Rechtliche Grundlagen Musterklauseln

Rechtliche Grundlagen. Grundlage des Gesamtarbeitsvertrages sind folgende liechtensteinischen Gesetze und die dazu gehörenden Verordnungen: • Gesetz über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen, LGBl. 2007 Nr. 101 • Gesetz über die Entsendung von Arbeitnehmern (Entsendegesetz), LGBl. 2000 Nr. 88 • Gesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (Arbeitsvermitt- lungsgesetz), LGBl. 2000 Nr. 103 • Gesetz über die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmerschaft in den Betrieben (Mitwirkungsgesetz), LGBl. 1997 Nr. 211 • Gesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz), LGBl. 1999 Nr. 96 • Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB; Arbeitsvertragsrecht), §1173a, Art. 1ff. • Gesetz über die Krankenversicherung, LGBl. 1971 Nr. 50 • Gesetz über die obligatorische Unfallversicherung (Unfallversicherungsgesetz; UVG), LGBl. 1990 Nr. 46 • Gesetz über die betriebliche Personalvorsorge, LGBl. 1988 Nr. 12 • Gesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz; ArG), LGBl. 1967 Nr. 6) Die rechtlichen Grundlagen sind nicht abschliessend aufgezählt. Der vorliegende GAV erweitert die gesetzlichen Bestimmungen.
Rechtliche Grundlagen. Art 8 und Art 9 der Offenlegungsverordnung Artikel 8 Transparenz bei der Bewerbung ökologischer oder sozialer Merkmale in vorvertraglichen Informationen
Rechtliche Grundlagen. Die PVT AG mit Sitz in Aßlar, Deutschland, ist das Mutterunternehmen im Pfeiffer Vacuum Kon- zern. Die PVT AG ist eine Aktiengesellschaft nach deutschem Recht und beim Amtsgericht Wetzlar unter der Nummer HRB 44 in das Handelsregister eingetragen. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Die Aktien der Gesellschaft sind unter der ISIN DE0006916604 / WKN 691660 im regulierten Markt (Prime Standard) der Frankfurter Wertpapierbörse zum Börsenhandel zugelassen. Die Aktien der PVT AG werden zudem im Freiverkehr an den Wertpapierbörsen Berlin, Düsseldorf, Hamburg, Hannover und Stuttgart sowie über Tradegate Exchange und LS Exchange gehandelt. Sie können außerdem im elektronischen Handelssystem (Exchange Electronic Trading System, „XETRA“) der Deutsche Börse AG, Frankfurt a. M., sowie Gettex, dem elektronischen Handelssystem der Börse München, sowie Quotrix, dem elektronischen Handelssystem der Börse Düsseldorf gehandelt wer- den. Zum 31. Dezember 2022 beträgt der Streubesitz rund 36,34 %. Das Grundkapital der Gesellschaft belief sich zum 31. Dezember 2022 auf EUR 25.261.207,04 und besteht zum Ende der Bewertungsarbeiten unverändert aus 9.867.659 ausgegebenen und im Um- lauf befindlichen auf den Inhaber lautenden Stückaktien. Durch Beschluss der Hauptversammlung vom 23. Mai 2018 ist der Vorstand der PVT AG bis zum 23. Mai 2023 ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital um bis zu EUR 12.630.602,24 durch Ausgabe von insgesamt bis zu 4.933.829 Aktien gegen Bar- und/oder Sacheinlage einmalig oder in Teilbeträgen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2018). Gemäß Be- schluss der Hauptversammlung vom 23. Mai 2019 ist der Vorstand ferner bis zum 22. Mai 2024 ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Teilschuldverschreibungen mit Options- oder Wandlungsrechten beziehungsweise Options- oder Wandlungspflichten, Genussrechten und Ge- winnschuldverschreibungen (beziehungsweise Kombinationen dieser Instrumente) im Gesamt- nennbetrag von bis zu EUR 200.000.000,00 zu begeben und den Inhabern Options- bzw. Wand- lungsrechte auf bis zu 2.466.914 Aktien mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von insge- samt bis zu EUR 6.315.299,84 zu gewähren; zur Erfüllung der Verpflichtung der Gesellschaft bei Ausübung der Options- bzw. Wandlungsrechte hat die Hauptversammlung am 23. Mai 2019 zugleich eine bedingte Kapitalerhöhung beschlossen (Bedingtes Kapital 2019). Auf der Hauptver- sammlung am 20. Mai 2020 haben die Aktionäre den Vorstand zum Rückkauf eigener Akt...
Rechtliche Grundlagen. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung Ihrer Daten ist Artikel 9 Absatz 2 lit. h) DSGVO in Verbindung mit Paragraf 22 Absatz 1 Nr. 1 lit. b) Bundesdatenschutzgesetz. Sollten Sie Fragen haben, können Sie sich gern an uns wenden.
Rechtliche Grundlagen. Das BGB widmet der Treuhandstiftung keinen eigenen Rege- lungsbereich. Sowohl bei seiner Schaffung als auch bei den Beratungen zum Gesetz zur Modernisierung des Stiftungs- rechts im Jahr 2002 hat der Gesetzgeber die Regelungsbe- dürftigkeit der Treuhandstiftung geprüft. Er ist dabei zu der Feststellung gekommen, dass die allgemeinen Regelungen des Schuld- und Erbrechts insofern ausreichend seien.21 Die stiftungsrechtlichen Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbu- ches beziehen sich damit ausschließlich auf die rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts. Für eine analoge Anwendung dieser Bestimmungen auf die Treuhandstiftung besteht we- gen der fehlenden Planwidrigkeit der Regelungslücke kein Raum.22 Die rechtlichen Grundlagen jeder einzelnen Treuhandstiftung werden somit ganz maßgeblich von den beteiligten Parteien durch den individuellen vertraglichen Akt des Stiftungsge- schäftes bzw. die letztwillige Verfügung des Stifters gestaltet. Die Treuhandstiftung ist damit im Vergleich zur rechtsfähigen Stiftung in viel geringerem Maße gesetzlichen Vorgaben 19 Sog. Freie Rücklagen nach § 58 Nr. 7a AO oder (zulässige) Vermögenswer- te nach § 58 Nr. 11 AO, z.B. Erbschaften. 20 Xxxxxx Xxxxxxx, in: Soergel 2000, Vor § 80, Rn. 32, der der Treuhandstif- tung vor allem bei kleineren Vermögen Bedeutung zumisst.
Rechtliche Grundlagen. Grundlage dieser Programmvereinbarung sind von Seiten des Bundes: • Art. 46 Abs. 2 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) • Art. 11ff. Bundesgesetz über Finanzhilfen und Abgeltungen vom 5. Oktober 1990 (Subventionsgesetz SuG; SR 616.1) • Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli.1966 (SR 451) • Natur- und Heimatschutzverordnung vom 16. Januar 1001 (NHV, SR 451.1) Handbuch Programmver- einbarungen im Umweltbereich; Teil 1 (Programmorientierte Subventionspolitik: Grundlagen und Ver- fahren), Teil 2 (Fachspezifische Erläuterungen zur Programmvereinbarung im Bereich Landschaft) (BAFU 2018) Teilprogramm Schützenswerte Landschaften • Art. 13, 14a, 18d Abs. 1 und Art. 23c Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966 (SR 451) • Verordnung über das Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler vom 29. Xxxx 2017 (VBLN, SR 451.11) • Moorlandschaftsverordnung (SR 451.35) Von Seiten des Kantons sind Grundlagen dieser Programmvereinbarung: • Gesetz über die Änderung von Gesetzen zur Neugestaltung des Finanz-Ausgleiches und der Aufga- benentflechtung zwischen Kanton und Gemeinden (Mantelerlass) vom 24. September 2007 • Gesetz über die Raumplanung und das Baurecht vom 12. Mai 2003 (bGS 721.1) • Verordnung über Beiträge an Denkmalpflege-, Natur- und Heimatschutzmassnahmen (Beitragsver- ordnung) vom 11. Xxxx 1991 (bGS 721.12) ______________________________________________________________________________________ Die vorliegende Programmvereinbarung konkretisiert den Vollzug dieser Bestimmungen. Begriffsdefinitionen und Berechnungsgrundlagen befinden sich in den Anhängen zu dieser Programmvereinbarung.
Rechtliche Grundlagen. 67 – 69 SGB XII
Rechtliche Grundlagen. (1) Rechtliche Grundlage sind die Bestimmungen zur Halbtagsschule und dem gebundenen Ganztagsangebot, wie sie in Art. 6 Abs. 4 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) und den jeweils gültigen sonstigen Bestimmungen zu gebundenen Ganztagsangeboten festgelegt sind, sowie die Vorgaben des Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes (BayKiBiG) und der Kinderbildungsverordnung (AVBayKiBiG), soweit nicht im Folgenden jeweils Abweichungen vereinbart werden.
Rechtliche Grundlagen. 1) Dieser Vertrag regelt zusammen mit dem Anhang das Rechtsverhältnis zwischen Geldnehmer und Geldgeber und umgekehrt.
Rechtliche Grundlagen. Das Ausbildungsverhältnis bestimmt sich nach den gültigen Verordnungen und Erlassen des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Ausbildung und Prüfung an der Fachschule der Fachrichtung Sozialpädagogik: der Landesverordnung über die Fachschule (FSVO), der Landesverordnung über die Abschlussprüfungen an berufsbildenden Schulen (BS-PrüVO), dem Lehrplan und der Stundentafel der Fachschule Sozialpädagogik und den Handreichungen zu dem Bildungsgang, den jeweiligen tarifrechtlichen Regelungen und den Dienst- und Betriebsvereinbarungen des Trägers in der jeweils gültigen Fassung.