Invaliditätsleistung. 2.1.1 Voraussetzungen für die Leistung:
Invaliditätsleistung. (1) Führt der Unfall zu einer dauernden Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit (Invalidität) der versicherten Person, so entsteht Anspruch auf Kapitalleistung aus der für den Invaliditätsfall versicherten Summe. Die Invalidität muss innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten, sowie spätestens vor Ablauf einer Frist von weiteren drei Monaten ärztlich festgestellt und geltend gemacht sein. Der Versicherer verpflichtet sich nach Anzeige des Versicherungsfalles auf diese Fristen in Textform hinzuweisen.
Invaliditätsleistung. 1. Ist die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit des Versicherten un- fallbedingt dauerhaft beeinträchtigt (Invalidität), so entsteht Anspruch auf Kapitalleistung aus der für den Invaliditätsfall versicherten Summe. Eine Beeinträchtigung ist dauerhaft, wenn sie voraussichtlich länger als drei Jahre bestehen wird und eine Änderung des Zustandes nicht erwartet werden kann. Die Invalidität muss innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten sowie spätestens vor Ablauf einer Frist von weiteren drei Monaten ärztlich festgestellt und geltend gemacht sein.
Invaliditätsleistung. 13.1.1 Führt der Unfall zu einer dauerhaften Beeinträchtigung der körperli- chen oder geistigen Leistungsfähigkeit (Invalidität) der versicherten Person, so entsteht Anspruch auf Kapitalleistung aus der für den Invaliditätsfall versicherten Summe. Eine Beeinträchtigung ist dauerhaft, wenn sie voraussichtlich länger als drei Jahre bestehen wird und eine Änderung des Zustandes nicht erwartet werden kann. Die Invalidität muss innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetre- ten sowie spätestens vor Ablauf einer Frist von weiteren drei Monaten von einem Arzt schriftlich festgestellt und über Klemmer International beim Versicherer geltend gemacht sein.
Invaliditätsleistung. (1) Führt der Unfall zu einer dauernden Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit (Invalidität) des Versicherten, so entsteht Anspruch auf Kapitalleistung aus der für den Invaliditätsfall versicherten Summe. Hat der Versicherte bei Eintritt des Unfalles das 65. Lebensjahr vollendet, so wird die Leistung als Rente gemäß § 14 erbracht. Die Invalidität muss innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten sowie spätestens vor Ablauf einer Frist von weiteren drei Monaten ärztlich festgestellt und geltend gemacht sein.
Invaliditätsleistung. (1) Führt der Unfall zu einer dauernden Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leis- tungsfähigkeit (Invalidität) des Versicherten, so entsteht Anspruch auf Kapitalleistung aus der für den Invaliditätsfall versicherten Summe. Bei der Fahrerunfallversicherung verdoppelt sich die Invaliditätsleistung ab einem Invalidi- tätsgrad von 90 %. Die Invalidität muss innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten sowie spätestens vor Ablauf einer Frist von weiteren drei Monaten ärztlich festgestellt und geltend gemacht sein.
Invaliditätsleistung. Die zu zahlende Invaliditätsleistung erhöht sich somit nach diesen Bestimmungen im Einzelnen wie folgt:
Invaliditätsleistung. Sofern im Versicherungsschein ausgewiesen, gilt:
Invaliditätsleistung. Die zu zahlende Invaliditätsleistung erhöht sich somit nach diesen Bestimmungen im Einzelnen wie folgt: von% auf % von% auf % von% auf % von% auf % Die Invalidität muss innerhalb von 24 Monaten nach dem Unfall eingetreten sein.
Invaliditätsleistung. Für den Fall einer Invalidität können die folgenden Leistungsarten vereinbart werden: – die Invaliditäts-Kapitalleistung (siehe Zif- fer 2.1.2) und/oder – die Unfallrente (siehe Ziffer 2.1.3).