Gliedertaxe. A.4.5.2.3 Bei Verlust oder völliger Funktionsunfähigkeit eines der nachstehend genannten Körperteile und Sinnesorgane gelten ausschließlich die folgenden Invaliditätsgrade: Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchtigung gilt der entsprechende Teil der genannten Invaliditätsgrade.
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Gliedertaxe. A.4.5.2.3 Bei Verlust oder völliger vollständiger Funktionsunfähigkeit eines der nachstehend fol- genden Körperteile, Sinnesorgane oder Organe gelten aus- schließlich die hier genannten Körperteile und Sinnesorgane gelten ausschließlich die folgenden Invaliditätsgrade: . Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchtigung gilt der entsprechende Teil der hier genannten InvaliditätsgradeInvaliditäts- grade.
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Gliedertaxe. A.4.5.2.3 Bei Verlust oder völliger vollständiger Funktionsunfähigkeit eines der nachstehend genannten folgenden Körperteile und oder Sinnesorgane gelten ausschließlich die folgenden hier genannten Invaliditätsgrade: . Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchtigung gilt der entsprechende Teil der genannten Invaliditätsgrade.
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Gliedertaxe. A.4.5.2.3 Bei Verlust oder völliger Funktionsunfähigkeit eines vollständiger Funktionsunfä- higkeit der nachstehend genannten folgenden Körperteile und Sinnesorgane oder Sinnes- organe gelten ausschließlich die folgenden hier genann- ten Invaliditätsgrade: Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchtigung Funktionsbe- einträchtigung gilt der entsprechende Teil der genannten Invaliditätsgrade.
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