Grün- und Freiflächen Musterklauseln

Grün- und Freiflächen. Durch die Tallage und die gestreckte Stadtstruktur sind der optische Bezug und die Nähe zu den Grünflächen des umgebenden Landschaftsraumes in allen Teilen der Stadt gegeben. Prägend sind die Grünflächen in der Saaleaue, welche neben ihrem Freiraumwert zugleich ein wichtiges Verbindungselement zwischen den Stadt- und Ortsteilen darstellt. Die Zugänglichkeit zu diesen Grünflächen wird durch den parallel zur Saale verlaufenden Bahndamm und der begrenzten Brü- ckenanzahl gegenwärtig beeinträchtigt. Die Seitentäler und deren zum Teil bewaldeter Hänge wirken bis in das Stadtgebiet hinein. Die stark durchgrünten Stadtgebiete im Westen von Rudolstadt bilden eine Ergänzung und Verknüp- fung zu den äußeren Grünstrukturen. Die wichtigste innerstädtische Grünanlage ist der Heinrich-Heine-Park, der sich zwischen Altstadt und Cumbach am südlichen Ufer der Saale erstreckt. Der Park ist fußläufig über zwei Brücken am östlichen und westlichen Altstadtrand erreichbar. Es besteht dennoch ein Bedarf nach einer ver- besserten Zugänglichkeit. Der Schremsche-Grünzug ist als weitere wichtige Grün- und Freifläche zu benennen. Zwischen den Großwohngebieten Schwarza-Nord und Volkstedt-West erstreckt sich dieser Grünzug, der als bedeutsamer wohnungsnaher Freiraum fungiert, entlang des Schremsche-Baches von Ost nach West. Des Weiteren prägen die Außenanlagen und die Flächen im Umfeld der Heidecksburg das städti- sche Grünsystem. Die Heidecksburg ist durch mehrere Aufgänge aus den angrenzenden Stadtge- bieten erreichbar. Am Rande der Altstadt bilden zudem der Platz der Opfer des Faschismus und das Theaterumfeld eine wichtige Grün- und Freianlage. Im gesamten Stadtgebiet wirken darüber hinaus Begrünungen kleinerer Plätze und straßenbegleitende Baumreihen positiv auf das Ortsbild. Zusammenhängende Gartenanlagen befinden sich überwiegend in der Saaleaue und an den Hän- gen vom Saaletal und den Seitentälern außerhalb des Stadtgebietes. Eine besondere Bedeutung für das Ortsbild kommt der größten Kleingartenanlage der Stadt zu, die direkt an den Xxxxxxxx- Xxxxx-Park in Richtung Cumbach angrenzt und somit den innerstädtischen Grünraum erweitert. Die Beschreibung der Grün- und Freiflächen beschränkt sich in diesem Abschnitt auf deren städ- tebaulichen Wert. Nähere Angaben zur Grünstruktur enthält das Fachkapitel Natur, Umwelt und Landschaft.
Grün- und Freiflächen. Öffentlicher Spielplatz

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  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

  • Einlagensicherung Die Ikano Bank unterliegt der staatlichen schwedischen Einlagensicherung „Riksgälden - Swedish National Debt Office“. Die Einlagensicherung durch Riksgälden schützt Einlagen bis zu einer Höhe von 100.000 Euro.

  • Mindestlohn 1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, das Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz - MiLoG) zu beachten und den jeweils verbindlich vorgeschriebenen Mindestlohn zu zahlen. Die vorstehende Regelung gilt ebenfalls für vom Auftragnehmer eingesetzte Nachunternehmer und deren eingesetztes Personal.

  • Ausführung von Aufträgen Z 8. (1) Einen Auftrag, der seinem Inhalt nach typischerweise die Heranziehung eines Dritten erforderlich macht, erfüllt das Kreditinstitut durch Betrauung eines Dritten im eigenen Namen. Wählt das Kreditinstitut den Dritten aus, so haftet es für die sorgfältige Auswahl.

  • Prüfungen Sind für den Liefergegenstand Prüfungen vorgesehen, trägt der Lieferant die sachlichen und seine personellen Prüfkosten. Der Be- steller trägt seine personellen Prüfkosten. Der Lieferant hat dem Besteller die Prüfbereitschaft mindestens eine Woche vor dem für die Prüfung vorgesehenen Termin verbindlich anzuzeigen. Der Lie- ferant hat zudem mit dem Besteller einen Prüftermin zu vereinba- ren. Wird zu diesem Termin der Liefergegenstand nicht vorgestellt, so gehen die personellen Prüfkosten des Bestellers zu Lasten des Lieferanten. Sind infolge festgestellter Mängel wiederholte oder weitere Prüfungen erforderlich, so trägt der Lieferant hierfür alle sachlichen und personellen Kosten. Für die Werkstoffnachweise der Vormaterialien trägt der Lieferant die sachlichen und personel- len Kosten.

  • Berechnung 1. Für ein unvollständiges Arbeitsjahr sind die Ferien entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses zu gewähren.

  • Aufrechnung und Zurückbehaltung Der Besteller darf nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung aufrechnen. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist dem Besteller nur gestattet, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht; diese Beschränkung findet keine Anwendung, wenn die Gegenansprüche des Bestellers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Befriedigungsrecht nach § 371 HGB steht dem Kunden nicht zu.

  • Rechnungslegung und Zahlung (Zu 8.3 und 8.4 der ÖNORM B 2110)

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.

  • Stimmrechte Mit den Anteilscheinen sind keine Stimmrechte verbunden.