Rechtliche Grundlagen Musterklauseln

Rechtliche Grundlagen. Grundlage des Gesamtarbeitsvertrages sind folgende liechtensteinischen Gesetze und die dazu gehörenden Verordnungen: • Gesetz über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen, LGBl. 2007 Nr. 101 • Gesetz über die Entsendung von Arbeitnehmern (Entsendegesetz), LGBl. 2000 Nr. 88 • Gesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (Arbeitsvermitt- lungsgesetz), LGBl. 2000 Nr. 103 • Gesetz über die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmerschaft in den Betrieben (Mitwirkungsgesetz), LGBl. 1997 Nr. 211 • Gesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz), LGBl. 1999 Nr. 96 • Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB; Arbeitsvertragsrecht), §1173a, Art. 1ff. • Gesetz über die Krankenversicherung, LGBl. 1971 Nr. 50 • Gesetz über die obligatorische Unfallversicherung (Unfallversicherungsgesetz; UVG), LGBl. 1990 Nr. 46 • Gesetz über die betriebliche Personalvorsorge, LGBl. 1988 Nr. 12 • Gesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz; ArG), LGBl. 1967 Nr. 6) Die rechtlichen Grundlagen sind nicht abschliessend aufgezählt. Der vorliegende GAV erweitert die gesetzlichen Bestimmungen.
Rechtliche Grundlagen. Art 8 und Art 9 der Offenlegungsverordnung Artikel 8 Transparenz bei der Bewerbung ökologischer oder sozialer Merkmale in vorvertraglichen Informationen
Rechtliche Grundlagen. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung Ihrer Daten ist Artikel 9 Absatz 2 lit. h) DSGVO in Verbindung mit Paragraf 22 Absatz 1 Nr. 1 lit. b) Bundesdatenschutzgesetz. Sollten Sie Fragen haben, können Sie sich gern an uns wenden.
Rechtliche Grundlagen. Alle einheimischen Fledermausarten werden im Anhang II der Bonner Konvention („Überein- kommen zur Erhaltung der wandernden wildlebenden Tierarten“) als „wandernde Arten, für die Abkommen zu schließen sind“ aufgelistet. Demnach sind internationale Übereinkünfte für ihre Erhaltung, Hege und Nutzung erforderlich. In Deutschland gilt seit dem 21.01.1993 au- ßerdem das „Abkommen zur Erhaltung der Fledermäuse in Europa“ (EUROBATS). Dieses Abkommen verbietet das Fangen, Halten oder Töten von Fledermäusen. Des Weiteren geht das Abkommen auf den Schutz der Lebensstätten und Lebensräume ein und fordert Maß- nahmen zur Erhaltung und Pflege der Fledermauspopulationen. Weitere Themen betreffen die Forschung und die Verwendung von Schädlingsbekämpfungsmitteln. Europäischen Schutz genießen Fledermäuse durch die Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH- Richtlinie) 92/43/EWG der Europäischen Gemeinschaft. Alle in Deutschland vorkommenden Fledermausarten werden im Anhang IV (streng zu schützende Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse) der FFH-Richtlinie aufgeführt. Des Weiteren finden sich 13 der Arten im Anhang II (Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse, für deren Erhaltung besondere Schutzgebiete ausgewiesen werden müssen) der FFH-Richtlinie, wo- von sieben Arten für Deutschland gemeldet sind. Alle in Deutschland vorkommenden Fle- dermausarten sind nach der Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) als besonders ge- schützte Arten eingestuft und nach dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) streng ge- schützt. Demnach ist es verboten „… ihnen nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören“ (§ 44 Abs. 1 Nr. 1) sowie „Fortpflanzungs- und Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören“ (§ 44 Abs. 1 Nr. 3). Weiterhin ist es verboten „wild lebende Tiere der streng geschützten Arten […] während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert“ (§ 44 Abs. 1 Nr. 2). Im Falle der Fledermäuse betrifft dies alle außerhalb und innerhalb des Siedlungsbereiches befindlichen Aufenthaltsorte, ihre Xxxxxx-, Wochenstuben-, Zwischen-, Paarungs-, Schwärm- und Winterquartiere sowie erhebliche Störungen währ...
Rechtliche Grundlagen. Die Zielgesellschaft, InTiCa Systems AG, ist eine am 21. September 2000 gegründete Aktiengesellschaft (AG) nach deutschem Recht mit Sitz in Passau, Deutschland, ein- getragen im Handelsregister des Amtsgerichts Passau unter der Registernummer HRB 3759. Die Geschäftsanschrift der Zielgesellschaft lautet: Xxxxxxxxxxxxxxx 00, 00000 Xxxxxx, Xxxxxxxxxxx. Gemäß § 2 Abs. 1 der InTiCa-Satzung ist der Unternehmensgegenstand der InTiCa die Entwicklung, Auswertung, Herstellung, Wartung und der Vertrieb von elektroni- schen, elektrotechnischen und sonstigen technischen Erzeugnissen aller Art, die Be- ratung mit Ausnahme von Beratungen, für die eine besondere berufsrechtliche oder staatliche Zulassung erforderlich ist, und Erbringung von Dienstleistungen sowie Er- stellung von Software für die Datenverarbeitung einschließlich aller im Zusammen- hang damit stehender Geschäfte; die InTiCa kann alle Maßnahmen ergreifen, die geeignet sind, den Gesellschaftszweck zu erreichen oder zu fördern. Gemäß § 2 Abs. 2 der InTiCa-Satzung ist die InTiCa berechtigt, weitere Unternehmen im In- und Ausland zu errichten, bestehende Unternehmen im In- und Ausland zu pachten, zu erwerben, sich an ihnen zu beteiligen und Zweigniederlassungen zu errichten. Das Geschäftsjahr der InTiCa entspricht dem Kalenderjahr.
Rechtliche Grundlagen. Übereinkommen der Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (SR 0.107) - Art. 11 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) - Bundesgesetz über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen vom 13. Dezember 2002 (Behindertengleichstellungsge- setz, BehiG, SR 151.3) - Volksschulgesetz vom 7. Februar 2005 (VSG, LS 412.100) - Lehrpersonalgesetz (LPG, LS 412.31) - Gesetz über die Information und den Datenschutz 12. Februar 2007 (IDG, LS 170.4) - Verordnung über die Information und den Datenschutz 28. Mai 2008 (IDV, LS 170.41) - Lehrpersonalverordnung (LPVO, LS 412.311) - Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO, LS 177.111) - Volksschulverordnung vom 28. Juni 2006 (VSV, LS 412.101) - Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen vom 11. Juli 2007 (VSM, LS 412.103) - Verordnung über die Finanzierung der Sonderschulung vom 6. Oktober 2021 (VFiSo, LS 412.106) - Verordnung über die Aufsicht über die Sonderschulung vom 11. Juli 2007 (VSM, LS 412.103). - Reglement über die Ausstellung der Schulzeugnisse (Zeugnisreglement, LS 412.121.31) - Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) vom 13. De- zember 2002 - IVSE-Richtlinie zur Leistungsabgeltung und zur Kostenrechnung (IVSE- Richtlinie LAKORE) vom 1. Dezember 2005, Stand 1. Februar 2017 - Kontenrahmen für Soziale Einrichtungen nach IVSE 2021, Version 2021 - Einreihungsplan für das Personal in Kinder- und Jugendheimen, Schulhei- men, Sonderschulen sowie Spitalschulen und vorübergehende Beschulung in Heimpflegeangeboten (VBH-Schulen) (…)1 1 Datum noch offen.
Rechtliche Grundlagen. 67-69 SGB XII
Rechtliche Grundlagen. (1) Rechtliche Grundlage sind die Bestimmungen zur Halbtagsschule und dem gebundenen Ganztagsangebot, wie sie in Art. 6 Abs. 4 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) und den jeweils gültigen sonstigen Bestimmungen zu gebundenen Ganztagsangeboten festgelegt sind, sowie die Vorgaben des Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes (BayKiBiG) und der Kinderbildungsverordnung (AVBayKiBiG), soweit nicht im Folgenden jeweils Abweichungen vereinbart werden.
Rechtliche Grundlagen. 1) Dieser Vertrag regelt zusammen mit dem Anhang das Rechtsverhältnis zwischen Geldnehmer und Geldgeber und umgekehrt.
Rechtliche Grundlagen. Die Tätigkeit des Trägervereins stützt sich auf die in der Satzung genannten Inhalte. Gerichtsstand für beide Parteien ist München.