Gründung der HETA als Vorwegnahme von Abwicklungsinstrumenten Musterklauseln

Gründung der HETA als Vorwegnahme von Abwicklungsinstrumenten. Die Schaffung der Abbaueinheit HETA erfolgte auf Grundlage des GSA als Teil des Hypo- Sammelgesetzes. Der österreichische Gesetzgeber wollte „einen Ausgleich zwischen dem öffentlichen Interesse an einer geordneten Abwicklung […] sowie den Rechten der […] Betroffenen [erzielen] die ohne die Anstrengungen des Bundes, also im Fall einer Insolvenz, noch schlechter gestellt wären“ (ErlRV 178 BlgNR XXV. GP, 13). Er griff mit dem GSA – in Kenntnis der europa- rechtlichen Vorgaben – der Umsetzung der BRRD vor und setzte zwingend erforderliche erste Maßnahmen für eine Abwicklung der HBInt. Dazu im Einzelnen: Um die damalige HBInt in eine Abbaueinheit mit der primären Aufgabe des Portfolioabbaus umzu- wandeln, erließ der österreichische Gesetzgeber das GSA, das am 01.08.2014 in Kraft trat. Zur Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen, kein Einlagengeschäft zu betreiben und keine qualifi- zierte Beteiligung an einem Kreditinstitut oder an einer Wertpapierfirma zu halten (§ 2 Abs. 1 GSA), veräußerte die HBInt im September und Oktober 2014 ihre Aktien an der Hypo SEE Hol- ding AG an die FIMBAG und ihre Aktien an der Hypo Alpe-Adria Bank S.p.A. an die HBI- Bundesholding AG. Weiters zeigte der Vorstand der HBInt der FMA an, dass die HBInt kein Einla- gengeschäft mehr betreibe, was vom Bankprüfer bestätigt wurde. Am 30.10.2014 wurde der Fir- menwortlaut der HBInt in HETA ASSET RESOLUTION AG geändert und die Aufgabe der Gesell- schaft den Vorgaben des GSA angepasst. Daraufhin erließ die FMA – wie im GSA vorgesehen – am 30.10.2014 einen Bescheid, mit dem das Erlöschen der Konzession zum Betrieb von Bankgeschäften der HBInt festgestellt wurde; die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 GSA waren erfüllt und die HBInt wird seither als Abbaueinheit iSd § 3 GSA fortgeführt. Die beschriebenen Vorgänge rund um die Schaffung der HETA sind als die Anwendung der Ab- wicklungsinstrumente der Unternehmensveräußerung und der Ausgliederung von Vermögenswer- ten iSd BRRD einzustufen: Mit dem Instrument der Unternehmensveräußerung werden Anteile oder Vermögenswerte des abzuwickelnden Instituts auf eine übernehmende Gesellschaft, die kein Brückeninstitut sein darf, übertragen (Art. 38 BRRD). Dies ist für die Veräußerung von Anteilen der HBInt an anderen Institu- te zu bejahen; bei den Erwerbern handelte es sich um keine Brückeninstitute, sondern um die FIMBAG bzw. die HBI-Bundesholding AG. Zugleich handelte es sich bei den Maßnahmen im GSA auch um das Instrument der Ausgliede- rung von Vermögens...

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  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

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  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.