Mahnung Musterklauseln

Mahnung. Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist bestimmen (Mahnung). Die Zahlungsfrist muss mindestens zwei Wochen ab Zugang der Zahlungsaufforderung betragen. Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je Vertrag die rückständigen Beträge des Beitrags sowie der Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und auf die Rechtsfolgen (Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht) hinweist.
Mahnung. Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, können wir Sie auf Ihre Kosten in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zur Zahlung auffordern und eine Zahlungs- frist bestimmen (Mahnung). Die Zahlungsfrist muss min- destens zwei Wochen ab Zugang der Zahlungsaufforde- rung betragen. Die Mahnung ist nur wirksam, wenn wir je Vertrag die rückständigen Beträge des Beitrags sowie der Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffern und auf die Rechtsfolgen (Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht) hinweisen.
Mahnung. Für die erste Mahnung (30Tage nach der 1 Rechnung) wird eine Mahngebühr von 20.- sFr. erhoben. Diese ist innert 15Tagen zu begleichen. Für die zweite Mahnung (15Tage nach der 1. Mahnung) wird eine Mahngebühr von 40.-sFr. erhoben. Diese ist innert 10Tagen zu begleichen. Die Struppi & Co. GmbH ist verpflichtet Alle Tiere, nach der Tierschutzverordnung, ordnungsgemäss und artgerecht zu betreuen. Den Kunden über gröbere Vorfälle, die während der Betreuung durch die Struppi & Co. GmbH vorfielen, zu informieren. Das Veterinäramt über meldepflichtige Vorfälle zu informieren. Bei Verletzungen und Krankheiten den Kunden zu informieren. Die Struppi & Co. GmbH behält sich vor, auch ohne Erreichbarkeit resp. Zustimmung des Besitzers, jeden Vorfall nach eigenem Ermessen einzuschätzen und falls nötig den nächsten Tierarzt aufzusuchen. Alle Kosten gehen zu Lasten des Besitzers. Alle persönlichen Kundendaten nach dem schweizerischen Recht für Datenschutz vertraulich zu behandeln und geschützt aufzubewahren. Die Struppi & Co. GmbH hat folgende Rechte Hunde, die an einer geistigen oder körperlichen Einschränkung leiden, für eine Betreuung abzuweisen. Hunde, die läufig sind, für eine Betreuung abzuweisen. Hunde mit übertragbaren Krankheiten und Parasiten von der Betreuung auszuschliessen. Betreuungstermine, aus persönlichen Gründen oder gefährlichen Witterungsverhältnissen (z.B. bei Sturmwarnungen), auch kurzfristig unentgeltlich abzusagen. Fotos und Videoaufnahmen von den Hunden für Werbe- und Schulungszwecke zu gebrauchen. (Der Datenschutz der Hundebesitzer ist gewährleistet). Ist ein Kunde damit nicht einverstanden, muss dies schriftlich bei der Struppi & Co. GmbH begründet werden. Kunden abzulehnen und bei nicht Einhaltung der AGB das Auftragsverhältnis per sofort zu kündigen. Die Allgemeinen Geschäftsbestimmungen und Preise zu ändern. Der Kunde wird schriftlich informiert, er hat 14Tage Zeit Einspruch zu erheben, nach dieser Frist gelten die angepassten AGB und Preise als rechtsgültig. Jährlich eine aktuelle Kopie des Impfausweises zu verlangen.
Mahnung. Sollte die geschuldete Zahlungen nicht fristgerecht entrichtet werden, so kann für die erste Mahnung eine Mahngebühren von CHF 10.- und für jede weitere Mahnung Gebühren von CHF 20.- verlangt werden. Daneben behält sich der Unternehmer rechtliche Schritte vor.
Mahnung. Wenn die nicos den Vertragserfüllungstermin oder Teilabnahmetermine nicht einhält, kommt sie in Ver- zug, wenn der Auftraggeber die nicos unter Setzung einer angemessenen Frist gemahnt hat. § 286 Abs. 2 BGB bleibt unberührt.
Mahnung. B1-3.2 Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Absatz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung veranlasst ist. Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versi- cherungsnehmers oder getroffenen Vereinbarungen ab, ist der erste oder einmalige Beitrag frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zah- len. Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dessen Kos- ten in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist bestimmen (Mahnung). Die Zahlungsfrist muss mindestens zwei Wochen ab Zugang der Zahlungsaufforderung betra- gen. Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je Vertrag die rückständigen Beträge des Beitrags sowie der Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und auf die Rechtsfolgen (Leistungsfreiheit und Kündigungs- recht) hinweist. Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig nach B1-3.1 gezahlt, so kann der Versicherer vom Ver- trag zurücktreten, solange der Versicherungsnehmer die Zahlung nicht veranlasst hat. B1-4.4
Mahnung. Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zur Zahlung auf- fordern und eine Zahlungsfrist bestimmen (Mahnung). Die Zahlungsfrist muss mindestens zwei Wochen ab Zugang der Zahlungsaufforderung betragen. Der Versicherer ist be- rechtigt, je Mahnschreiben eine Kostenpauschale (Mahnge- bühr) in Höhe von fünf Euro zu berechnen. Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je Ver- trag die rückständigen Beträge der Prämie sowie der Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und auf die Rechtsfolgen (Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht) hinweist.
Mahnung. Ist die Abbuchung der angefallenen Entgelte nicht möglich, kann FLZ Anstalt kostenpflichtig mahnen. Die Kosten für die Mahnung setzen sich aus den Posten Evidenzhaltung, Mahngebühren sowie den angefallenen Kosten für den fehlerhaften Einzug zusammen und betragen pro Mahnung maximal 30€.
Mahnung. Bei Zahlungsverzug des Kunden wird für jedes Mahnschreiben einer fälligen Rechnung oder eines fälligen Abschlagbetrags eine Mahnge- bühr berechnet. Die Kosten sind in Anlage 1 aufgeführt.
Mahnung. Wird eine fällige Rate trotz der durch xxxxxxxxx.xx ergriffenen Massnahmen nicht innert 5 Kalendertagen nach Fälligkeit beglichen, sendet xxxxxxxxx.xx dem Darlehensnehmer eine Mahnung zu, in der dieser aufgefordert wird, den fälligen Betrag innert 15 Kalendertagen zu begleichen.