Common use of Gliedertaxe Clause in Contracts

Gliedertaxe. Bei Verlust oder vollständiger Funktionsunfähigkeit der folgenden Körperteile oder Sinnesorgane gelten ausschließlich die hier genannten Invaliditätsgrade: • Arm 100 % • Arm bis oberhalb des Ellenbogengelenks 90 % • Arm unterhalb des Ellenbogengelenks 80 % • Hand 80 % • Daumen (bei Verlust) 40 % • Daumen (bei Funktionsunfähigkeit) 30 % • Zeigefinger 30 % • anderer Finger 20 % • Bein über der Mitte des Oberschenkels 90 % • Bein bis zur Mitte des Oberschenkels 85 % • Bein bis unterhalb des ▇▇▇▇▇ 80 % • Bein bis zur Mitte des Unterschenkels 75 % • Fuß 70 % • große Zehe 15 % • andere Zehe 10 % • Auge 80 % • Gehör auf einem Ohr 50 % • Geruchssinn 25 % • Geschmackssinn 25 % • Stimmverlust 100 % • Niere 30 % • beide Nieren 100 % • Milz 20 % • ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇ % • Magen 30 % • Zwölffinger-, Dünn-, Dick- oder Enddarm jeweils 30 % • Lungenflügel 50 % Für die in der Gliedertaxe genannten Organe haben Sie das Wahlrecht, ob eine Bemessung des Invaliditätsgrades nach der Gliedertaxe oder nach Ziffer cc erfolgen soll. Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchtigung gilt der entsprechende Teil der genannten Invaliditätsgrade. Beispiel: Ist ein Arm vollständig funktionsunfähig, ergibt das einen Invaliditätsgrad von 100 %. Ist er um 1/10 in seiner Funktion beeinträchtigt, ergibt das einen Invaliditätsgrad von 10 % (= 1/10 von 100 %).

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Sources: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Unfallversicherung

Gliedertaxe. Bei Verlust oder vollständiger völliger Funktionsunfähigkeit der folgenden nachstehend genannten Körperteile oder und Sinnesorgane gelten ausschließlich die hier genannten folgenden Invaliditätsgrade: • . - ein Arm 100 % • Arm bis oberhalb des Ellenbogengelenks 90 % • - ein Arm bis unterhalb des Ellenbogengelenks 80 % • 70 %; 65 %; - eine Hand 80 % • 55 %; - ein Daumen (bei Verlust) 40 % • Daumen (bei Funktionsunfähigkeit) 30 % • 20 %; - ein Zeigefinger 30 % • anderer 10 %; - alle anderen Finger 20 % • 5 %; - ein Bein über der Mitte des Oberschenkels 90 % • 70 %; - ein Bein bis zur Mitte des Oberschenkels 85 % • 60 %; - ein Bein bis unterhalb des ▇▇▇▇▇ 80 % • 50 %; - ein Bein bis zur Mitte des Unterschenkels 75 % • 45 %; - ein Fuß 70 % • 40 %; - eine große Zehe 15 % • andere Zehe 10 % • 5 %; - alle anderen Zehen 2 %; - ein Auge 80 % • 50 %; - das Gehör auf einem Ohr 50 % • 30 %; - der Geruchssinn 25 % • 10 %; - der Geschmackssinn 25 % • Stimmverlust 100 % • Niere 5 %. - ein Arm oberhalb des Ellenbogengelenks - ein Arm bis unterhalb des Ellenbogengelenks 80 %; 75 %; - eine Hand 75 %; - ein Daumen 30 % • beide Nieren 100 % • Milz %; - ein Zeigefinger 20 % • ▇▇▇▇▇▇%; - alle anderen Finger 20 %; - ein Bein über der Mitte des Oberschenkels 80 %; - ein Bein bis zur Mitte des Oberschenkels 75 %; - ein Bein bis unterhalb des ▇▇▇▇▇ ▇▇ % • Magen 30 % • Zwölffinger-, Dünn-, Dick- oder Enddarm jeweils 30 % • Lungenflügel 50 % Für die in 65 %; - ein Bein bis zur Mitte des Unterschenkels 60 %; - ein Fuß 60 %; - eine große Zehe 15 %; - alle anderen Zehen 5 %; - ein Auge 60 %; - das Gehör auf einem Ohr 45 %; - der Gliedertaxe genannten Organe haben Sie das Wahlrecht, ob eine Bemessung des Invaliditätsgrades nach Geruchssinn 20 %; - der Gliedertaxe oder nach Ziffer cc erfolgen sollGeschmackssinn 20 %. Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchtigung gilt der entsprechende Teil der genannten Invaliditätsgrade. Beispiel: Ist ein Arm vollständig funktionsunfähig, ergibt das einen Invaliditätsgrad von 100 %. Ist er um 1/10 in seiner Funktion beeinträchtigt, ergibt das einen Invaliditätsgrad von 10 % (= 1/10 von 100 %)des jeweiligen Prozentsatzes.

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Sources: Allgemeine Unfallversicherung Bedingungen (Aub)

Gliedertaxe. Bei Verlust oder vollständiger völliger Funktionsunfähigkeit eines der folgenden nachstehend genannten Körperteile oder und Sinnesorgane gelten ausschließlich die hier genannten folgenden Invaliditätsgrade: Eine Invalidität liegt vor, wenn unfallbedingt Arm 100 70 % • die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit Arm bis oberhalb des Ellenbogengelenks 90 65 % • dauerhaft beeinträchtigt ist. Arm unterhalb des Ellenbogengelenks 80 60 % Dauerhaft ist eine Beeinträchtigung, wenn Hand 80 55 % Daumen (bei Verlust) 40 20 % • Daumen (bei Funktionsunfähigkeit) 30 A.4.6 Tagegeld Zeigefinger 10 % • Zeigefinger 30 % • Voraussetzungen für die Leistung anderer Finger 20 5 % A.4.6.1 Die versicherte Person ist unfallbedingt Bein über der Mitte des Oberschenkels 90 70 % • in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt und • in ärztlicher Behandlung. Bein bis zur Mitte des Oberschenkels 85 60 % Höhe und Dauer der Leistung Bein bis unterhalb des ▇▇▇▇▇ 80 50 % A.4.6.2 Grundlagen für die Berechnung der Leistun sind Bein bis zur Mitte des Unterschenkels 75 45 % • die vereinbarte Versicherungssumme und Fuß 70 40 % • der unfallbedingte Grad der Beeinträchtigung d große Zehe 15 5 % andere Zehe 2 % • andere Zehe 10 nach der Fähigkeit der versicherten Person, ihre Auge 50 % • Auge 80 % • bis zu dem Unfall ausgeübten Beruf weiter nac Gehör auf einem Ohr 50 % • Geruchssinn 25 % • Geschmackssinn 25 % • Stimmverlust 100 % • Niere 30 % zugehen. Geruchssinn beide Nieren 100 % • Milz 20 % • ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇ % • Magen 30 % • Zwölffinger-, Dünn-, Dick- oder Enddarm jeweils 30 % • Lungenflügel 50 % Für die in der Gliedertaxe genannten Organe haben Sie das Wahlrecht, ob eine Bemessung des Invaliditätsgrades nach der Gliedertaxe oder nach Ziffer cc erfolgen sollallgemeinen Fähigkeit der versicherte 10 % Person, Arbeit zu leisten, wenn sie zum Zeitpun Geschmackssinn 5 % des Unfalls nicht berufstätig war. er m h- n kt Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchtigung gilt der entsprechende Teil der genannten Invaliditätsgrade. Beispiel: Ist ein Arm vollständig funktionsunfähig, ergibt das einen Invaliditätsgrad von 100 %. Ist er um 1/10 in seiner Funktion beeinträchtigt, ergibt das einen Invaliditätsgrad von 10 % (= 1/10 von 100 %).

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Sources: Allgemeine Bedingungen Für Die KFZ Versicherung