Gottesdienstordnung Musterklauseln

Gottesdienstordnung. Die derzeit praktizierte Gottesdienstordnung hat weiterhin Bestand, solange sie personell gesichert ist. An jedem der Kirchorte soll sowohl an Sonntagen als auch an Feiertagen eine Eucharistiefeier oder ein anderes gottesdienstliches Angebot stattfinden, sofern das bisher der Fall war. Hinsichtlich des Kapitelsamtes (Sonntag, 10:00 Uhr) wird auf den Nutzungsvertrag zwischen Domkapitel und Pfarrgemeinde verwiesen. Besondere Gottesdienstformen in den einzelnen Kirchorten sollen erhalten bleiben. Im Übrigen ist auf die beigefügte Anlage zu verweisen. Die Gottesdienstordnung soll regelmäßig evaluiert werden. Änderungen müssen im Pfarrgemeinderat beraten und beschlossen werden (§19 Abs. 4 SynO). Hierzu sind auch die Ortsausschüsse anzuhören.
Gottesdienstordnung. Pfarrei Zeit Art St. Marien 7.30 Uhr Hl. Messe* Pallottinerkirche St. Marien 9.30 Uhr Hl. Messe im Wechsel in Blumenrod und Linter St. Hildegard 9.30 Uhr / 11.00 Uhr im Wechsel mit St. Josef Hl. Messe (mit begl. St. Lubentius 9.30 Uhr Hl. Messe St. Joh. d .T. 9.30 Uhr Hl. Messe St. Georg St. Anna St. Josef St. Nikolaus St. Joh. d. T. 10.00 Uhr
Gottesdienstordnung. Die ab 01. Januar 2017 geltende Gottesdienstordnung ist dieser Gründungsvereinbarung als An- hang beigefügt. Bestehende Beauftragungen zum Dienst der außerordentlichen Kommunionspendung sowie zur Leitung von Wort-Gottes-Feiern gelten ab dem Tag der Errichtung für das gesamte Gebiet der Pfarrei Sankt Marien. Die durch einstimmigen Beschluss des Pastoralausschusses vom 11. Mai 2016 vereinbarte Gottesdienstordnung ist in Anhang 3 beigefügt. Ministrant/inn/en, Lektor/inn/en und Kommunionhelfer/innen leisten in der Regel in der Kir- che des jeweiligen Kirchorts ihren Dienst.
Gottesdienstordnung. Die folgende und derzeit gültige Gottesdienstordnung wird für die neue Pfarrei übernommen: Woche 1 Woche 2 Woche 3 Woche 4 Niederbrechen VAM 18:00 VAM 18:00 VAM 18:00 VAM 18:00 Oberbrechen So 10:30 So 10:30 So 10:30 So 10:30 Werschau So 9:00 So 9:00 So 9:00 So 9:00 Kirberg So 10:30 WOGO So 10:30 So 10:30 WOGO So 10:30 Villmar So 10:30 VAM 18:00 So 10:30 VAM 18:00 Aumenau So 9:00 So 9:00 Langhecke So 18:00 So 18:00 Runkel VAM 18:00 So 10:30 VAM 18:00 So 10:30 Arfurt So 10:30 VAM 18:00 So 10:30 VAM 18:00 Option zum Wechsel mit OB oder WS Option zum Wechsel mit NB oder WS Option zum Wechsel mit NB oder OB Option zum Wechsel zwischen AU und LH Option zum Wechsel zwischen AU und LH Die bestehenden vielfältigen liturgischen Angebote in den einzelnen Kirchorten (siehe Anhang*) sollen nach Möglichkeit erhalten bleiben. Zukünftige Veränderungen in der Gottesdienstordnung werden vom Pfarrgemeinderat unter Berücksichtigung ortsbezogener liturgischer Traditionen und den Interessen der Pfarrei nach Anhörung der betroffenen Ortsausschüsse beraten und beschlossen.

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  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

  • Einlagensicherung Die Ikano Bank unterliegt der staatlichen schwedischen Einlagensicherung „Riksgälden - Swedish National Debt Office“. Die Einlagensicherung durch Riksgälden schützt Einlagen bis zu einer Höhe von 100.000 Euro.

  • Mindestlohn 1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, das Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz - MiLoG) zu beachten und den jeweils verbindlich vorgeschriebenen Mindestlohn zu zahlen. Die vorstehende Regelung gilt ebenfalls für vom Auftragnehmer eingesetzte Nachunternehmer und deren eingesetztes Personal.

  • Ausführung von Aufträgen Z 8. (1) Einen Auftrag, der seinem Inhalt nach typischerweise die Heranziehung eines Dritten erforderlich macht, erfüllt das Kreditinstitut durch Betrauung eines Dritten im eigenen Namen. Wählt das Kreditinstitut den Dritten aus, so haftet es für die sorgfältige Auswahl.

  • Prüfungen Sind für den Liefergegenstand Prüfungen vorgesehen, trägt der Lieferant die sachlichen und seine personellen Prüfkosten. Der Be- steller trägt seine personellen Prüfkosten. Der Lieferant hat dem Besteller die Prüfbereitschaft mindestens eine Woche vor dem für die Prüfung vorgesehenen Termin verbindlich anzuzeigen. Der Lie- ferant hat zudem mit dem Besteller einen Prüftermin zu vereinba- ren. Wird zu diesem Termin der Liefergegenstand nicht vorgestellt, so gehen die personellen Prüfkosten des Bestellers zu Lasten des Lieferanten. Sind infolge festgestellter Mängel wiederholte oder weitere Prüfungen erforderlich, so trägt der Lieferant hierfür alle sachlichen und personellen Kosten. Für die Werkstoffnachweise der Vormaterialien trägt der Lieferant die sachlichen und personel- len Kosten.

  • Berechnung 1. Für ein unvollständiges Arbeitsjahr sind die Ferien entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses zu gewähren.

  • Aufrechnung und Zurückbehaltung Der Besteller darf nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung aufrechnen. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist dem Besteller nur gestattet, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht; diese Beschränkung findet keine Anwendung, wenn die Gegenansprüche des Bestellers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Befriedigungsrecht nach § 371 HGB steht dem Kunden nicht zu.

  • Rechnungslegung und Zahlung (Zu 8.3 und 8.4 der ÖNORM B 2110)

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.

  • Stimmrechte Mit den Anteilscheinen sind keine Stimmrechte verbunden.