Weisungsgebundenheit Musterklauseln

Weisungsgebundenheit. Der Versicherungsmakler verpflichtet sich, die Versicherer nur entsprechend der Weisungen des Auftraggebers zu informieren. Darüberhinausgehende Informationen werden an Versicherer oder sonstige Dritte nicht weitergegeben, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
Weisungsgebundenheit den Weisungen zu folgen, die ihr/ihm im Rahmen der Berufsausbildung von der/vom Aus- bildenden, von der/vom Ausbilder/in oder von anderen weisungsberechtigten Personen, soweit sie als weisungsberechtigt bekannt gemacht worden sind, erteilt werden;
Weisungsgebundenheit den Weisungen zu folgen, die ihm/ihr im Rahmen der Berufsausbildung von dem/der Ausbildenden, von Ausbildern und Ausbilderinnen oder von anderen weisungsberechtig- ten Personen erteilt werden;
Weisungsgebundenheit den Weisungen zu folgen die ihm im Rahmen des Studiums vom Ausbilder und anderen weisungsberechtigten Personen erteilt werden;
Weisungsgebundenheit den Weisungen zu folgen, die ihr / ihm im Rahmen der Ausbildung von der Ausbilderin / der Anleiterin bzw. vom Ausbilder / Anleiter und von anderen weisungsberechtigten Personen erteilt werden; - die für die jeweilige Ausbildungsstätte geltende Ordnung zu beachten; - Ausbildungsmittel, Werkzeuge, Maschinen und sonstige Einrichtungen pfleglich zu behandeln und sie nur zu den ihr / ihm übertragenen Arbeiten zu verwenden; - über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse während des Ausbildungsverhältnisses und auch nach ihrem / seinem Ausscheiden Stillschweigen zu wahren; - bei Fernbleiben von der Ausbildung, von Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studienakademie oder von sonstigen Ausbildungsveranstaltungen unter Angabe von Gründen unverzüglich die Ausbildungsstätte zu benachrichtigen und ihr bei Krankheit oder Unfall die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als 3 Kalendertage, hat die / der Studierende eine ärztliche Bescheinigung über die bestehende Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauf folgenden Arbeitstag vorzulegen. Die Ausbildungsstätte ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen; - die Ausbildungsstätte über die Immatrikulation, deren Widerruf, die Genehmigung einer Beurlaubung, die Exmatrikulation, alle von ihr / ihm erzielten Prüfungsergebnisse, den Verlust des Prüfungsanspruchs sowie das eventuelle Einlegen von Rechtsmitteln gegen Entscheidungen der DHBW unverzüglich zu informieren;
Weisungsgebundenheit a. Der Auftragnehmer erhebt und verarbeitet personenbezogene Daten im Rahmen der im Hauptvertrag geregelten Dienste ausschließlich im Auftrag und gemäß den Weisungen des Auftraggebers, in dem in Anhang 1 vorgesehenen Zweck und Umfang sowie in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieser AVV.
Weisungsgebundenheit. Der Auftragnehmer verarbeitet die Daten nur auf dokumentierte Weisung des Auftraggebers hin, sofern der Auftragnehmer nicht durch das Recht der EU oder der EU-Mitgliedstaaten, dem der Auftragnehmer unterliegt, hierzu verpflichtet ist. Im Falle einer solchen Verpflichtung teilt der Auftragnehmer dem Auftraggeber diese rechtlichen Anforderungen vor der Verarbeitung mit, sofern das betreffende Recht eine solche Mitteilung nicht wegen eines wichtigen öffentlichen Interesses verbietet. Weisungen des Auftraggebers können sich auch auf die Übermittlung personenbezogener Daten in ein Land außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums beziehen, sofern dies durch diesen Vertrag nicht bereits festgelegt ist.
Weisungsgebundenheit. (1) Der Auftragnehmer darf Daten von betroffenen Personen nur im Rahmen des Auftrages und der Weisungen des Auftraggebers verarbeiten außer es liegt ein Ausnahmefall im Sinne des Artikel 28 Abs. 3 a) DS-GVO vor. Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber unverzüglich, wenn er der Auffassung ist, dass eine Weisung gegen anwendbare Gesetze verstößt. Der Auftragnehmer darf die Umsetzung der Weisung solange aussetzen, bis sie vom Auftraggeber bestätigt oder abgeändert wurde.
Weisungsgebundenheit. (1) Die Auftragnehmerin darf Daten von betroffenen Personen nur im Rahmen des Auftrages und der dokumentierten Weisungen des Auftraggebers verarbeiten. Die Weisungen werden anfänglich durch die Leistungsvereinbarung festgelegt und können vom Auftraggeber danach in Textform geändert, ergänzt oder ersetzt werden. Mündliche Weisungen sind vom Auftraggeber unverzüglich in Textform zu bestätigen.
Weisungsgebundenheit den Weisungen zu folgen, die ihm im Rahmen der praktischen Studienabschnitte und in den wissenschaftlich theoretischen Studienabschnitten von weisungsberechtigten Personen erteilt werden;