Weisungsbefugnis des Auftraggebers Musterklauseln

Weisungsbefugnis des Auftraggebers. (1) Mündliche Weisungen bestätigt der Auftraggeber unverzüglich (mind. Textform).
Weisungsbefugnis des Auftraggebers. 9.1 Mündliche Weisungen bestätigt der Auftraggeber unverzüglich (mind. Textform).
Weisungsbefugnis des Auftraggebers. Der Umgang mit den personenbezogenen Daten erfolgt im Rahmen der getroffenen Vereinbarungen und nach Weisung des Auftraggebers. Der Auftraggeber behält sich im Rahmen der in dieser Vereinbarung getroffenen Auftragsbeschreibung ein Weisungsrecht über Art, Umfang und Verfahren der Datenverarbeitung vor, dass er durch Einzelweisungen konkretisieren kann. Änderungen des Verarbeitungsgegenstandes und Verfahrensänderungen sind gemeinsam abzustimmen und zu dokumentieren. Auskünfte an Dritte oder den Betroffenen darf der Auftragnehmer nur nach vorheriger Zustimmung des Auftraggebers erteilen. Die Datenverarbeitung erfolgt nur auf Weisung des Auftraggebers, es sei denn, der Auftragnehmer ist durch das Recht der Europäischen Union oder der Mitgliedstaaten, dem der Auftragnehmer unterliegt, zur Verarbeitung dieser Daten verpflichtet (z.B. bei Ermittlungen von Strafverfolgungs- oder Staatsschutzbehörden). In einem solchen Fall teilt der Auftragnehmer dem Auftraggeber diese rechtlichen Anforderungen vor der Verarbeitung mit, sofern das betreffende Recht eine solche Mitteilung nicht untersagt. Der Auftragnehmer verwendet die Daten nur für die vereinbarten Zwecke und ist insbesondere nicht berechtigt, sie an Dritte weiterzugeben. Kopien und Duplikate werden ohne Wissen des Auftraggebers nicht erstellt. Hiervon ausgenommen sind Sicherungskopien, soweit sie zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Datenverarbeitung erforderlich sind, sowie Daten, die im Hinblick auf die Vertragsdurchführung oder die Einhaltung gesetzlicher Aufbewahrungspflichten erforderlich sind. Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber unverzüglich zu informieren, wenn er der Meinung ist, eine Weisung verstoße gegen datenschutzrechtliche Vorschriften. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Durchführung der entsprechenden Weisung solange auszusetzen, bis sie durch einen Verantwortlichen beim Auftraggeber bestätigt oder geändert wird.
Weisungsbefugnis des Auftraggebers. Mündliche Weisungen bestätigt der Auftraggeber unverzüglich (mind. Textform). Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber unverzüglich zu informieren, wenn er der Meinung ist, eine Weisung verstoße gegen Datenschutzvorschriften. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Durchführung der entsprechenden Weisung solange auszusetzen, bis sie durch den Auftraggeber bestätigt oder geändert wird.
Weisungsbefugnis des Auftraggebers. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Verarbeitung der ihm übergebenen personenbezogenen Daten ausschließlich im Rahmen der vertraglich festgelegten Weisungen des Auftraggebers durchzuführen. Ist der Auftragnehmer der Ansicht, dass eine Weisung des Auftraggebers gegen das Bundesdatenschutzgesetz oder andere Vorschriften über den Datenschutz verstößt, hat er den Auftraggeber unverzüglich darauf hinzuweisen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber jederzeit Auskünfte zu erteilen, soweit seine Daten und Unterlagen betroffen sind.
Weisungsbefugnis des Auftraggebers. (1) Falls vom Auftragnehmer keine näheren Angaben zu den weisungsempfangsberechtigten Personen gemacht werden, kann der Auftraggeber davon ausgehen, dass alle Mitarbeiter des Auftragnehmers weisungsempfangsberechtigt sind.
Weisungsbefugnis des Auftraggebers. Authority of the Contractee
Weisungsbefugnis des Auftraggebers. 9.1 Der Auftraggeber behält sich vor, den Auftragsgegenstand nach Art, Umfang und Verfahren im Rahmen dieser Vereinbarung durch mündliche oder schriftliche Weisungen zu konkretisieren. Im Falle einer mündlichen Weisung ist diese unverzüglich schriftlich durch den Auftraggeber zu bestätigen. Der Auftragnehmer hat Person, Datum und Uhrzeit der mündlichen Weisung in angemessener Form zu protokollieren. Der Auftraggeber hat ausdrücklich den Grund dafür zu benennen, warum keine schriftliche Weisung erfolgen konnte.
Weisungsbefugnis des Auftraggebers. Der Umgang mit den Daten erfolgt ausschließlich im Rahmen der getroffenen Vereinbarungen und nach Weisung des Auftraggebers (vgl. § 11 Abs. 3 Satz 1 BDSG). Der Auftraggeber behält sich im Rah- men der in dieser Vereinbarung getroffenen Auf- tragsbeschreibung ein umfassendes Weisungsrecht über Art, Umfang und Verfahren der Datenverarbei- tung vor, das er durch Einzelweisungen konkreti- sieren kann. Änderungen des Verarbeitungsgegen- standes und Verfahrensänderungen sind gemeinsam abzustimmen und zu dokumentieren. Auskünfte an Dritte oder den Betroffenen darf der Auftragnehmer nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch den Auftraggeber erteilen. tionen unverzüglich zur Verfügung zu stellen
Weisungsbefugnis des Auftraggebers. (1) Der Auftraggeber behält sich hinsichtlich der Verarbeitung im Auftrag ein umfassendes Weisungs- recht vor.