Haus- und Grundbesitz. A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber (zum Beispiel Eigentümer oder Mieter)
(1) einer oder mehrerer Wohnungen (bei Wohnungseigentum als Sondereigentümer), einschließlich Ferienwohnung,
(2) eines Einfamilienhauses (auch Doppelhaushälfte bzw. Reihenhaus) oder eines Zweifamilienhauses, wenn mindestens eine Wohneinheit darin vom Versicherungsnehmer selbst bewohnt wird, Im Exklusiv-Tarif vereinbarte Erweiterungen siehe A4-2.1.1.
(3) eines Wochenend-/Ferienhauses oder dauerhaft abgestellten und fest installierten, nicht zugelassenen Wohnwagens,
(4) eines Gartenhauses (Laube/Schrebergartenhäuschen), sofern sie ausschließlich zu Wohnzwecken – mit Ausnahme eines vom Versicherungsnehmer genutzten Arbeitszimmers – verwendet werden, einschließlich der zugehörigen Garagen, Gärten, Swimmingpools und Teiche,
(5) eines unbebauten Grundstücks bis zu einer Gesamtfläche von 10.000 m². Der Versicherungsschutz für die vorgenannten Immobilien gilt innerhalb der Europäischen Union, Norwegens, der Schweiz, Liechtensteins und Islands.
A1-6.3.2 Der Versicherungsschutz erstreckt sich für die in A1-6.3.1 genannten Risiken auch auf die gesetzliche Haftpflicht
(1) aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versicherungsnehmer in den oben genannten Eigenschaften obliegen (z. B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen). Das gilt auch für die durch Vertrag vom Versicherungsnehmer ausschließlich als Mieter, Pächter oder Entleiher übernommene gesetzliche Haftpflicht für Verkehrssicherungspflichten des Vertragspartners (Vermieter, Verleiher, Verpächter) in dieser Eigenschaft;
(2) aus der Vermietung von • nicht mehr als drei einzeln vermieteten Wohnräumen. • nicht mehr als einer vermieteten Wohnung. Dies gilt ausschließlich für eine Einliegerwohnung oder eine Wohnung im selbst genutzten Wohnhaus des Versicherungsnehmers gemäß A1-6.3.1 (2) oder für eine Eigentumswohnung des Versi- cherungsnehmers in einem Mehrfamilienhaus, einschließlich Ferienwohnung – nicht jedoch für eine vom Versiche- rungsnehmer selbst gemietete Wohnung, die er an Dritte weiter- oder untervermietet. • nicht mehr als einer Garage bzw. eines Stellplatzes Im Exklusiv-Tarif vereinbarte Erweiterungen siehe A4-2.1.2. Wenn die jeweilige Anzahl der vorgenannten vermieteten Wohn- räume, Wohneinheiten oder Garagen bzw. Stellplätze überschritten wird, entfällt der entsprechende Versicherungsschutz aus diesem Vertrag.
(3) als Bauherr oder...
Haus- und Grundbesitz. A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Ver- sicherungsnehmers als Inhaber
(1) einer oder mehrerer in Europa und in den außereuropäischen Gebieten, die zum Gel- tungsbereich des Vertrages über die Euro- päische Union gehören, gelegener Wohnungen (bei Wohnungseigentum als Sondereigen- tümer), einschließlich einer Ferienwohnung, Bei Sondereigentümern sind Haftpflichtansprüche der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer wegen Beschädigung des Gemeinschaftseigen- tums versichert. Die Leistungspflicht erstreckt sich jedoch nicht auf den Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum.
(2) eines in Europa und in den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich des Vertra- ges über die Europäische Union gehören, gele- genen Einfamilienhauses oder eines Zweifami- lienhauses, in dem der Versicherungsnehmer mindestens eine Wohneinheit selbst bewohnt,
(3) eines in Europa und in den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich des Ver- trages über die Europäische Union gehören, gelegenen Wochenend- / Ferienhauses, sofern sie vom Versicherungsnehmer ausschließlich zu Wohnzwecken verwendet werden, einschließlich der zugehörigen Garagen, Carports, Kfz-Stellplätze und Gärten sowie eines Schrebergartens. Zu A1-6.3.1 (2) und (3) gilt: Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus dem Miteigentum an zu einem Ein- bzw. Zweifamilien- haus sowie zum Wochenend- / Ferienhauses gehö- renden Gemeinschaftsanlagen (z. B. Zuwege zur öffentlichen Straße, Zuwege zu einem gemeinschaft- lichen Wäschetrockenplatz, dieser selbst, sonstige Wohnwege, Garagenhöfe und Stellplätze für Müll- gefäße). Die Leistungspflicht erstreckt sich bei Schäden an der Gemeinschaftsanlage nicht auf den Miteigentumsanteil des Versicherungsnehmers.
A1-6.3.2 Der Versicherungsschutz erstreckt sich für die in A1-6.3.1 genannten Risiken auch auf die gesetzliche Haftpflicht
(1) aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versi- cherungsnehmer in den oben genannten Eigen- Sparkassen-Versicherung Sachsen Allgemeine Versicherung AG Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Privat-Haftpflichtversicherung (AVB PHV), Ausgabe Januar 2022 schaften obliegen (z. B. bauliche Instandhal- tung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und das Schneeräumen auf Gehwegen). Das gilt auch für die durch Vertrag vom Versicherungsnehmer ausschließlich als Mieter, Pächter oder Entleiher übernommene gesetzliche Haftpflicht für Ver- kehrssicherungspflichten des Vertragspartners (Vermieter, Verleiher, Verpächter) in...
Haus- und Grundbesitz. Die Versicherung erstreckt sich auf Schadenersatzverpflichtungen
1.1 aus der Innehabung, Verwaltung, Beaufsichtigung, Versorgung, Reinhaltung, Beleuchtung und Pflege der versicherten Liegenschaft einschließlich der in oder auf ihr befindlichen Bauwerke und Einrichtungen wie zum Beispiel Aufzüge, Heizungs- und Klimaanlagen, Schwimmbecken, Kinderspielplätze und Gartenanlagen. Ein im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit der versicherten Liegenschaft vorhandener Privatbadestrand ist mitversichert;
1.2 aus der Durchführung von Abbruch-, Bau-, Reparatur- und Grabarbeiten an der versicherten Liegenschaft von Ihnen als Bauherr, wenn die gesamte Baukostensumme 100.000 Euro nicht überschreitet. Für solche Bauvorhaben sind Schadenersatzverpflichtungen des Versicherungsnehmers als Bauherr mitversichert. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Ausgleichsverpflichtungen gemäß § 364b ABGB. Ab einer Baukostensumme von 50.000 Euro gilt die Voraussetzung, dass die technische Planung, Leitung und Ausführung der Arbeiten einem hierzu behördlich berechtigten Ziviltechniker oder Gewerbetreibenden übertragen werden und Sie an ihnen in diesen Eigenschaften in keiner Weise beteiligt sind. Die Bekanntgabe der Zielvorstellungen im Zuge der Ausschreibung des Bauvorhabens sowie die notwendigen laufenden Überwachungen der Arbeiten durch den Versicherungsnehmer fallen nicht unter die Einschränkung. Die Versicherung erstreckt sich insbesondere auch auf Schadenersatzverpflichtungen gegenüber Dritten aus unterirdischen Anlagen (wie Elektrizitäts-, Gas-, Wasserleitungen, Fernmeldekabel, Schäden durch Senkung von Grundstücken, auch eines darauf errichteten Bauwerkes oder eines Teiles eines solchen sowie durch Erdrutschungen; Schäden an benachbarten Bauwerken infolge Unterlassung sachgemäßer Pölzungen (auch Versteifungen oder Verspreizungen); Schäden durch Sprengungen, wenn die Sprengarbeiten von einem Sprengbefugten im Sinne der Sprengarbeiten-Verordnung (BGBl. Nr. 77/1954), in der jeweils geltenden Fassung, durchgeführt werden. Sachschäden, die sich innerhalb eines Radius von 100 Meter von der Sprengstelle ereignen, sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Darüber hinaus leistet der Versicherer keinen Versicherungsschutz für solche Schäden, mit denen bei Sprengarbeiten trotz Anwendung der vorgeschriebenen Sicherheitsmaßnahmen üblicherweise gerechnet werden muss.
1.3 aus der Fremdenbeherbergung (sofern keine behördliche Gewerbeberechtigung erforderlich ist) und kein Versiche...
Haus- und Grundbesitz. Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht als Haus- und Grundbesitzer des zu bebauenden Grundstücks und des zu errichtenden Bauwerks.
Haus- und Grundbesitz. A1-6.6.1 Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht als Inhaber (z. B. Eigentümer oder Mieter) – soweit innerhalb Europas, auf den Kanarischen Inseln, den Azoren oder auf Madeira gelegen –
a) einer oder mehrerer Wohnungen (bei Wohnungseigentum als Sondereigen- tümer), einschließlich Ferienwohnungen; Bei Sondereigentümern sind versichert Haft- pflichtansprüche der Gemeinschaft der Woh- nungseigentümer wegen Beschädigung des Gemeinschaftseigentums. Die Leistungspflicht erstreckt sich jedoch nicht auf den Miteigen- tumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum.
b) aa) eines oder mehrerer Einfamilienhäuser bzw. einer oder mehrerer Doppelhaus- hälften inkl. Einliegerwohnungen oder
Haus- und Grundbesitz. Ergänzend zu A1-6.2.1 gilt: Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche aus der Vermietung von Garagen und Einstellplätzen für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeug-Anhänger in Gebäuden und umfriedeten Grundstücken. Der Versicherungsschutz hierfür richtet sich nach A4-11.3.
Haus- und Grundbesitz. Versichert ist in Erweiterung von A1-6.3.1 die gesetzli- che Haftpflicht
A4-1.16.1 als Inhaber eines in Europa gelegenen
(1) selbst- bzw. mitbewohnten Zweifamilienhauses,
(2) unbebauten Grundstücks bis zu einer Grundflä- che von maximal 10.000 Quadratmetern.
A4-1.16.2 als Inhaber eines Flüssiggastanks für das versicherte, selbstgenutzte Ein- oder Zweifamilienhaus bis zu ei- nem Gesamtfassungsvermögen von maximal 15.000 Liter.
A4-1.16.3 aus der Vermietung folgender, im Inland gelegener Im- mobilien:
(1) Einer Einliegerwohnung oder Wohneinheit im selbst- bzw. mitbewohnten Ein- oder Zweifamili- enhaus
(2) Maximal zwei Eigentumswohnungen, einschließ- lich zugehöriger Garagen und Gärten
(3) Maximal zwei separate Garagen
Haus- und Grundbesitz. Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht als Inhaber
7.1 einer oder mehrerer im Inland gelegener Wohnungen (bei Woh- nungseigentum als Sondereigentümer), einschließlich Ferienwohnung. Bei Sondereigentümern sind versichert Haftpflichtansprüche der Ge- meinschaft der Wohnungseigentümer wegen Beschädigung des Ge- meinschaftseigentums. Die Leistungspflicht erstreckt sich jedoch nicht auf den Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum.
7.2 eines im Inland gelegenen Einfamilienhauses,
7.3 eines im Inland gelegenen Zweifamilienhauses, sofern mindestens eine Wohnung von Ihnen oder einer mitversicherten Person selbst be- wohnt wird;
7.4 eines im Inland gelegenen Wochenend-/Ferienhauses, einschließlich der zu den Ziffern 7.1 bis 7.4 zugehörigen Garagen (höch- stens zwei) und Gärten sowie eines Schrebergartens.
Haus- und Grundbesitz. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer und Nutznießer von Grund- stücken, Gebäuden oder Räumlichkeiten, die ausschließlich für den versicherten Beruf oder für Wohnzwecke des Versicherungsnehmers und seiner Betriebsangehörigen benutzt werden. Werden Grundstücke oder Räume (auch Garagen) ganz oder teilweise an betriebsfremde Personen vermietet, verpachtet oder sonst überlassen, ist die gesetzliche Haftpflicht aus dem Besitz der Grundstücke, Gebäude und Räumlichkeiten nur bei besonderer Vereinbarung mitversichert. Versichert sind hierbei Ansprüche aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versicherungsnehmer in den oben genannten Eigenschaften obliegen (z. B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen). Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht ▪ des Versicherungsnehmers als früherer Besitzer aus § 836 Abs. 2 Bürger- liches Gesetzbuch (BGB), wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand, ▪ der Familienangehörigen des Versicherungsnehmers aus der Wahrnehmung von dessen Pflichten als Haus- und/oder Grundbesitzer; ▪ der durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen Betreuung der Grundstücke beauftragten Personen für Ansprüche, die gegen sie aus Anlass der Ausführung dieser Verrichtungen erhoben werden; ▪ der Insolvenzverwalter in dieser Eigenschaft (siehe Ziff. 27 AHB).
Haus- und Grundbesitz. Mitversichert sind Schadensersatzverpflichtungen aus der Innehabung von Grundstücken, Gebäuden oder Räumlichkeiten, die ausschließlich für die ärztliche Praxis und/oder ausschließlich für Wohnzwecke des Versicherten benützt werden.