Grundregeln Musterklauseln

Grundregeln. Jeder Partei gehören die selbständig erarbeiteten Ergebnisse laut der übertragenen Aufgaben alleine. Gemeinsame Ergebnisse gehören den generierenden Parteien pro rata der zur Erzielung der jeweiligen Ergebnisse eingesetzten personellen Ressourcen. Diese werden in Personen-Monaten gemäß des Arbeits- und Ressourcenplanes gemessen. Die Parteien vereinbaren, gegenseitig die Eigentumsrechte (IP) an Ergebnissen zu respektieren.
Grundregeln. Nutzungsrechte können sich nur auf die Ergebnisse einer anderen Partei im Vorhaben beziehen. Lediglich zur Klarstellung wird festgehalten, dass sich dies auch auf Software als Ergebnis des Vorhabens bezieht. Alle Nutzungsrechte sind nicht-exklusiv und kostenfrei und beinhalten weder das Recht der Weitergabe noch der Vergabe von Unterlizenzen. Die Nutzung ist ausschließlich für die Zwecke des Vorhabens und zur Ausführung der übertragenen Aufgaben gestattet. Die Notwendigkeit der Erteilung von Nutzungsrechten ergibt sich ausschließlich daraus, dass dem Empfänger ohne die internen Nutzungsrechte die Erfüllung der übertragenen Aufgaben nicht möglich wäre, sie erheblich verzögert würde oder ein erheblicher zusätzlicher personeller und finanzieller Aufwand entstünde. dem Empfänger ohne die kommerziellen Nutzungsrechte die Nutzung eigener Ergebnisse technisch oder rechtlich nicht möglich wäre. Der Empfänger muss den Beweis der Notwendigkeit der Erteilung eines Nutzungsrechtes führen. Dieser Beweis muss auf Anforderung des Lieferanten schriftlich vorgelegt werden Sollte ein Disput über die Erteilung eines Nutzungsrechtes entstehen, so werden die Parteien bestrebt sein, diesen im Steuerkreis zu lösen. Sollte der Steuerkreis bereits aufgelöst worden sein, so werden die betroffenen Parteien dem Mediationsverfahren nach Abschnitt 14 des Konsortial-Vertrages folgen. Die Erteilung von Nutzungsrechten, die nicht durch diesen Abschnitt geregelt sind, liegen im alleinigen Ermessen des Lieferanten. Sie sollen, soweit sie erteilt werden, marktüblichen Bedingungen entsprechen.
Grundregeln. 1. Am Rennbetrieb kann nur teilnehmen, wer sich der Satzung und den Ordnungen des HVT unterworfen hat. Die Unterwerfung erfolgt durch die Teilnahme am Rennbetrieb.
Grundregeln. 1. An Rennen darf ein Pferd nur teilnehmen, wenn
Grundregeln. 30 - Definition der Trabrennen § 31 - Wilde Rennen
Grundregeln. Grundsätzlich sind Stemmarbeiten zum Aufbruch gebundener Verkehrsflächen erst nach dem Trennschnitt über die gesamte Tiefe der Befestigung erlaubt. Spitze Winkel sind, schon an dieser Stelle, in jeder Hinsicht zu unterlassen. Flächen mit überbautem Pflaster, HGT, eingeschlämmten Schotterdecken (auch im Unterbau) und Packlagen sind in der gesamten befestigten Tiefe zu schneiden. Aufbrüche der Verkehrsfläche, der Aushub und das Verfüllen der Leitungsgräben sowie die Wie- derherstellung des Oberbaus der Verkehrsflächen sind gemäß den "Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für Aufgrabungen in Verkehrsflächen – ZTV A -StB 2012 auszuführen (s. unten) und nach Beendigung fotografisch zu dokumentieren. Oberbau aus Asphalt: Vor dem Entfernen der Befestigung ist der Oberbau aus Asphalt über der Graben- bzw. Aufbruch- trasse etwa in der Grabenbreite mit geeigneten Geräten zu trennen. Die Grabenkante ist gradlinig parallel zur Leitungstrasse anzulegen. Die Aufbruchstelle wird entsprechend ihrer Ausdehnung gradlinig und rechtwinklig abgegrenzt und mit einem Fugenschneider senkrecht eingeschnitten. ZTV A-StB, Entfernen des Oberbaus: Randeinfassungen (Borde/Kantensteine usw), die gekreuzt oder seitlich freigelegt werden, sind vor Beginn der Aushubarbeiten sorgfältig auszubauen und zu lagern. Das Straßenaufbruchmaterial ist getrennt zu lagern und kann bei Eignung, wenn das Material frostfrei und verdichtungsfähig ist, bis 60 cm unter Deckenoberkante wieder eingebaut und stand- fest verdichtet werden. Die Rohr- bzw. Leitungsgräben müssen, soweit kein einbaufähiger Boden ausgeschachtet wurde, mit frostsicherem Material verfüllt und standfest verdichtet werden. Im Be- reich von Rohrpaketen und bei einer Mehrung von Leitungen in der Baugrube, ist grundsätzlich mit Flüssigboden zu verfüllen. Der Verdichtungsnachweis ist zu erbringen. Dem Straßenbaulastträger ist die Verfüllung anzuzei- gen. Ihm ist die Möglichkeit zu geben, den Messungen beizuwohnen.
Grundregeln. 1.1 Personen ab 14 bis 67 Jahre werden entsprechend ihrer Berufstätigkeit gemäß Nr. 2 bis Nr. 4 in die Gefahrengrup- pen 1 bis 3 eingestuft. Werden Tätigkeiten unterschied- licher Gefahrengruppen ausgeübt, so ist die Einstufung in die höhere Gefahrengruppe vorzunehmen. Maßgeblich ist dabei die tatsächlich ausgeübte berufliche Tätigkeit, nicht der erlernte Beruf. Personen, die sich in Ausbildung befinden, sind nach dem jeweiligen Ausbildungsberuf einzustufen. Auch Arbeits- suchende mit neuem Berufsziel werden nach dem angestrebten Beruf eingestuft. Nach der zuletzt ausgeübten beruflichen Tätigkeit werden Arbeitssuchende ohne geändertes Berufsziel eingestuft. Dies gilt ebenso bei Ausübung von Freiwilligendiensten (z.B. freiwilliger Wehrdienst oder freiwilliges soziales Jahr), der Teilnahme an militärischen Reserveübungen sowie bei Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung gemäß § 8 des Sozialgesetzbuches IV.
Grundregeln. 1.2. Ausnahmen
Grundregeln. Das Pachtgesetz findet nicht automatisch Anwendung auf alle landwirtschaftlichen Güter, sondern beschränkt sich auf diejenigen, welche zur Ausübung der landwirtschaftlichen Tätigkeit benötigt werden. Maßgebend für die Anwendung des Gesetzes ist also nicht der landwirtschaftliche Charakter der Güter selbst, sondern die Bestimmung, welcher der Pächter die Güter zuführt. Diese Tätigkeit muss in der Ausübung eines landwirtschaftlichen Berufes bestehen. Auch Xxxxxx und Gärtner üben eine landwirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des Gesetzes aus. Es ist jedoch nicht unerlässlich, dass der Pächter hauptberuflicher Landwirt, Winzer oder Gärtner ist. Er darf neben dieser Tätigkeit auch noch einen anderen Beruf ausüben. Ebenso wenig ist erfordert, dass der landwirtschaftliche Betrieb, der die gepachteten Güter bewirtschaftet, eine Mindestgröße aufweist. Aus den oben angeführten Merkmalen ergibt sich, dass das Gesetz keine Anwendung findet, wenn die verpachteten Parzellen als Reitschule, Schrebergarten, Sportanlage, Ablagerungsplatz von Material, für die Tierzucht durch einen Nichtlandwirt, und Ähnliches, dienen. In diesen Fällen findet allein der Code civil Anwendung.
Grundregeln. Ich verpflichte mich, das Fitnesscenter mit sauberer Trainingskleidung und sauberen Trainingsschuhen zu benutzen, Hanteln und Gewichtsscheiben ordentlich zu versorgen, sowie ein Handtuch welches Sitz-, Kopf-, und Rückenfläche bedeckt zu verwenden.