Gliedertaxe. Bei Verlust oder vollständiger Funktionsunfähigkeit der folgenden Körperteile oder Sinnesorgane gelten ausschließlich die hier genannten Invaliditätsgrade. Arm 70 % 75 % 80 % Arm bis oberhalb des Xxxxxxxxxxx 00 % 70 % 75 % Arm bis unterhalb des Xxxxxxxxxxx 00 % 70 % 70 % Hand einschließlich des Handgelenks 50 % 70 % 70 % Daumen 20 % 25 % 28 % Zeigefinger 10 % 16 % 18 % anderer Finger 5 % 10 % 10 % Für sämtliche Finger einer Hand jedoch höchstens 45 % 70 % 70 % Bein oberhalb der Mitte des Oberschenkels 70 % 75 % 80 % Bein bis zur Mitte des Oberschenkels 60 % 70 % 70 % Bein bis unterhalb des Xxxxx 50 % 60 % 60 % Bein bis zur Mitte des Unterschenkels 45 % 55 % 55 % Fuß einschließlich des Fußgelenks 40 % 50 % 50 % großer Zeh 5 % 8 % 10 % andere Zehe 2 % 3 % 5 % Auge 50 % 60 % 60 % sofern ein Auge vor Eintritt des Versicherungsfalls bereits vollständig verloren bzw. funktionsunfähig war - 70 % 75 % Gehör auf einem Ohr 30 % 40 % 40 % sofern das Gehör auf dem anderen Ohr vor Eintritt des Ver- sicherungsfalls bereits vollständig verloren war - 50 % 80 % Geruchssinn 10 % 10 % 10 % Geschmackssinn 5 % 10 % 10 % vollständiger Stimmverlust - 80 % 100 % eines Lungenflügels - - 30 % der Milz - - 20 % einer Niere - - 30 % sofern die andere Niere vor Eintritt des Versicherungsfalls bereits vollständig verloren oder vollständig funktionsun- fähig war - - 60 % beider Nieren durch ein und dasselbe Unfallereignis - - 100 % Nicht versichert ist der Verlust von Stimme oder Sprache, dessen Ursache eine unfallbedingte psychische Traumatisierung im Sinne einer psychogenen Reaktion darstellt (siehe auch Ziff. 4.2.1). Unter den Versicherungsschutz fällt der Stimmverlust also nur, wenn eine unfallbedingte organi- sche Verletzung die Ursache ist. Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchtigung gilt der entsprechende Teil des genann- ten Grads der Invalidität.
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Gliedertaxe. Bei Verlust oder vollständiger Funktionsunfähigkeit Funktionsunfä- higkeit der folgenden Körperteile oder Sinnesorgane Sinnes- organe gelten ausschließlich die hier genannten genann- ten Invaliditätsgrade. : Arm 70 % 75 % 80 % Arm bis oberhalb des Xxxxxxxxxxx 00 % 70 % 75 Ellenbogengelenks 80 % Arm bis unterhalb des Xxxxxxxxxxx 00 % 70 % 70 Ellenbogengelenks 80 % Hand einschließlich des Handgelenks 50 % 70 % 70 75 % Daumen 20 % 25 % 28 35 % Zeigefinger 10 % 16 % 18 20 % anderer Finger 5 % 10 % 10 15 % Für sämtliche Finger einer Hand jedoch höchstens 45 % 70 % 70 75 % Bein oberhalb der Mitte des Oberschenkels 70 % 75 % 80 % Bein bis zur Mitte des Oberschenkels 60 % 70 % 70 80 % Bein bis unterhalb des Xxxxx 50 % 60 % 60 80 % Bein bis zur Mitte des Unterschenkels 45 % 55 % 55 80 % Fuß einschließlich des Fußgelenks 40 70 % 50 % 50 % großer Zeh 5 % 8 % 10 große Zehe 20 % andere Zehe 2 % 3 % 5 10 % Auge 50 % 60 % 60 % sofern ein das andere Auge vor Eintritt des Versicherungsfalls dem Unfall bereits vollständig verloren bzw. funktionsunfähig war - 70 % 75 100 % Gehör auf einem Ohr 30 % 40 % 40 50 % sofern das Gehör auf andere Ohr bereits vor dem anderen Ohr vor Eintritt des Ver- sicherungsfalls bereits Unfall vollständig verloren funktionsunfähig war - 50 % 80 % Geruchssinn 20 % Geschmackssinn 20 % Stimme 100 % eine Niere 25 % beide Nieren 100 % falls eine Niere vor dem Unfall bereits vollständig funktionsunfähig war 100 % Milz 10 % Milz bei Kindern vor Vollendung des15. Lebensjahres 20 % Gallenblase 10 % 10 % Geschmackssinn 5 % 10 % 10 % vollständiger Stimmverlust - 80 % 100 % eines Lungenflügels - - 30 % der Milz - - Magen 20 % einer Niere - - 30 Zwölffinger-, Dünn-, Dick- oder Enddarm 25 % sofern die andere Niere vor Eintritt des Versicherungsfalls bereits vollständig verloren oder vollständig funktionsun- fähig war - - 60 Lungenflügel 50 % beider Nieren durch ein und dasselbe Unfallereignis - - 100 % Nicht versichert ist der Verlust von Stimme oder Sprache, dessen Ursache eine unfallbedingte psychische Traumatisierung im Sinne einer psychogenen Reaktion darstellt (siehe auch Ziff. 4.2.1). Unter den Versicherungsschutz fällt der Stimmverlust also nur, wenn eine unfallbedingte organi- sche Verletzung die Ursache ist. Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchtigung Funktions- beeinträchtigung gilt der entsprechende Teil des genann- ten Grads der Invaliditätgenannten Invaliditätsgrade.
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Samples: un.check24.de, www.finanzberatung-bierl.de
Gliedertaxe. Bei Verlust oder vollständiger Funktionsunfähigkeit der folgenden nachstehend genannten Körperteile oder und Sinnesorgane gelten je vereinbarter Produktlinie ausschließlich die hier genannten InvaliditätsgradeGrade der Invalidität, soweit Sie nicht etwas anderes mit uns vereinbart haben. Arm Gothaer Unfall Basis Plus Premium eines Arms 70 % 75 % 80 % Arm eines Arms bis oberhalb des Xxxxxxxxxxx 00 Ellenbogengelenks 70 % 70 % 75 % Arm bis eines Arms unterhalb des Xxxxxxxxxxx 00 Ellenbogengelenks 70 % 70 % 70 % einer Hand einschließlich des Handgelenks 50 70 % 70 % 70 % Daumen 20 eines Daumens 25 % 25 % 28 30 % Zeigefinger 10 eines Zeigefingers 16 % 16 % 18 20 % anderer Finger 5 eines anderen Fingers 10 % 10 % 10 % Für sämtliche alle Finger einer Hand jedoch höchstens 45 nicht mehr als 70 % 70 % 70 % Bein oberhalb eines Beins über der Mitte des Oberschenkels 70 % 75 % 80 % Bein eines Beins bis zur Mitte des Oberschenkels 60 65 % 70 % 70 % Bein eines Beins bis unterhalb des Xxxxx 50 55 % 60 % 60 % Bein eines Beins bis zur Mitte des Unterschenkels 45 50 % 55 % 55 % Fuß einschließlich des Fußgelenks 40 eines Fußes 50 % 50 % 50 % großer Zeh 5 einer großen Zehe 8 % 8 % 10 15 % andere einer anderen Zehe 2 3 % 3 % 5 % Auge 50 eines Lungenflügels * * 30 % der Milz * * 20 % einer Niere * * 30 % sofern die andere Niere bei Eintritt des Unfallereig- nisses bereits verloren oder vollständig funktions- unfähig war * * 60 % beider Nieren durch ein und dasselbe Unfallereignis * * 100 % eines Auges 55 % 60 % 60 % sofern ein die Sehkraft auf dem anderen Auge vor bei Eintritt des Versicherungsfalls Unfallereignisses bereits vollständig verloren bzw. funktionsunfähig war - * 70 % 75 100 % Gehör des Gehörs auf einem Ohr 30 35 % 40 % 40 % sofern das Gehör auf dem anderen Ohr vor bei Eintritt des Ver- sicherungsfalls Unfallereignisses bereits vollständig verloren war - * 50 % 80 % Geruchssinn des Geruchssinns 10 % 10 15 % 10 15 % Geschmackssinn des Geschmackssinns 5 % 10 % 10 15 % vollständiger Stimmverlust - bei vollständigem Verlust der Stimme 40 % 80 % 100 % eines Lungenflügels - - 30 % *In den Produktlinien Gothaer Unfall Basis und Gothaer Unfall Plus findet hierzu eine Bemessung außerhalb der Milz - - 20 % einer Niere - - 30 % sofern die andere Niere vor Eintritt des Versicherungsfalls bereits vollständig verloren oder vollständig funktionsun- fähig war - - 60 % beider Nieren durch ein und dasselbe Unfallereignis - - 100 % Gliedertaxe im Sinne der Ziffer A.2.1.2.2.2 statt. Nicht versichert ist der Verlust von Stimme oder Sprache, dessen Ursache eine unfallbedingte psychische Traumatisierung im Sinne einer psychogenen Reaktion darstellt (siehe auch Ziff. 4.2.1Ziffer A.4.2.1 GUB 2018). Unter den Versicherungsschutz Versicherungs-Schutz fällt der Stimmverlust also nur, wenn eine unfallbedingte organi- sche organische Verletzung die Ursache ist. Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchtigung gilt der entsprechende Teil des genann- ten genannten Grads der Invalidität.. Hierzu ein Beispiel:
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Samples: www.gothaer.de, www.vwfs.de
Gliedertaxe. Bei zu Ziffer 2.1.2.2.1 AUB 2013 (Stand 01-2013) Die in der Ziffer 2.1.2.2.1 AUB 2013 (Stand 01-2013) festgelegten Invali- ditätsgrade werden wie folgt geändert: bei Verlust oder vollständiger Funktionsunfähigkeit der folgenden Körperteile oder Sinnesorgane gelten ausschließlich die hier genannten Invaliditätsgrade. Arm 70 bei Funktions- unfähigkeit Eines Armes im Schultergelenk 85 % 80 % Eines Armes oberhalb des Xxxxxxxxxxxxxxxx 00 % 80 % Eines Armes unterhalb des Ellenbogengelenkes 75 % 75 % 80 % Arm bis oberhalb des Xxxxxxxxxxx 00 % 70 % 75 % Arm bis unterhalb des Xxxxxxxxxxx 00 % Einer Hand im Handgelenk 70 % 70 % Hand einschließlich des Handgelenks 50 Eines Daumens 30 % 70 30 % 70 % Daumen Eines Zeigefingers 20 % 25 20 % 28 % Zeigefinger 10 % 16 % 18 % anderer Finger 5 Eines anderen Fingers 15 % 10 % 10 % Für sämtliche Finger einer Hand jedoch höchstens 45 % 70 % 70 % Bein oberhalb der Eines Beines über Mitte des Oberschenkels 70 % 75 85 % 80 % Bein Eines Beines bis zur Mitte des Oberschenkels 60 80 % 70 80 % 70 % Bein bis Eines Beines unterhalb des Xxxxx 50 75 % 60 75 % 60 % Bein Eines Beines bis zur Mitte des Unterschenkels 45 70 % 55 70 % 55 Eines Fußes 65 % Fuß einschließlich des Fußgelenks 40 65 % Einer großen Zehe 15 % 15 % Einer anderen Zehe 8 % 5 % Eines Auges 60 % 50 % 50 % großer Zeh 5 % 8 % 10 % andere Zehe 2 % 3 % 5 % Auge 50 % 60 % 60 % sofern ein Auge vor Eintritt des Versicherungsfalls bereits vollständig verloren bzw. funktionsunfähig war - 70 % 75 % Gehör Des Gehörs auf einem Ohr 30 35 % 40 Des Geruchs 15 % 40 Des Geschmacks 10 % sofern das Gehör auf dem anderen Ohr vor Eintritt des Ver- sicherungsfalls bereits vollständig verloren war - Der Stimme 50 % 80 Einer Niere 25 % Geruchssinn Beider Nieren 100 % Milz 10 % 10 % 10 % Geschmackssinn 5 % 10 % 10 % vollständiger Stimmverlust - 80 % 100 % eines Lungenflügels - - 30 % Bei Verlust oder Funktionsunfähigkeit: zu Ziffer 2.1 AUB 2013 (Stand 01-2013) und Ziffer 3 AUB 2013 (Stand 01-2013) Führt ein Unfall nach den Bemessungsgrundsätzen zu einer dauernden Beeinträchtigung der Milz - - 20 % einer Niere - - 30 % sofern die andere Niere vor Eintritt des Versicherungsfalls bereits vollständig verloren körperlichen oder vollständig funktionsun- fähig war - - 60 % beider Nieren durch ein und dasselbe Unfallereignis - - 100 % Nicht versichert ist geistigen Leistungsfähigkeit, wer- den der Verlust von Stimme oder Sprache, dessen Ursache eine unfallbedingte psychische Traumatisierung im Sinne einer psychogenen Reaktion darstellt (siehe auch Ziff. 4.2.1). Unter den Versicherungsschutz fällt Berechnung der Stimmverlust also nur, wenn eine unfallbedingte organi- sche Verletzung die Ursache ist. Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchtigung gilt der entsprechende Teil des genann- ten Grads der Invalidität.Invaliditätsleistung folgende Versicherungssum- men zugrunde gelegt:
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Samples: dm-gmbh.de
Gliedertaxe. Sie können folgende Gliedertaxen mit uns vereinbaren: • Gliedertaxe I • Gliedertaxe II • Gliedertaxe III Für jede versicherte Person gilt die im Versicherungsschein genannte Gliedertaxe. Bei Verlust oder vollständiger Funktionsunfähigkeit der folgenden Körperteile oder Sinnesorgane gelten ausschließlich die hier genannten Invaliditätsgrade. Arm inkl. Schulter 70 % 75 80 % 80 100 % Arm bis oberhalb des Xxxxxxxxxxx Ellenbogengelenks 65 % 80 % 100 % Arm unterhalb des Xxxxxxxxxxxxxxxxx 00 % 70 80 % 100 % Hand 55 % 75 % Arm bis unterhalb des Xxxxxxxxxxx 00 % 70 % 70 % Hand einschließlich des Handgelenks 50 % 70 % 70 90 % Daumen 20 % 25 30 % 28 40 % Zeigefinger 10 % 16 20 % 18 30 % anderer Finger 5 % 10 % 10 15 % Für für sämtliche Finger einer Hand Hand, jedoch höchstens 45 % 70 75 % 70 90 % Bein oberhalb über der Mitte des Oberschenkels 70 % 75 80 % 80 100 % Bein bis zur Mitte des Oberschenkels 60 % 70 80 % 70 100 % Bein bis unterhalb des Xxxxx 50 % 60 80 % 60 100 % Bein bis zur Mitte des Unterschenkels 45 % 55 80 % 55 100 % Fuß einschließlich des Fußgelenks 40 % 50 60 % 50 70 % großer Zeh große Zehe 5 % 8 10 % 10 15 % andere Zehe 2 % 3 5 % 5 10 % Auge 50 % 60 % 60 70 % sofern ein Ein Auge, wenn das andere Auge vor Eintritt des Versicherungsfalls bereits vollständig vorher verloren bzw. oder voll funktionsunfähig war - 70 50 % 75 100 % 100 % Gehör auf einem Ohr 30 % 40 45 % 40 50 % sofern Gehör auf einem Ohr, wenn das Gehör auf dem anderen Ohr vor Eintritt des Ver- sicherungsfalls bereits vollständig vorher verloren oder voll funktionsunfähig war - 50 30 % 80 % 90 % Geruchssinn 10 % 20 % 30 % Geschmackssinn 10 % 20 % 30 % Stimme 100 % 100 % 100 % Niere 25 % 25 % 25 % Beide Nieren 100 % 100 % 100 % Milz - 5 % 10 % Milz bei Kindern bis zum 15. Geburtstag - 10 % 20 % Gallenblase 5 % 5 % 10 % Magen 10 % 10 % Geschmackssinn 5 20 % Zwölffinger-, Dünn-, Dick-, Enddarm je 10 % 10 % vollständiger Stimmverlust - 80 % 100 % eines Lungenflügels - - 30 % der Milz - - 20 % einer Niere - - 30 Ein Lungenflügel 50 % sofern die andere Niere vor Eintritt des Versicherungsfalls bereits vollständig verloren oder vollständig funktionsun- fähig war - - 60 50 % beider Nieren durch ein und dasselbe Unfallereignis - - 100 50 % Nicht versichert ist der Verlust von Stimme oder Sprache, dessen Ursache eine unfallbedingte psychische Traumatisierung im Sinne einer psychogenen Reaktion darstellt (siehe auch Ziff. 4.2.1). Unter den Versicherungsschutz fällt der Stimmverlust also nur, wenn eine unfallbedingte organi- sche Verletzung die Ursache ist. Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchtigung gilt der entsprechende Teil der genannten Invaliditätsgrade. Für die in der Gliedertaxe genannten Organe • Niere • Milz • Gallenblase • Magen • Zwölffinger-, Dünn-, Dick- oder Enddarm • Lungenflügel haben Sie das einmalige Wahlrecht, ob eine Bemessung des genann- ten Grads Invaliditätsgrads nach der InvaliditätGliedertaxe oder nach Ziffer 2.1.2.2.2 AUB 2017 Exklusiv erfolgen soll.
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Samples: www.worksurance.de
Gliedertaxe. Sie können folgende Gliedertaxen mit uns vereinbaren: • Gliedertaxe I • Gliedertaxe II • Gliedertaxe III Für jede versicherte Person gilt die im Versicherungsschein genannte Gliedertaxe. Bei Verlust oder vollständiger Funktionsunfähigkeit der folgenden Körperteile oder Sinnesorgane gelten ausschließlich die hier genannten Invaliditätsgrade. Arm inkl. Schulter 70 % 75 80 % 80 100 % Arm bis oberhalb des Xxxxxxxxxxx Ellenbogengelenks 65 % 80 % 100 % Arm unterhalb des Xxxxxxxxxxxxxxxxx 00 % 70 80 % 100 % Hand 55 % 75 % Arm bis unterhalb des Xxxxxxxxxxx 00 % 70 % 70 % Hand einschließlich des Handgelenks 50 % 70 % 70 90 % Daumen 20 % 25 30 % 28 40 % Zeigefinger 10 % 16 20 % 18 30 % anderer Finger 5 % 10 % 10 15 % Für für sämtliche Finger einer Hand Hand, jedoch höchstens 45 % 70 75 % 70 90 % Bein oberhalb über der Mitte des Oberschenkels 70 % 75 80 % 80 100 % Bein bis zur Mitte des Oberschenkels 60 % 70 80 % 70 100 % Bein bis unterhalb des Xxxxx 50 % 60 80 % 60 100 % Bein bis zur Mitte des Unterschenkels 45 % 55 80 % 55 100 % Fuß einschließlich des Fußgelenks 40 % 50 60 % 50 70 % großer Zeh große Zehe 5 % 8 10 % 10 15 % andere Zehe 2 % 3 5 % 5 10 % Auge 50 % 60 % 60 70 % sofern ein Ein Auge, wenn das andere Auge vor Eintritt des Versicherungsfalls bereits vollständig vorher verloren bzw. oder voll funktionsunfähig war - 70 50 % 75 100 % 100 % Gehör auf einem Ohr 30 % 40 45 % 40 50 % sofern Gehör auf einem Ohr, wenn das Gehör auf dem anderen Ohr vor Eintritt des Ver- sicherungsfalls bereits vollständig vorher verloren oder voll funktionsunfähig war - 50 30 % 80 % 90 % Geruchssinn 10 % 20 % 30 % Geschmackssinn 10 % 20 % 30 % Stimme 100 % 100 % 100 % Niere 25 % 25 % 25 % Beide Nieren 100 % 100 % 100 % Milz - 5 % 10 % Milz bei Kindern bis zum 15. Geburtstag - 10 % 20 % Gallenblase 5 % 5 % 10 % Magen 10 % 10 % Geschmackssinn 5 20 % Zwölffinger-, Dünn-, Dick-, Enddarm je 10 % 10 % vollständiger Stimmverlust - 80 % 100 % eines Lungenflügels - - 30 % der Milz - - 20 % einer Niere - - 30 Ein Lungenflügel 50 % sofern die andere Niere vor Eintritt des Versicherungsfalls bereits vollständig verloren oder vollständig funktionsun- fähig war - - 60 50 % beider Nieren durch ein und dasselbe Unfallereignis - - 100 50 % Nicht versichert ist der Verlust von Stimme oder Sprache, dessen Ursache eine unfallbedingte psychische Traumatisierung im Sinne einer psychogenen Reaktion darstellt (siehe auch Ziff. 4.2.1). Unter den Versicherungsschutz fällt der Stimmverlust also nur, wenn eine unfallbedingte organi- sche Verletzung die Ursache ist. Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchtigung gilt der entsprechende Teil der genannten Invaliditätsgrade. Für die in der Gliedertaxe genannten Organe • Niere • Milz • Gallenblase • Magen • Zwölffinger-, Dünn-, Dick- oder Enddarm • Lungenflügel haben Sie das einmalige Wahlrecht, ob eine Bemessung des genann- ten Grads Invaliditätsgrads nach der InvaliditätGliedertaxe oder nach Ziffer 2.1.2.2.2 AUB 2017 Top erfolgen soll.
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Samples: www.worksurance.de
Gliedertaxe. Bei Verlust oder vollständiger Funktionsunfähigkeit der folgenden Körperteile oder Sinnesorgane gelten ausschließlich die hier genannten Invaliditätsgrade. Arm 70 % 75 % 80 % Arm bis oberhalb des Xxxxxxxxxxx 80 % Xxxxxxxxxxxxxxxxx 00 % 70 % Arm unterhalb des Ellenbogengelenks 75 % Arm bis unterhalb des Xxxxxxxxxxx 00 % 70 % 70 % Hand einschließlich des Handgelenks 50 % 70 % 70 % Daumen 30 % Zeigefinger 20 % 25 andere Finger 15 % 28 % Zeigefinger 10 % 16 % 18 % anderer Finger 5 % 10 % 10 % Für sämtliche Finger einer Hand jedoch Hand, höchstens 45 % 70 % 70 % Bein oberhalb über der Mitte des Oberschenkels 70 % 75 % 80 % Bein bis zur Mitte des Oberschenkels 60 % 70 % 70 75 % Bein bis unterhalb des Xxxxx 50 % 60 % 60 65 % Bein bis zur Mitte des Unterschenkels 45 % 55 % 55 60 % Fuß einschließlich des Fußgelenks 40 60 % 50 % 50 % großer Zeh 5 % 8 % 10 große Zehe 15 % andere Zehe 2 % 3 % 5 8 % Auge 50 % 60 % 60 % beide Augen ein Auge, sofern ein Auge vor die Sehkraft des anderen Auges bei Eintritt des Versicherungsfalls Unfalls 100 % bereits vollständig verloren bzw. funktionsunfähig war - 70 % 75 80 % Gehör auf einem Ohr 30 % 40 % 40 % Gehör auf beiden Ohren Gehör auf einem Ohr, sofern das Gehör auf dem des anderen Ohr vor Ohres bei Eintritt 70 % des Ver- sicherungsfalls Unfalls bereits vollständig verloren war - 50 60 % 80 Geruchsinn 20 % Geruchssinn Geschmacksinn 10 % 10 Stimme 100 %* Niere 25 % 10 % Geschmackssinn 5 % 10 % 10 % vollständiger Stimmverlust - 80 % 100 % eines Lungenflügels - - 30 % der Milz - - 20 % einer Niere - - 30 % beide Nieren eine Niere, sofern die andere Niere vor Eintritt 100 % bei Eintritts des Versicherungsfalls Unfalls bereits vollständig verloren oder vollständig funktionsun- fähig Funktionsunfähig war - - 60 50 % beider Nieren durch Milz Milz bei Kindern bis zur Vollendung des 10 % 14. Lebensjahres 20 % Gallenblase 10 % Magen 20 % Lungenflügel 50 % * Nicht eingeschlossen in die Leistungspflicht ist ein und dasselbe Unfallereignis - - 100 % Nicht versichert ist der Verlust von Stimme oder Sprache, dessen Ursache eine unfallbedingte psychische Traumatisierung im Sinne einer psychogenen Reaktion darstellt (siehe auch Ziff. 4.2.1). Unter den Versicherungsschutz fällt der Stimmverlust also nur, wenn eine unfallbedingte organi- sche Verletzung die Ursache istdarstellt. Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchtigung Funktionsbeeinträchti- gung gilt der entsprechende Teil des genann- ten Grads der Invaliditätgenannten Invaliditätsgrade.
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Samples: www.helvetia.com
Gliedertaxe. Sie können folgende Gliedertaxen mit uns vereinbaren: • Gliedertaxe I • Gliedertaxe II • Gliedertaxe III Für jede versicherte Person gilt die im Versicherungsschein genannte Gliedertaxe. Bei Verlust oder vollständiger Funktionsunfähigkeit der folgenden Körperteile oder Sinnesorgane gelten ausschließlich die hier genannten Invaliditätsgrade. Arm inkl. Schulter 70 % 75 80 % 80 100 % Arm bis oberhalb des Xxxxxxxxxxx Ellenbogengelenks 65 % 80 % 100 % Arm unterhalb des Xxxxxxxxxxxxxxxxx 00 % 70 80 % 100 % Hand 55 % 75 % Arm bis unterhalb des Xxxxxxxxxxx 00 % 70 % 70 % Hand einschließlich des Handgelenks 50 % 70 % 70 90 % Daumen 20 % 25 30 % 28 40 % Zeigefinger 10 % 16 20 % 18 30 % anderer Finger 5 % 10 % 10 15 % Für für sämtliche Finger einer Hand Hand, jedoch höchstens 45 % 70 75 % 70 90 % Bein oberhalb über der Mitte des Oberschenkels 70 % 75 80 % 80 100 % Bein bis zur Mitte des Oberschenkels 60 % 70 80 % 70 100 % Bein bis unterhalb des Xxxxx 50 % 60 80 % 60 100 % Bein bis zur Mitte des Unterschenkels 45 % 55 80 % 55 100 % Fuß einschließlich des Fußgelenks 40 % 50 60 % 50 70 % großer Zeh große Zehe 5 % 8 10 % 10 15 % andere Zehe 2 % 3 5 % 5 10 % Auge 50 % 60 % 60 70 % sofern ein Ein Auge, wenn das andere Auge vor Eintritt des Versicherungsfalls bereits vollständig vorher verloren bzw. oder voll funktionsunfähig war - 70 50 % 75 100 % 100 % Gehör auf einem Ohr 30 % 40 45 % 40 50 % sofern Gehör auf einem Ohr, wenn das Gehör auf dem anderen Ohr vor Eintritt des Ver- sicherungsfalls bereits vollständig vorher verloren oder voll funktionsunfähig war - 50 30 % 80 % 90 % Geruchssinn 10 % 20 % 30 % Geschmackssinn 10 % 20 % 30 % Stimme 100 % 100 % 100 % Niere 25 % 25 % 25 % Beide Nieren 100 % 100 % 100 % Milz - 5 % 10 % Milz bei Kindern bis zum 15. Geburtstag - 10 % 20 % Gallenblase 5 % 5 % 10 % Magen 10 % 10 % Geschmackssinn 5 20 % Zwölffinger-, Dünn-, Dick-, Enddarm je 10 % 10 % vollständiger Stimmverlust - 80 % 100 % eines Lungenflügels - - 30 % der Milz - - 20 % einer Niere - - 30 Ein Lungenflügel 50 % sofern die andere Niere vor Eintritt des Versicherungsfalls bereits vollständig verloren oder vollständig funktionsun- fähig war - - 60 50 % beider Nieren durch ein und dasselbe Unfallereignis - - 100 50 % Nicht versichert ist der Verlust von Stimme oder Sprache, dessen Ursache eine unfallbedingte psychische Traumatisierung im Sinne einer psychogenen Reaktion darstellt (siehe auch Ziff. 4.2.1). Unter den Versicherungsschutz fällt der Stimmverlust also nur, wenn eine unfallbedingte organi- sche Verletzung die Ursache ist. Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchtigung gilt der entsprechende Teil der genannten Invaliditätsgrade. Für die in der Gliedertaxe genannten Organe • Niere • Milz • Gallenblase • Magen • Zwölffinger-, Dünn-, Dick- oder Enddarm • Lungenflügel haben Sie das einmalige Wahlrecht, ob eine Bemessung des genann- ten Grads Invaliditätsgrads nach der InvaliditätGliedertaxe oder nach Ziffer 2.1.2.2.2 AUB 2017 Premium erfolgen soll.
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Samples: www.worksurance.de