Gutschriften, Belastungen. (1) Alle Zahlungen im Verkehr zwischen der Bank und dem Kontoinhaber, insbesondere für die in den Abschnitten II. bis X. behandelten Geschäftsfälle, werden auf dem Girokonto gebucht, soweit in diesen Abschnitten nichts anderes bestimmt ist. (2) Die Bank kann Beträge, die der Kontoinhaber ihr schuldet, auf dem Girokonto belasten. (3) Gutschriften, die ohne eine Verpflichtung gebucht werden (z. B. wegen Irrtums, Schreibfehlers), darf die Bank durch einfache Buchung rückgängig machen (stornieren), soweit ihr ein Rückforderungsanspruch zusteht. (4) Belastungsbuchungen aus Schecks und Lastschriften sind erst dann wirksam, wenn die Belastung nicht spätestens am zweiten Geschäftstag nach ihrer Vornahme rückgängig gemacht wird.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen
Gutschriften, Belastungen. (1) Alle Zahlungen im Verkehr zwischen der Bank und dem Kontoinhaber, insbesondere für die in den Abschnitten II. II bis X. X behandelten Geschäftsfälle, werden auf dem Girokonto gebucht, soweit in diesen Abschnitten nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Bank kann Beträge, die der Kontoinhaber ihr schuldet, auf dem Girokonto belasten.
(3) Gutschriften, die ohne eine Verpflichtung gebucht werden (z. B. wegen Irrtums, Schreibfehlers), darf die Bank durch einfache Buchung rückgängig machen (stornieren), soweit ihr ein Rückforderungsanspruch zusteht.
(4) Belastungsbuchungen aus Schecks und Lastschriften sind erst dann wirksam, wenn die Belastung nicht spätestens am zweiten Geschäftstag nach ihrer Vornahme rückgängig gemacht wirdwird (Einlösung).
(5) Bei einer gesonderten Überlassung von Datenträgern oder DFÜ-Dateien mit Gutschriften durch das Rechenzentrum der Bank tritt eine Verpflichtung der Bank erst dann ein, wenn die kontoführende Stelle eine Gutschrift erteilt hat.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Gutschriften, Belastungen. (1) Alle Zahlungen im Verkehr zwischen der Bank und dem Kontoinhaber, insbesondere für die in den Abschnitten II. II bis X. X behandelten Geschäftsfälle, werden auf dem Girokonto gebucht, soweit in diesen Abschnitten nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Bank kann Beträge, die der Kontoinhaber ihr schuldet, auf dem Girokonto belasten.
(3) Gutschriften, die ohne eine Verpflichtung gebucht werden (z. B. wegen Irrtums, Schreibfehlers), darf die Bank durch einfache Buchung rückgängig machen (stornieren), soweit so- weit ihr ein Rückforderungsanspruch zusteht.
(4) Belastungsbuchungen aus Schecks und Lastschriften sind erst dann wirksam, wenn die Belastung nicht spätestens am zweiten Geschäftstag nach ihrer Vornahme rückgängig gemacht wirdwird (Einlösung).
(5) Bei einer gesonderten Überlassung von DFÜ-Dateien mit Gutschriften durch das Re- chenzentrum der Bank tritt eine Verpflichtung der Bank erst dann ein, wenn die kontofüh- rende Stelle eine Gutschrift erteilt hat.
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