Weisungsbefugnis des Auftraggebers. (1) Mündliche Weisungen bestätigt der Auftraggeber unverzüglich (mind. Textform).
(2) Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber unverzüglich zu informieren, wenn er der Meinung ist, eine Weisung verstoße gegen Datenschutzvorschriften. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Durchführung der entsprechenden Weisung solange auszusetzen, bis sie durch den Auftraggeber bestätigt oder geändert wird.
Weisungsbefugnis des Auftraggebers. Der Umgang mit den personenbezogenen Daten erfolgt im Rahmen der getroffenen Vereinbarungen und nach Weisung des Auftraggebers. Der Auftraggeber behält sich im Rahmen der in dieser Vereinbarung getroffenen Auftragsbeschreibung ein Weisungsrecht über Art, Umfang und Verfahren der Datenverarbeitung vor, dass er durch Einzelweisungen konkretisieren kann. Änderungen des Verarbeitungsgegenstandes und Verfahrensänderungen sind gemeinsam abzustimmen und zu dokumentieren. Auskünfte an Dritte oder den Betroffenen darf der Auftragnehmer nur nach vorheriger Zustimmung des Auftraggebers erteilen. Die Datenverarbeitung erfolgt nur auf Weisung des Auftraggebers, es sei denn, der Auftragnehmer ist durch das Recht der Europäischen Union oder der Mitgliedstaaten, dem der Auftragnehmer unterliegt, zur Verarbeitung dieser Daten verpflichtet (z.B. bei Ermittlungen von Strafverfolgungs- oder Staatsschutzbehörden). In einem solchen Fall teilt der Auftragnehmer dem Auftraggeber diese rechtlichen Anforderungen vor der Verarbeitung mit, sofern das betreffende Recht eine solche Mitteilung nicht untersagt. Der Auftragnehmer verwendet die Daten nur für die vereinbarten Zwecke und ist insbesondere nicht berechtigt, sie an Dritte weiterzugeben. Kopien und Duplikate werden ohne Wissen des Auftraggebers nicht erstellt. Hiervon ausgenommen sind Sicherungskopien, soweit sie zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Datenverarbeitung erforderlich sind, sowie Daten, die im Hinblick auf die Vertragsdurchführung oder die Einhaltung gesetzlicher Aufbewahrungspflichten erforderlich sind. Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber unverzüglich zu informieren, wenn er der Meinung ist, eine Weisung verstoße gegen datenschutzrechtliche Vorschriften. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Durchführung der entsprechenden Weisung solange auszusetzen, bis sie durch einen Verantwortlichen beim Auftraggeber bestätigt oder geändert wird.
Weisungsbefugnis des Auftraggebers. Die Entscheidungs- bzw. Weisungsbefugnis für die Auftragsverarbeitung hat allein der Auftraggeber. Der Auftragnehmer wird allein im Auftrag und im Interesse des Auftraggebers tätig. Die Verantwortung für die Einhaltung des Datenschutzrechts und die Rechtmäßigkeit der Auftragsverarbeitung sowie für die Wahrung der Rechte der Betroffenen liegt beim Auftraggeber. Der Auftragnehmer führt die Auftragsverarbeitung ausschließlich im Rahmen der Vereinbarung und nach schriftlichen Weisungen des Auftraggebers durch, wobei die Weisungen vorrangig gelten, oder wenn eine gesetzliche Verpflichtung zur Verarbeitung besteht. Mündliche Weisungen wird der Auftraggeber unverzüglich schriftlich bestätigen. Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, ohne vorherige schriftliche Zustimmung durch den Auftraggeber Erklärungen gegenüber den Betroffenen abzugeben. Im Falle einer gesetzlichen Verpflichtung teilt der Auftragnehmer dem Auftraggeber diese Verpflichtung vor der Verarbeitung mit. Der Auftragnehmer darf die Auftragsdaten nicht eigenmächtig, sondern nur nach schriftlicher Weisung des Auftraggebers berichtigen, löschen oder deren Verarbeitung einschränken. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber über sämtliche Anfragen und Beanstandungen der Betroffenen unverzüglich schriftlich unterrichten sowie den Auftraggeber bei Wahrung der Rechte der Betroffenen unterstützen, wie z.B. durch Benachrichtigung, Auskunftserteilung oder Berichtigung, Sperrung und Löschung von Auftragsdaten. Die Parteien beachten im Rahmen der Auftragsverarbeitung die einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorschriften. Ist der Auftragnehmer der Ansicht, dass eine Vereinbarung oder Weisung gegen datenschutzrechtliche Vorschriften verstößt, wird er den Auftraggeber hierüber unverzüglich schriftlich informieren. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Durchführung der entsprechenden Weisung, solange auszusetzen, bis sie durch den Auftraggeber bestätigt oder geändert wird.
(1) Mündliche Weisungen bestätigt der Auftraggeber unverzüglich (mind. Textform).
(2) Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber unverzüglich zu informieren, wenn er der Meinung ist, eine Weisung verstoße gegen Datenschutzvorschriften. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Durchführung der entsprechenden Weisung, solange auszusetzen, bis sie durch den Auftraggeber bestätigt oder geändert wird.
Weisungsbefugnis des Auftraggebers. (1) Mündliche Weisungen bestätigt der Auftraggeber unverzüglich in Textform.
(2) Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber unverzüglich zu informieren, wenn er der Meinung ist, eine Wei- sung verstoße gegen Datenschutzvorschriften. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Durchführung der entspre- chenden Weisung solange auszusetzen, bis sie durch den Auftraggeber bestätigt oder geändert wird.
Weisungsbefugnis des Auftraggebers. Authority of the Contractee
9.1. Der Auftraggeber behält sich vor, den Auftragsgegenstand nach Art, Umfang und Verfahren im Rahmen dieser Vereinbarung durch mündliche oder schriftliche Weisungen zu konkretisieren. Im Falle einer mündlichen Weisung ist diese unverzüglich schriftlich durch den Auftraggeber zu bestätigen. Der Auftragnehmer hat Person, Datum und Uhrzeit der mündlichen Weisung in angemessener Form zu protokollieren. Der Auftraggeber hat ausdrücklich den Grund dafür zu benennen, warum keine schriftliche Weisung erfolgen konnte.
9.2. Änderungen des Vertragsgegenstandes müssen gemeinsam mit dem Auftragnehmer abgestimmt werden.
Weisungsbefugnis des Auftraggebers. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Verarbeitung der ihm übergebenen personenbezogenen Daten ausschließlich im Rahmen der vertraglich festgelegten Weisungen des Auftraggebers durchzuführen. Ist der Auftragnehmer der Ansicht, dass eine Weisung des Auftraggebers gegen das Bundesdatenschutzgesetz oder andere Vorschriften über den Datenschutz verstößt, hat er den Auftraggeber unverzüglich darauf hinzuweisen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber jederzeit Auskünfte zu erteilen, soweit seine Daten und Unterlagen betroffen sind.
Weisungsbefugnis des Auftraggebers. Mündliche Weisungen bestätigt der Auftraggeber unverzüglich (mind. Textform).
Weisungsbefugnis des Auftraggebers. (1) Falls vom Auftragnehmer keine näheren Angaben zu den weisungsempfangsberechtigten Personen gemacht werden, kann der Auftraggeber davon ausgehen, dass alle Mitarbeiter des Auftragnehmers weisungsempfangsberechtigt sind.
(2) Mündliche Weisungen bestätigt der AG unverzüglich (mind. Textform).
(3) Der AN hat den AG unverzüglich zu informieren, wenn er der Meinung ist, eine Weisung verstoße gegen Datenschutzvorschriften. Der AN ist berechtigt, die Durchführung der entsprechenden Weisung so lange auszusetzen, bis sie durch den AG bestätigt oder geändert wird.
Weisungsbefugnis des Auftraggebers. (1) Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten nur auf Basis dokumentierter Weisungen des Auftraggebers, es sei denn er ist nach dem Recht des Mitgliedstaats oder nach Unionsrecht zu einer Verarbeitung verpflichtet. Mündliche Weisungen bestätigt der Auftraggeber unverzüglich (mind. Textform). Die anfänglichen Weisungen des Auftraggebers werden durch diesen Vertrag festgelegt.
(2) Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber unverzüglich zu informieren, wenn er der Meinung ist, eine Weisung verstoße gegen Datenschutzvorschriften. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Durchführung der entsprechenden Weisung so lange auszusetzen, bis sie durch den Auftraggeber bestätigt oder geändert wird.
Weisungsbefugnis des Auftraggebers. Mündliche Weisungen bestätigt der Auftraggeber unverzüglich (mind. Textform). Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber unverzüglich zu informieren, wenn er der Meinung ist, eine Weisung verstoße gegen Datenschutzvorschriften. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Durchführung der entsprechenden Weisung solange auszusetzen, bis sie durch den Auftraggeber bestätigt oder geändert wird. Die weisungsbefugten Personen des Auftraggebers werden dem Auftragnehmer im Vorfeld schrift- lich mitgeteilt. Weisungsempfänger beim Auftragnehmer sind: ▪ Xxxxxxx Xxxxxxxxx ▪ Xxxxxx Xxxxxxxxxxxxxx ▪ Xxxxxx Xxxxxx ▪ Xxxx Xxxxx ▪ Xxxxx Xxxxxxx ▪ Xxxxx Xxxxxxxx Eine Änderung der Weisungsempfänger wird dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich mit- geteilt.