung in Höhe der vereinbarten Versicherungssumme.
Art und Höhe der Leistung. Wir zahlen die Unfallrente monatlich in Höhe der vereinbarten Versicherungssumme.
Art und Höhe der Leistung. Wir erstatten nachgewiesene und nicht von Dritten übernommene • Arzthonorare und sonstige Operationskosten, • notwendige Kosten für Unterbringung und Verpflegung in einem Krankenhaus, • Zahnbehandlungs- und Zahnersatzkosten insgesamt bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme.
Art und Höhe der Leistung. 2.2.2.2.1 Wir zahlen eine einmalige Kapitalleistung, deren Höhe ein Vielfaches der vereinbarten Unfallrente beträgt. Die Höhe hängt vom Grad der unfallbedingten Invalidität ab und zwar wie folgt: Invaliditätsgrad in % Kapitalleistung 1 bis unter 10 5 Unfallrenten 10 bis unter 20 10 Unfallrenten 20 bis unter 30 15 Unfallrenten 30 bis unter 40 20 Unfallrenten 40 bis unter 50 25 Unfallrenten 50 bis unter 55 50 Unfallrenten 55 bis unter 60 55 Unfallrenten 60 bis unter 65 60 Unfallrenten 65 bis unter 70 65 Unfallrenten 70 bis unter 75 70 Unfallrenten 75 bis unter 80 75 Unfallrenten 80 bis unter 85 80 Unfallrenten 85 bis unter 90 85 Unfallrenten 90 bis 100 300 Unfallrenten 2.2.2.2.2 Ab einem Invaliditätsgrad von 90 % können Sie wählen, ob wir Ihnen – eine einmalige Kapitalzahlung in Höhe des 300fachen der vereinbarten Unfallrente oder alternativ – das doppelte der für diesen Invaliditätsgrad vereinbarten Unfallrente zahlen.‌ Entscheiden Sie sich für die Verdopplung der vereinbarten Unfallrente gilt Ziffer 2.2.1.3.1 entsprechend. Die doppelte Unfallrente zahlen wir über den Tod der versicherten Person hinaus garantiert bis zum Ablauf des 10. Jahres nach dem Beginn des Monats, in dem sich der Unfall ereignet hat (Rentengarantie). Führt eine nach Ziffer 9.4 vorgenommene ärztliche Neubemessung – zu einem unfallbedingten Invaliditätsgrad von unter 90 % und – wurde eine Verdopplung der vereinbarten Unfallrente gewählt wird der doppelte Anteil der bereits gezahlten Unfallrente mit der Kapitalleistung verrechnet, die wir Ihnen für den bei der Neubemessung festgestellten Invaliditätsgrad zahlen. 2.2.2.2.3 Verstirbt die versicherte Person – aus unfallfremder Ursache innerhalb eines Jahres nach dem Unfall oder – gleichgültig aus welcher Ursache, später als ein Jahr nach dem Unfall, und war ein Anspruch auf Kapitalleistung entstanden, leisten wir nach dem Invaliditätsgrad, mit dem aufgrund der ärztlichen Befunde zu rechnen gewesen wäre (Ziffer 2.1.2.3).
Art und Höhe der Leistung. 2.23.2.1 Wurde die schwere Erkrankung krankheitsbedingt verursacht, erbringen wir die Versicherungsleistung in Form einer Einmalzahlung nach folgender Staffelung: − ab dem 7. Monat des ersten Versicherungsjahres bis zu dessen Ablauf: 20 %, − im zweiten Versicherungsjahr: 40 %, − im dritten Versicherungsjahr: 60 %, − im vierten Versicherungsjahr: 80 %, − ab dem fünften Versicherungsjahr: 100 % der vereinbarten Versicherungssumme. Die Begrenzungen der Staffelung entfallen bei ausschließlich unfallbedingter Ursache. 2.23.2.2 Die Höhe der Leistung ist auf 30.000 Euro begrenzt, auch wenn mehrere Verträge bei unserer Gesellschaft bestehen. Wir erbringen unsere Leistung einmal, auch wenn mehrere der vorstehend genannten Erkrankungen gleichzeitig eintreten. Bei einer Erhöhung der Versicherungssumme während der Vertragslaufzeit gelten die Regelungen zur Wartezeit und Staffelung für den hinzukommenden Teil des Versicherungsschutzes vom Erhöhungstermin an. 2.23.2.3 Die Versicherungssumme nimmt an einer für andere Leistungsarten vereinbarten Erhöhung von Leistung und Beitrag nicht teil.
Art und Höhe der Leistung. Wir erstatten nachgewiesene und nicht von Dritten übernommene Kosten insgesamt bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme.
Art und Höhe der Leistung. E-2.1.2.1 Berechnung der Invaliditätsleistung Abweichend vom Punkt 2.1.2.1 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen der IDEAL UnfallRente gilt als vereinbart: Ist die Versicherte Person ein Jahr nach dem Unfallereignis als Folge des Unfalls voraussichtlich dauernd mindestens 40 % inva- lide, zahlen wir die vereinbarte Unfallrente. Die Höhe der Leistung ist abhängig vom Invaliditätsgrad. Sie erhalten entweder: • die einfache Unfallrente ab einem unfallbedingten Invaliditätsgrad von 40 % oder • die doppelte Unfallrente ab einem unfallbedingten Invaliditätsgrad von 70 % oder • die dreifache Unfallrente ab einem unfallbedingten Invaliditätsgrad von 90 %. Die Höhe der versicherten Unfallrente sehen Sie im Versicherungsschein. E-2.1.2.2 Exklusiv-Erweiterung der Gliedertaxe Abweichend vom Punkt 2.1.2.2.1 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen der IDEAL UnfallRente gilt als vereinbart: Bei Verlust oder völliger Funktionsunfähigkeit der nachstehend genannten Körperteile und Sinnesorgane gelten die folgenden Invaliditätsgrade: eines Arms 80 % eines Arms bis oberhalb des Ellenbogengelenks 75 % eines Arms unterhalb des Ellenbogengelenks 70 % einer Hand 65 % eines Daumens 25 % eines Zeigefingers 15 % eines anderen Fingers 10 % mehrerer Finger einer Hand maximal 5 % eines Beins über der Mitte des Oberschenkels 80 % eines Beins bis zur Mitte des Oberschenkels 70 % eines Beins bis unterhalb des Xxxxx 60 % eines Beins bis zur Mitte des Unterschenkels 55 % eines Fußes 50 % einer großen Zehe 12 % einer anderen Zehe 7 % eines Auges 60 %* des Gehörs auf einem Ohr 40 %** des Geruchs 20 % des Geschmacks 15 % der Stimme 60 % der Milz 10 % einer Niere 25 % des Zwerchfells 20 % der Galle 10 % der Bauchspeicheldrüse 10 % des Magens 10 % des Darms 10 % eines Lungenflügels 50 % des Penis 50 % E-2.1.2.3 Exklusiv-Erweiterung zum Mitwirkungsanteil Abweichend von Punkt 3.2.2 nehmen wir keine Minderung vor, wenn der Mitwirkungsanteil unter 75 % liegt. * Für den Verlust der Sehkraft auf einem Auge gilt ein Invaliditätsgrad von 100 %, wenn das andere Auge schon vor dem Unfall vollständig gebrauchsunfähig war. Bei nur teilweiser Beeinträchtigung der vorgeschädigten Augen gelten die erhöhten Leistungen nicht. ** Für den Verlust des Gehörs auf einem Ohr gilt ein Invaliditätsgrad von 60 %, wenn das Gehör auf dem anderen Ohr schon vollständig verloren war. Bei nur teilweiser Beeinträchtigung der vorgeschädigten Ohren gelten die erhöhten Leistungen nicht.
Art und Höhe der Leistung. Die Übergangsleistung wird • gem. Ziffer 2.2.1.1 in Höhe der vereinbarten Versicherungssumme ge- zahlt. • gem. Ziffer 2.2.1.2 in Höhe von 50 % der vereinbarten Versicherungs- summe gezahlt. Dieser Betrag wird auf einen Anspruch nach Ziffer 2.2.1.1 angerechnet.
Art und Höhe der Leistung. Wir zahlen die Unfall-Rente monatlich in folgender Höhe: Bei einem Invaliditätsgrad — von mindestens 50 Prozent die vereinbarte Grundrente, — von mindestens 90 Prozent die doppelte Grundrente, sofern ausdrücklich vereinbart. Vereinbarte progressive Invaliditätsstaffeln oder Mehrleistungen im Invaliditätsfall bleiben für die Feststellung der Höhe der Leistung unberücksichtigt.