Grundlage. Der vereinbarte Mietzins gilt für die vereinbarte Zeitdauer bei einem einschichtigen Betrieb von max. 8 Stunden pro Tag, ohne Samstag und Sonntag oder für die vereinbarte Anzahl von Einsätzen. Bei mehrschichtigem Betrieb oder einer größeren Anzahl von Einsätzen ist ein Zuschlag zum vereinbarten Mietzins zu entrichten. Der Mietzins ist auch dann für die ganze Mietdauer geschuldet, wenn die normale Betriebszeit nicht voll ausgenützt oder das Mietobjekt vor Ablauf der Mietdauer zurückgegeben wird. Im vereinbarten Mietzins sind die Verlade-, Transport-, Montage-, Demontage-, Verpackungs- und Versicherungskosten nicht inbegriffen: diese werden extra berechnet.
Grundlage. 1Grundlage dieses Anhangs bildet der Art. 67 GAV.
Grundlage. Grundlage dieser Bewilligung ist die Ver- einbarung zwischen der Niedersächsischen Landesregierung und den Spitzenorganisa- tionen der Gewerkschaften über »Alternie- rende Telearbeit in der Landesverwaltung« vom 01.01.2001. Die dienstlichen Regelun- gen finden unverändert, gegebenenfalls sinngemäß, Anwendung, sofern in der an- liegenden Vereinbarung oder in dieser Be- willigung ausdrücklich nichts anderes gere- gelt ist. Der Zutritt zur häuslichen Arbeitsstätte durch die Dienststelle und die Personal- vertretung ist nach vorheriger Anmeldung grundsätzlich binnen einer Woche zu ge- statten. Aufgrund dieser Bewilligung ergeben sich keine Änderungen hinsichtlich der Meldung von Krankheit, der Inanspruchnahme von Urlaub oder sonstiger Arbeitsfreistellung.
Grundlage. Die Behörde XYZ richtet für die oben genannte Mitarbeiterin/den oben genannten Mitarbeiter einen Telearbeitsplatz ein. Grundlage hierfür ist die als Anlage 1 beigefügte Vereinbarung nach § 94 HmbPersVG über die Einführung der Telearbeit in der hamburgischen Ver- waltung vom 27. Dezember 2000, die Bestandteil dieser Vereinbarung ist. Dienstliche Regelungen finden unverändert, gegebenenfalls sinngemäß, Anwendung, sofern in der Vereinbarung nach § 94 HmbPersVG oder nachstehend nichts anderes geregelt ist. Frau/Herr ist damit einverstanden, dass der Arbeitgeber/Dienstherr, die Fachkraft für Arbeitssicherheit, die Personalvertretung, die Schwerbehindertenvertretung sowie Kontrolleinrichtungen (z.B. Innenrevision) nach vorheriger Anmeldung den häuslichen Arbeitsplatz besichtigen. Hinsichtlich der Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmun- gen am häuslichen Arbeitsplatz unterliegt Frau/Herr der Überwachung durch den Hamburgischen Datenschutzbeauftragten.
Grundlage. 1 Definitionen, Grundlagen
Grundlage. 1.5.1.1. Der Netzbetreiber ist berechtigt auf Basis des Punktes IV. 3. eine Pauschalierung der Aufwendungen, die mit der erstmaligen Herstellung oder der Abänderung des Anschlusses an das Netz verbunden sind, vorzunehmen.
Grundlage. Artikel 1: Firma, Sitz Unter der Firma EDAG Engineering Group AG (EDAG Engineering Group Ltd) (EDAG Engineering Group SA) besteht eine Aktiengesellschaft gemäss Artikel 620 ff. OR mit Sitz in Arbon. Die Dauer der Gesellschaft ist unbeschränkt. I.
Grundlage. Der Versicherer überprüft regelmäßig den Beitrag. Damit soll sichergestellt werden, dass der Versicherer seine Verpflichtungen aus den Verträgen dauerhaft erfüllen kann und der Beitrag sachgemäß berechnet wurde. Nach erfolgter Überprüfung ist der Versicherer berechtigt, den vereinbarten Beitrag für Versicherungsverträge eines Tarifes anzupassen.
Grundlage. Grundlage der genannten Leistungen ist der abgeschlossene Mietvertrag sowie die Liste der mitfahrenden Personen. Nachträge/Änderungen zur Liste der mitfahrenden Personen sind sofort bei Bekanntwerden bei der KRAVAG-XXXXXXXX zu melden.
Grundlage. Grundlage des vorliegenden Reglements ist Art. 5.8 des GAV für die Schweizer Papier-, Karton- und Folienindustrie.