Common use of Güterschäden Clause in Contracts

Güterschäden. 10.1.1 Der Lagerhalter haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Lagerung bis zur Auslieferung entsteht, es sei denn, dass der Schaden durch die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht abgewendet werden konnte. Dies gilt auch dann, wenn der Lagerhalter gemäß § 472 Abs. 2 HGB das Gut bei einem Dritten einlagert. Wer berechtigt ist, Xxxxxxxxxxxxx wegen Verlustes zu fordern, kann das Gut als verlorengegangen behandeln, wenn es nicht binnen 30 Tagen nach Ablauf der vereinbarten Lieferfrist durch den Lagerhalter abgeliefert worden ist.

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Samples: www.umzuege-nord.de, www.flensburg-umzug.de, www.komm-logistik.com

Güterschäden. 10.1.1 Der Lagerhalter haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Lagerung Lage- rung bis zur Auslieferung entsteht, es sei denn, dass der Schaden durch die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht abgewendet werden konnte. Dies gilt auch dann, wenn der Lagerhalter gemäß § 472 Abs. 2 HGB das Gut bei einem Dritten einlagert. Wer berechtigt istIst der Einlagerer berechtigt, Xxxxxxxxxxxxx Schadensersatz wegen Verlustes zu fordern, kann er das Gut als verlorengegangen behandeln, wenn es nicht binnen 30 Tagen nach Ablauf der vereinbarten Lieferfrist durch den Lagerhalter abgeliefert worden istzur Verfügung gestellt wurde, es sei denn, der Lagerhalter hat ein Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht an den Gütern.

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Samples: www.muenchener-umzug.de, www.krosanke-umzuege.de, transportrecht.org

Güterschäden. 10.1.1 Der Lagerhalter haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Lagerung bis zur Auslieferung entsteht, es sei denn, dass der Schaden durch die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht abgewendet werden konnte. Dies gilt auch dann, wenn der Lagerhalter gemäß § 472 Abs. 2 HGB das Gut bei einem Dritten einlagert. Wer berechtigt istIst der Einlagerer berechtigt, Xxxxxxxxxxxxx Schadensersatz wegen Verlustes zu fordern, kann er das Gut als verlorengegangen behandeln, wenn es nicht binnen 30 Tagen nach Ablauf der vereinbarten Lieferfrist durch den Lagerhalter abgeliefert worden istzur Verfügung gestellt wurde, es sei denn, der Lagerhalter hat ein Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht an den Gütern.

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Samples: www.hans-dederding.de, www.deus-logistik.de

Güterschäden. 10.1.1 10.1.1. Der Lagerhalter haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Lagerung bis zur Auslieferung entsteht, es sei denn, dass der Schaden durch die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns Kaufmannes nicht abgewendet werden konnte. Dies gilt auch dann, wenn der Lagerhalter gemäß gem. § 472 Abs. 2 HGB das Gut bei einem Dritten einlagert. Wer berechtigt ist, Xxxxxxxxxxxxx Schadensersatz wegen Verlustes zu fordern, kann das Gut als verlorengegangen behandeln, wenn es nicht binnen 30 Tagen nach Ablauf der vereinbarten Lieferfrist durch den Lagerhalter abgeliefert worden ist.

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Samples: www.zimmermannumzug.de, www.zimmermannumzug.de

Güterschäden. 10.1.1 Der Lagerhalter haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Lagerung bis zur Auslieferung entsteht, es sei denn, dass daß der Schaden durch die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht abgewendet werden konnte. Dies gilt auch dann, wenn der Lagerhalter gemäß § 472 Abs. 2 HGB das Gut bei einem Dritten einlagert. Wer berechtigt ist, Xxxxxxxxxxxxx wegen Verlustes zu fordern, kann das Gut als verlorengegangen behandeln, wenn es nicht binnen 30 Tagen nach Ablauf der vereinbarten Lieferfrist durch den Lagerhalter abgeliefert worden ist.

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Samples: www.klaviertransporte-hoermann.de

Güterschäden. 10.1.1 Der Lagerhalter haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Lagerung bis zur Auslieferung entsteht, es sei denn, dass der Schaden durch die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht abgewendet werden konnte. Dies gilt auch dann, wenn der Lagerhalter gemäß § 472 Abs. 2 HGB das Gut bei einem Dritten einlagert. Wer berechtigt ist, Xxxxxxxxxxxxx wegen Verlustes zu fordern, kann das Gut als verlorengegangen behandeln, wenn es nicht binnen 30 Tagen nach Ablauf der vereinbarten Lieferfrist Lie- ferfrist durch den Lagerhalter abgeliefert worden ist.

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Samples: noble-transporte.de

Güterschäden. 10.1.1 10.1.1. Der Lagerhalter haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Lagerung bis zur Auslieferung entsteht, es sei denn, dass der Schaden durch die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht abgewendet werden konnte. Dies gilt auch dann, wenn der Lagerhalter gemäß § 472 Abs. 2 HGB das Gut bei einem Dritten einlagert. Wer berechtigt istIst der Einlagerer berechtigt, Xxxxxxxxxxxxx Schadensersatz wegen Verlustes zu fordern, kann er das Gut als verlorengegangen behandeln, wenn es nicht binnen 30 Tagen nach Ablauf der vereinbarten Lieferfrist durch den Lagerhalter abgeliefert worden istzur Verfügung gestellt wurde, es sei denn, der Lagerhalter hat ein Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht an den Gütern.

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Samples: www.hebert.de

Güterschäden. 10.1.1 Der Lagerhalter haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Lagerung bis zur Auslieferung entsteht, es sei denn, dass der Schaden durch die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht abgewendet werden konnte. Dies gilt auch dann, wenn der Lagerhalter gemäß § 472 Abs. 2 HGB das Gut bei einem Dritten einlagert. Wer berechtigt istIst der Einlagerer berechtigt, Xxxxxxxxxxxxx Schadensersatz wegen Verlustes zu fordern, kann er das Gut als verlorengegangen behandelnehandeln, wenn es nicht binnen 30 Tagen nach Ablauf der vereinbarten Lieferfrist durch den Lagerhalter abgeliefert worden istzur Verfügung gestellt wurde, es sei denn, der Lagerhalter hat ein Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht an den Gütern.

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Samples: www.lz-spedition.de

Güterschäden. 10.1.1 Der Lagerhalter haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Lagerung bis zur Auslieferung entsteht, es sei denn, dass der Schaden durch die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht abgewendet werden konnte. Dies gilt auch dann, wenn der Lagerhalter gemäß § 472 Abs. 2 HGB das Gut bei einem Dritten einlagert. Wer berechtigt ist, Xxxxxxxxxxxxx wegen Verlustes zu fordern, kann das Gut als verlorengegangen behandelnbehalten, wenn es nicht binnen 30 Tagen nach Ablauf der vereinbarten Lieferfrist durch den Lagerhalter abgeliefert worden ist.

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Samples: mobilkranlogistik.de

Güterschäden. 10.1.1 Der Lagerhalter haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Lagerung bis zur Auslieferung entsteht, es sei denn, dass der Schaden durch die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht abgewendet werden konnte. Dies gilt auch dann, wenn der Lagerhalter gemäß § 472 Abs. , 2 HGB das Gut bei einem Dritten einlagert. Wer berechtigt ist, Xxxxxxxxxxxxx Xxxxxxxxxx- satz wegen Verlustes zu fordern, kann das Gut als verlorengegangen verloren gegangen behandeln, wenn es nicht binnen 30 Tagen nach Ablauf der vereinbarten Lieferfrist durch den Lagerhalter abgeliefert worden ist.

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Samples: usdumzuege.de

Güterschäden. 10.1.1 Der Lagerhalter haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Lagerung bis zur Auslieferung entsteht, es sei denn, dass der Schaden durch die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht abgewendet werden konnte. Dies gilt auch dann, wenn der Lagerhalter gemäß § 472 Abs. 2 HGB das Gut bei einem Dritten einlagert. Wer berechtigt ist, Xxxxxxxxxxxxx wegen Verlustes zu fordern, kann das Gut als verlorengegangen verloren gegangen behandeln, wenn es nicht binnen 30 Tagen nach Ablauf der vereinbarten Lieferfrist durch den Lagerhalter abgeliefert worden ist.

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Samples: www.pointvogel.de

Güterschäden. 10.1.1 9.1.1 Der Lagerhalter haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Lagerung bis zur Auslieferung entsteht, es sei denn, dass der Schaden durch die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht abgewendet werden konnte. Dies gilt auch dann, wenn der Lagerhalter gemäß § 472 Abs. 2 HGB das Gut bei einem Dritten einlagert. Wer berechtigt ist, Xxxxxxxxxxxxx wegen Verlustes zu fordern, kann das Gut als verlorengegangen verloren gegangen behandeln, wenn es nicht binnen 30 Tagen nach Ablauf der vereinbarten Lieferfrist durch den Lagerhalter abgeliefert worden ist.

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Samples: irp-cdn.multiscreensite.com

Güterschäden. 10.1.1 Der Lagerhalter haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Lagerung bis zur Auslieferung entsteht, es sei denn, dass der Schaden durch die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht abgewendet werden konnte. Dies gilt auch dann, wenn der Lagerhalter gemäß § 472 Abs. 2 HGB das Gut bei einem Dritten einlagert. Wer berechtigt ist, Xxxxxxxxxxxxx Schadensersatz wegen Verlustes zu fordern, kann das Gut als verlorengegangen behandeln, wenn es nicht binnen 30 Tagen nach Ablauf der vereinbarten Lieferfrist durch den Lagerhalter abgeliefert worden ist.

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Samples: www.all-inklusive-umzug.de

Güterschäden. 10.1.1 10.1.1. Der Lagerhalter haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Lagerung bis zur Auslieferung entsteht, es sei denn, dass der Schaden durch die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns Kaufmannes nicht abgewendet werden konnte. Dies gilt auch dann, wenn der Lagerhalter gemäß gem. § 472 Abs. 2 HGB das Gut bei einem Dritten einlagert. Wer berechtigt ist, Xxxxxxxxxxxxx Schadensersatz wegen Verlustes Ver- lustes zu fordern, kann das Gut als verlorengegangen verloren- gegangen behandeln, wenn es nicht binnen 30 Tagen nach Ablauf der vereinbarten Lieferfrist durch den Lagerhalter abgeliefert worden ist.

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Samples: www.tolmien.de

Güterschäden. 10.1.1 9.1.1 Der Lagerhalter haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Lagerung bis zur Auslieferung Auslie- ferung entsteht, es sei denn, dass der Schaden durch die Sorgfalt eines einer ordentlichen Kaufmanns Einlagerung nicht abgewendet werden konnte. Dies gilt auch dann, wenn der Lagerhalter gemäß § 472 Abs. 2 HGB das Gut bei einem Dritten einlagert. Wer berechtigt ist, Xxxxxxxxxxxxx wegen Verlustes zu fordern, kann das Gut als verlorengegangen verloren gegangen behandeln, wenn es nicht binnen 30 Tagen nach Ablauf der vereinbarten Lieferfrist durch den Lagerhalter abgeliefert worden ist.

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Samples: www.qdrei-events.de

Güterschäden. 10.1.1 Der Lagerhalter haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Lagerung bis zur Auslieferung entsteht, es sei denn, dass der Schaden durch die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht abgewendet werden konnte. Dies gilt auch dann, wenn der Lagerhalter gemäß § 472 Abs. 2 HGB das Gut bei einem Dritten einlagert. Wer berechtigt istIst der Einlagerer berechtigt, Xxxxxxxxxxxxx Schadenersatz wegen Verlustes zu fordern, kann das Gut als verlorengegangen behandeln, wenn es nicht binnen 30 Tagen nach Ablauf der vereinbarten Lieferfrist durch den Lagerhalter abgeliefert worden istzur Verfügung gestellt wurde, es sei denn, der Lagerhalter hat ein Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht an den Gütern.

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Samples: www.dbschenker.com

Güterschäden. 10.1.1 a. Der Lagerhalter haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Lagerung bis zur Auslieferung entsteht, es sei denn, dass der Schaden durch die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht abgewendet werden konnte. Dies gilt auch dann, wenn der Lagerhalter gemäß § 472 Abs. 2 HGB das Gut bei einem Dritten einlagert. Wer berechtigt ist, Xxxxxxxxxxxxx wegen Verlustes zu fordern, kann das Gut als verlorengegangen behandeln, wenn es nicht binnen 30 Tagen nach Ablauf der vereinbarten Lieferfrist durch den Lagerhalter abgeliefert worden ist.

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Samples: www.dachser-kolb.de

Güterschäden. 10.1.1 10.11 Der Lagerhalter haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Lagerung bis zur Auslieferung entsteht, es sei denn, dass der Schaden durch die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht abgewendet werden konnte. Dies gilt auch dann, wenn der Lagerhalter gemäß § 472 Abs. 2 HGB das Gut bei einem Dritten dritten einlagert. Wer berechtigt istist , Xxxxxxxxxxxxx wegen Verlustes zu fordern, kann das Gut als verlorengegangen behandeln, wenn es nicht binnen 30 Tagen nach Ablauf der vereinbarten Lieferfrist durch den Lagerhalter abgeliefert worden ist.

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Samples: www.pluemer-umzug.de

Güterschäden. 10.1.1 10.1.1. Der Lagerhalter haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Lagerung bis zur Auslieferung entsteht, es sei denn, dass daß der Schaden durch die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns Kaufmannes nicht abgewendet werden konnte. Dies gilt auch dann, wenn der Lagerhalter gemäß § 472 Abs. 2 HGB das Gut bei einem Dritten einlagert. Wer berechtigt ist, Xxxxxxxxxxxxx wegen Verlustes zu fordern, kann das Gut als verlorengegangen behandeln, wenn es nicht binnen 30 Tagen nach Ablauf der vereinbarten Lieferfrist Lagerfrist durch den Lagerhalter abgeliefert worden ist.

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Samples: www.umzug37.de