Gutschrift von Überweisungen. (1) Die Bank schreibt bei Überweisungen aus dem Inland sowie bei Überweisungen aus EU-/EWR- und Drittstaaten in EU-/EWR-Währungen den Überweisungsbetrag dem Konto des Zahlungsempfängers für Zwecke der Zinsberechnung mit Wertstellung des Geschäfts- tages des Eingangs bei ihr gut. (2) Überweisungen in Drittstaaten-Währungen wird die Bank baldmöglichst gutschreiben.
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