Common use of Gliedertaxe Clause in Contracts

Gliedertaxe. Bei Verlust oder vollständiger Funktionsunfä- higkeit der folgenden Körperteile oder Sinnes- organe gelten ausschließlich die hier genann- ten Invaliditätsgrade: Arm 80 % Arm bis oberhalb des Ellenbogengelenks 80 % Arm bis unterhalb des Ellenbogengelenks 80 % Hand einschließlich des Handgelenks 75 % Daumen 35 % Zeigefinger 20 % anderer Finger 15 % Für sämtliche Finger einer Hand jedoch höchstens 75 % Bein oberhalb der Mitte des Oberschenkels 80 % Bein bis zur Mitte des Oberschenkels 80 % Bein bis unterhalb des ▇▇▇▇▇ 80 % Bein bis zur Mitte des Unterschenkels 80 % Fuß einschließlich des Fußgelenks 70 % große Zehe 20 % andere Zehe 10 % Auge 60 % sofern das andere Auge vor dem Unfall bereits vollständig funktionsunfähig war 100 % Gehör auf einem Ohr 50 % sofern das andere Ohr bereits vor dem Unfall vollständig funktionsunfähig war 80 % Geruchssinn 20 % Geschmackssinn 20 % Stimme 100 % eine Niere 25 % beide Nieren 100 % falls eine Niere vor dem Unfall bereits vollständig funktionsunfähig war 100 % Milz 10 % Milz bei Kindern vor Vollendung des15. Lebensjahres 20 % Gallenblase 10 % Magen 20 % Zwölffinger-, Dünn-, Dick- oder Enddarm 25 % Lungenflügel 50 % Bei Teilverlust oder teilweiser Funktions- beeinträchtigung gilt der entsprechende Teil der genannten Invaliditätsgrade.

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Sources: Allgemeine Unfall Versicherungsbedingungen, Unfallversicherung

Gliedertaxe. Bei Verlust oder vollständiger Funktionsunfä- higkeit Funktionsunfähigkeit der folgenden Körperteile oder Sinnes- organe Sinnesorgane gelten ausschließlich die hier genann- ten genannten Invaliditätsgrade: . Arm 70 % 75 % 80 % Arm bis oberhalb des Ellenbogengelenks 80 ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇ % 70 % 75 % Arm bis unterhalb des Ellenbogengelenks 80 ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇ % 70 % 70 % Hand einschließlich des Handgelenks 75 50 % 70 % 70 % Daumen 35 20 % 25 % 28 % Zeigefinger 20 10 % 16 % 18 % anderer Finger 15 5 % 10 % 10 % Für sämtliche Finger einer Hand jedoch höchstens 75 45 % 70 % 70 % Bein oberhalb der Mitte des Oberschenkels 70 % 75 % 80 % Bein bis zur Mitte des Oberschenkels 80 60 % 70 % 70 % Bein bis unterhalb des ▇▇▇▇▇ 80 50 % 60 % 60 % Bein bis zur Mitte des Unterschenkels 80 45 % 55 % 55 % Fuß einschließlich des Fußgelenks 70 40 % große Zehe 20 50 % 50 % großer Zeh 5 % 8 % 10 % andere Zehe 10 2 % 3 % 5 % Auge 50 % 60 % 60 % sofern das andere ein Auge vor dem Unfall Eintritt des Versicherungsfalls bereits vollständig verloren bzw. funktionsunfähig war 100 - 70 % 75 % Gehör auf einem Ohr 50 30 % 40 % 40 % sofern das andere Gehör auf dem anderen Ohr vor Eintritt des Ver- sicherungsfalls bereits vor dem Unfall vollständig funktionsunfähig verloren war - 50 % 80 % Geruchssinn 10 % 10 % 10 % Geschmackssinn 5 % 10 % 10 % vollständiger Stimmverlust - 80 % 100 % eines Lungenflügels - - 30 % der Milz - - 20 % Geschmackssinn 20 einer Niere - - 30 % Stimme sofern die andere Niere vor Eintritt des Versicherungsfalls bereits vollständig verloren oder vollständig funktionsun- fähig war - - 60 % beider Nieren durch ein und dasselbe Unfallereignis - - 100 % Nicht versichert ist der Verlust von Stimme oder Sprache, dessen Ursache eine Niere 25 % beide Nieren 100 % falls unfallbedingte psychische Traumatisierung im Sinne einer psychogenen Reaktion darstellt (siehe auch Ziff. 4.2.1). Unter den Versicherungsschutz fällt der Stimmverlust also nur, wenn eine Niere vor dem Unfall bereits vollständig funktionsunfähig war 100 % Milz 10 % Milz bei Kindern vor Vollendung des15unfallbedingte organi- sche Verletzung die Ursache ist. Lebensjahres 20 % Gallenblase 10 % Magen 20 % Zwölffinger-, Dünn-, Dick- oder Enddarm 25 % Lungenflügel 50 % Bei Teilverlust oder teilweiser Funktions- beeinträchtigung Funktionsbeeinträchtigung gilt der entsprechende Teil des genann- ten Grads der genannten InvaliditätsgradeInvalidität.

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Sources: Unfallversicherung, Unfallversicherung

Gliedertaxe. Bei Verlust oder vollständiger Funktionsunfä- higkeit Funktionsunfähigkeit der folgenden nachstehend genannten Körperteile oder Sinnes- organe und Sinnesorgane gelten je vereinbarter Produktlinie ausschließlich die hier genann- ten Invaliditätsgrade: Arm genannten Grade der Invalidität, soweit Sie nicht etwas anderes mit uns vereinbart haben. Gothaer Unfall Basis Plus Premium eines Arms 70 % 75 % 80 % Arm eines Arms bis oberhalb des Ellenbogengelenks 80 70 % Arm bis 70 % 75 % eines Arms unterhalb des Ellenbogengelenks 80 70 % 70 % 70 % einer Hand einschließlich des Handgelenks 75 70 % Daumen 35 70 % Zeigefinger 70 % eines Daumens 25 % 25 % 30 % eines Zeigefingers 16 % 16 % 20 % anderer Finger 15 eines anderen Fingers 10 % Für sämtliche 10 % 10 % alle Finger einer Hand jedoch höchstens 75 nicht mehr als 70 % Bein oberhalb 70 % 70 % eines Beins über der Mitte des Oberschenkels 70 % 75 % 80 % Bein eines Beins bis zur Mitte des Oberschenkels 80 65 % Bein 70 % 70 % eines Beins bis unterhalb des ▇▇▇▇▇ 80 55 % Bein 60 % 60 % eines Beins bis zur Mitte des Unterschenkels 80 50 % Fuß einschließlich des Fußgelenks 70 55 % große 55 % eines Fußes 50 % 50 % 50 % einer großen Zehe 8 % 8 % 15 % einer anderen Zehe 3 % 3 % 5 % eines Lungenflügels * * 30 % der Milz * * 20 % einer Niere * * 30 % sofern die andere Zehe 10 Niere bei Eintritt des Unfallereig- nisses bereits verloren oder vollständig funktions- unfähig war * * 60 % Auge beider Nieren durch ein und dasselbe Unfallereignis * * 100 % eines Auges 55 % 60 % 60 % sofern das andere die Sehkraft auf dem anderen Auge vor dem Unfall bei Eintritt des Unfallereignisses bereits vollständig funktionsunfähig verloren war * 70 % 100 % Gehör des Gehörs auf einem Ohr 50 35 % 40 % 40 % sofern das andere Gehör auf dem anderen Ohr bei Eintritt des Unfallereignisses bereits vor dem Unfall vollständig funktionsunfähig verloren war * 50 % 80 % Geruchssinn 20 des Geruchssinns 10 % Geschmackssinn 20 15 % 15 % des Geschmackssinns 5 % 10 % 15 % bei vollständigem Verlust der Stimme 40 % 80 % 100 % *In den Produktlinien Gothaer Unfall Basis und Gothaer Unfall Plus findet hierzu eine Niere 25 % beide Nieren 100 % falls Bemessung außerhalb der Gliedertaxe im Sinne der Ziffer A.2.1.2.2.2 statt. Nicht versichert ist der Verlust von Stimme oder Sprache, dessen Ursache eine Niere vor dem Unfall bereits vollständig funktionsunfähig war 100 % Milz 10 % Milz bei Kindern vor Vollendung des15unfallbedingte psychische Traumatisierung im Sinne einer psychogenen Reaktion darstellt (siehe auch Ziffer A.4.2.1 GUB 2018). Lebensjahres 20 % Gallenblase 10 % Magen 20 % Zwölffinger-Unter den Versicherungs-Schutz fällt der Stimmverlust also nur, Dünn-, Dick- oder Enddarm 25 % Lungenflügel 50 % wenn eine unfallbedingte organische Verletzung die Ursache ist. Bei Teilverlust oder teilweiser Funktions- beeinträchtigung Funktionsbeeinträchtigung gilt der entsprechende Teil des genannten Grads der genannten Invaliditätsgrade.Invalidität. Hierzu ein Beispiel:

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Sources: Unfallversicherung, Unfallversicherung

Gliedertaxe. Bei zu Ziffer 2.1.2.2.1 AUB 2013 (Stand 01-2013) Die in der Ziffer 2.1.2.2.1 AUB 2013 (Stand 01-2013) festgelegten Invali- ditätsgrade werden wie folgt geändert: bei Verlust oder vollständiger Funktionsunfä- higkeit der folgenden Körperteile oder Sinnes- organe gelten ausschließlich die hier genann- ten Invaliditätsgrade: Arm bei Funktions- unfähigkeit Eines Armes im Schultergelenk 85 % 80 % Arm bis Eines Armes oberhalb des Ellenbogengelenks ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇ % 80 % Arm bis Eines Armes unterhalb des Ellenbogengelenks 80 % Hand einschließlich des Handgelenks Ellenbogengelenkes 75 % Daumen 35 75 % Zeigefinger Einer Hand im Handgelenk 70 % 70 % Eines Daumens 30 % 30 % Eines Zeigefingers 20 % anderer Finger 20 % Eines anderen Fingers 15 % Für sämtliche Finger einer Hand jedoch höchstens 75 10 % Bein oberhalb der Eines Beines über Mitte des Oberschenkels 85 % 80 % Bein Eines Beines bis zur Mitte des Oberschenkels 80 % Bein bis 80 % Eines Beines unterhalb des ▇▇▇▇▇ 80 75 % Bein 75 % Eines Beines bis zur Mitte des Unterschenkels 80 % Fuß einschließlich des Fußgelenks 70 % große 70 % Eines Fußes 65 % 65 % Einer großen Zehe 20 15 % andere 15 % Einer anderen Zehe 10 8 % Auge 5 % Eines Auges 60 % sofern das andere Auge vor dem Unfall bereits vollständig funktionsunfähig war 100 50 % Gehör Des Gehörs auf einem Ohr 35 % Des Geruchs 15 % Des Geschmacks 10 % Der Stimme 50 % sofern das andere Ohr bereits vor dem Unfall vollständig funktionsunfähig war 80 % Geruchssinn 20 % Geschmackssinn 20 % Stimme 100 % eine Einer Niere 25 % beide Beider Nieren 100 % falls eine Niere vor dem Unfall bereits vollständig funktionsunfähig war 100 % Milz 10 % Milz bei Kindern vor Vollendung des15. Lebensjahres 20 % Gallenblase 10 % Magen 20 % Zwölffinger-, Dünn-, Dick- Bei Verlust oder Enddarm 25 % Lungenflügel 50 % Bei Teilverlust oder teilweiser Funktions- beeinträchtigung gilt der entsprechende Teil der genannten Invaliditätsgrade.Funktionsunfähigkeit:

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Sources: Unfall Versicherungsbedingungen

Gliedertaxe. Bei Verlust oder vollständiger Funktionsunfä- higkeit Funktionsunfähigkeit der folgenden Körperteile oder Sinnes- organe Sinnesorgane gelten ausschließlich die hier genann- ten genannten Invaliditätsgrade: . Arm 80 % Arm bis oberhalb des Ellenbogengelenks 80 % ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇ % Arm bis unterhalb des Ellenbogengelenks 80 75 % Hand einschließlich des Handgelenks 75 70 % Daumen 35 30 % Zeigefinger 20 % anderer andere Finger 15 % Für sämtliche Finger einer Hand jedoch Hand, höchstens 75 70 % Bein oberhalb über der Mitte des Oberschenkels 80 % Bein bis zur Mitte des Oberschenkels 80 75 % Bein bis unterhalb des ▇▇▇▇▇ 80 65 % Bein bis zur Mitte des Unterschenkels 80 60 % Fuß einschließlich des Fußgelenks 70 60 % große Zehe 20 15 % andere Zehe 10 8 % Auge 60 % beide Augen ein Auge, sofern das andere Auge vor dem Unfall die Sehkraft des anderen Auges bei Eintritt des Unfalls 100 % bereits vollständig funktionsunfähig verloren war 100 80 % Gehör auf einem Ohr 50 40 % Gehör auf beiden Ohren Gehör auf einem Ohr, sofern das andere Ohr Gehör des anderen Ohres bei Eintritt 70 % des Unfalls bereits vor dem Unfall vollständig funktionsunfähig verloren war 80 60 % Geruchssinn Geruchsinn 20 % Geschmackssinn 20 Geschmacksinn 10 % Stimme 100 % eine %* Niere 25 % beide Nieren eine Niere, sofern die andere Niere 100 % falls eine Niere vor dem Unfall bei Eintritts des Unfalls bereits vollständig funktionsunfähig Funktionsunfähig war 100 50 % Milz 10 % Milz bei Kindern vor bis zur Vollendung des15des 10 % 14. Lebensjahres 20 % Gallenblase 10 % Magen 20 % Zwölffinger-, Dünn-, Dick- oder Enddarm 25 % Lungenflügel 50 % * Nicht eingeschlossen in die Leistungspflicht ist ein Verlust von Stimme oder Sprache, dessen Ursache eine unfallbedingte psychische Traumatisierung im Sinne einer psychogenen Reaktion darstellt. Bei Teilverlust oder teilweiser Funktions- beeinträchtigung Funktionsbeeinträchti- gung gilt der entsprechende Teil der genannten Invaliditätsgrade.

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Sources: Allgemeine Unfallversicherungsbedingungen (Aub 2017) Komfortschutz