Güterschäden. 10.1.1 Der Lagerhalter haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Lagerung bis zur Auslieferung entsteht, es sei denn, dass der Schaden durch die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht abgewendet werden konnte. Dies gilt auch dann, wenn der Lagerhalter gemäß § 472 Abs. 2 HGB das Gut bei einem Dritten einlagert. Wer berechtigt ist, Xxxxxxxxxxxxx wegen Verlustes zu fordern, kann das Gut als verlorengegangen behandeln, wenn es nicht binnen 30 Tagen nach Ablauf der vereinbarten Lieferfrist durch den Lagerhalter abgeliefert worden ist. 10.1.2 Hat der Lagerhalter für gänzlichen oder teilweisen Verlust des Gutes Schadenersatz zu leisten, so ist der Wert am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Lagerung zu ersetzen. 10.1.3 Bei Beschädigung des Gutes ist der Unterschied zwischen dem Wert des unbeschädigten Gutes am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Lagerung und dem Wert zu ersetzen, den das beschädigte Gut am Ort und zur Zeit der Übernahme gehabt hätte. Es wird vermutet, dass die zur Schadensminderung und Schadensbehebung aufzuwendenden Kosten dem nach Satz 1 zu ermittelnden Unterschiedsbetrag entsprechen. 10.1.4 Der Wert des Gutes bestimmt sich nach dem Marktpreis, sonst nach dem gemeinen Wert von Gütern gleicher Art und Beschaffenheit. Ist das Gut unmittelbar vor der Übernahme zur Lagerung verkauft worden, so wird vermutet, dass der in der Rechnung des Verkäufers ausgewiesene Kaufpreis abzüglich darin enthaltener Beförderungskosten der Marktpreis ist.
Appears in 3 contracts
Samples: Allgemeine Lagerbedingungen, Lagerbedingungen, Lagerbedingungen
Güterschäden. 10.1.1 Der Lagerhalter haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Lagerung bis zur Auslieferung entsteht, es sei denn, dass der Schaden durch die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht abgewendet werden konnte. Dies gilt auch dann, wenn der Lagerhalter gemäß § 472 Abs. 2 HGB das Gut bei einem Dritten einlagert. Wer berechtigt istIst der Einlagerer berechtigt, Xxxxxxxxxxxxx Schadensersatz wegen Verlustes zu fordern, kann er das Gut als verlorengegangen behandeln, wenn es nicht binnen 30 Tagen nach Ablauf der vereinbarten Lieferfrist durch den Lagerhalter abgeliefert worden istzur Verfügung gestellt wurde, es sei denn, der Lagerhalter hat ein Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht an den Gütern.
10.1.2 Hat der Lagerhalter für gänzlichen oder teilweisen Verlust des Gutes Schadenersatz zu leisten, so ist der Wert am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Lagerung Zeitwert zu ersetzen.
10.1.3 Bei Beschädigung des Gutes ist der Unterschied zwischen dem Wert des unbeschädigten Gutes am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Lagerung und dem Wert zu ersetzen, den das beschädigte Gut am Ort und zur Zeit der Übernahme gehabt hätte. Es wird vermutet, dass die zur Schadensminderung und Schadensbehebung aufzuwendenden Kosten dem nach Satz 1 zu ermittelnden Unterschiedsbetrag entsprechen.
10.1.4 Der Wert des Gutes bestimmt sich nach dem Marktpreis, sonst nach dem gemeinen Wert von Gütern gleicher Art und Beschaffenheit. Ist das Gut unmittelbar vor der Übernahme zur Lagerung verkauft worden, so wird vermutet, dass der in der Rechnung des Verkäufers ausgewiesene Kaufpreis abzüglich darin enthaltener Beförderungskosten der Marktpreis ist.
Appears in 2 contracts
Samples: Lagervertrag, Lagervertrag
Güterschäden. 10.1.1 Der Lagerhalter haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Lagerung Lage- rung bis zur Auslieferung entsteht, es sei denn, dass der Schaden durch die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht abgewendet werden konnte. Dies gilt auch dann, wenn der Lagerhalter gemäß § 472 Abs. 2 HGB das Gut bei einem Dritten einlagert. Wer berechtigt istIst der Einlagerer berechtigt, Xxxxxxxxxxxxx Schadensersatz wegen Verlustes zu fordern, kann er das Gut als verlorengegangen behandeln, wenn es nicht binnen 30 Tagen nach Ablauf der vereinbarten Lieferfrist durch den Lagerhalter abgeliefert worden istzur Verfügung gestellt wurde, es sei denn, der Lagerhalter hat ein Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht an den Gütern.
10.1.2 Hat der Lagerhalter für gänzlichen oder teilweisen Verlust des Gutes Schadenersatz zu leisten, so ist der Wert am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Lagerung Zeitwert zu ersetzen.
10.1.3 Bei Beschädigung des Gutes ist der Unterschied zwischen dem Wert des unbeschädigten Gutes am Ort und zur Zeit der Übernahme Übernah- me zur Lagerung und dem Wert zu ersetzen, den das beschädigte Gut am Ort und zur Zeit der Übernahme gehabt hätte. Es wird vermutetver- mutet, dass die zur Schadensminderung und Schadensbehebung aufzuwendenden Kosten dem nach Satz 1 zu ermittelnden Unterschiedsbetrag Unter- schiedsbetrag entsprechen.
10.1.4 Der Wert des Gutes bestimmt sich nach dem Marktpreis, sonst nach dem gemeinen Wert von Gütern gleicher Art und Beschaffenheit. Ist das Gut unmittelbar vor der Übernahme zur Lagerung verkauft worden, so wird vermutet, dass der in der Rechnung des Verkäufers ausgewiesene Kaufpreis abzüglich darin enthaltener Beförderungskosten Beförderungs- kosten der Marktpreis ist.
Appears in 2 contracts
Samples: Lagerbedingungen, Allgemeine Lagerbedingungen
Güterschäden. 10.1.1 10.1.1. Der Lagerhalter haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Lagerung bis zur Auslieferung entsteht, es sei denn, dass der Schaden durch die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns Kaufmannes nicht abgewendet werden konnte. Dies gilt auch dann, wenn der Lagerhalter gemäß gem. § 472 Abs. 2 HGB das Gut bei einem Dritten einlagert. Wer berechtigt ist, Xxxxxxxxxxxxx Schadensersatz wegen Verlustes zu fordern, kann das Gut als verlorengegangen behandeln, wenn es nicht binnen 30 Tagen nach Ablauf der vereinbarten Lieferfrist durch den Lagerhalter abgeliefert worden ist.
10.1.2 10.1.2. Hat der Lagerhalter für gänzlichen oder teilweisen Verlust des Gutes Schadenersatz zu leisten, so ist der Wert am Wert, Ort und zur Zeit der Übernahme zur Lagerung zu ersetzen.
10.1.3 10.1.3. Bei Beschädigung des Gutes ist der Unterschied zwischen dem Wert des unbeschädigten Gutes am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Lagerung und dem Wert zu ersetzen, den das beschädigte Gut am Ort und zur in der Zeit der Übernahme gehabt hätte. Es wird vermutet, dass die zur Schadensminderung und Schadensbehebung Schadenbehebung aufzuwendenden Kosten dem nach Satz 1 zu ermittelnden Unterschiedsbetrag Unterschiedbetrag entsprechen.
10.1.4 10.1.4. Der Wert des Gutes bestimmt sich nach dem Marktpreis, sonst nach dem gemeinen gemeldeten Wert von Gütern gleicher Art und Beschaffenheit. Ist das Gut unmittelbar vor der Übernahme zur Lagerung verkauft worden, so wird vermutet, dass der in der Rechnung des Verkäufers ausgewiesene Kaufpreis abzüglich darin enthaltener Beförderungskosten der Marktpreis ist.
Appears in 2 contracts
Samples: Lagerbedingungen, Lagerbedingungen
Güterschäden. 10.1.1 Der Lagerhalter haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Lagerung bis zur Auslieferung entsteht, es sei denn, dass daß der Schaden durch die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht abgewendet werden konnte. Dies gilt auch dann, wenn der Lagerhalter gemäß § 472 Abs. 2 HGB das Gut bei einem Dritten einlagert. Wer berechtigt ist, Xxxxxxxxxxxxx wegen Verlustes zu fordern, kann das Gut als verlorengegangen behandeln, wenn es nicht binnen 30 Tagen nach Ablauf der vereinbarten Lieferfrist durch den Lagerhalter abgeliefert worden ist.
10.1.2 Hat der Lagerhalter für gänzlichen oder teilweisen Verlust des Gutes Schadenersatz Scha- denersatz zu leisten, so ist der Wert am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Lagerung zu ersetzen.
10.1.3 Bei Beschädigung des Gutes ist der Unterschied zwischen dem Wert des unbeschädigten Gutes am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Lagerung und dem Wert zu ersetzen, den das beschädigte Gut am Ort und zur Zeit der Übernahme gehabt hätte. Es wird vermutet, dass daß die zur Schadensminderung und Schadensbehebung aufzuwendenden Kosten dem nach Satz 1 zu ermittelnden Unterschiedsbetrag entsprechen.
10.1.4 Der Wert des Gutes bestimmt sich nach dem Marktpreis, sonst nach dem gemeinen Wert von Gütern gleicher Art und Beschaffenheit. Ist das Gut unmittelbar vor der Übernahme zur Lagerung verkauft worden, so wird vermutet, dass daß der in der Rechnung des Verkäufers ausgewiesene Kaufpreis abzüglich darin enthaltener Beförderungskosten der Marktpreis ist.
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Lagerbedingungen
Güterschäden. 10.1.1 Der Lagerhalter haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Lagerung bis zur Auslieferung entsteht, es sei denn, dass der Schaden durch die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht abgewendet werden konnte. Dies gilt auch dann, wenn der Lagerhalter gemäß § 472 Abs. 2 HGB das Gut bei einem Dritten einlagert. Wer berechtigt ist, Xxxxxxxxxxxxx wegen Verlustes zu fordern, kann das Gut als verlorengegangen behandeln, wenn es nicht binnen 30 Tagen nach Ablauf der vereinbarten Lieferfrist Lie- ferfrist durch den Lagerhalter abgeliefert worden ist.
10.1.2 Hat der Lagerhalter für gänzlichen oder teilweisen Verlust des Gutes Schadenersatz zu leisten, so ist der Wert am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Lagerung zu ersetzen.
10.1.3 Bei Beschädigung des Gutes ist der Unterschied zwischen dem Wert des unbeschädigten Gutes am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Lagerung und dem Wert zu ersetzen, den das beschädigte Gut am Ort und zur Zeit der Übernahme derÜbernahme gehabt hätte. Es wird vermutet, dass die zur Schadensminderung und Schadensbehebung aufzuwendenden aufzu- wendenden Kosten dem nach Satz 1 zu ermittelnden Unterschiedsbetrag entsprechen.
10.1.4 Der Wert des Gutes bestimmt sich nach dem Marktpreis, sonst nach dem gemeinen Wert von Gütern gleicher glei- cher Art und Beschaffenheit. Ist das Gut unmittelbar vor der Übernahme zur Lagerung verkauft worden, so wird vermutet, dass der in der Rechnung des Verkäufers ausgewiesene Kaufpreis abzüglich darin enthaltener Beförderungskosten Beförde- rungskosten der Marktpreis ist.
Appears in 1 contract
Samples: Lagerbedingungen
Güterschäden. 10.1.1 10.1.1. Der Lagerhalter haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Lagerung bis zur Auslieferung entsteht, es sei denn, dass daß der Schaden durch die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns Kaufmannes nicht abgewendet werden konnte. Dies gilt auch dann, wenn der Lagerhalter gemäß § 472 Abs. 2 HGB das Gut bei einem Dritten einlagert. Wer berechtigt ist, Xxxxxxxxxxxxx wegen Verlustes zu fordern, kann das Gut als verlorengegangen behandeln, wenn es nicht binnen 30 Tagen nach Ablauf der vereinbarten Lieferfrist Lagerfrist durch den Lagerhalter abgeliefert worden ist.
10.1.2 10.1.2. Hat der Lagerhalter für gänzlichen oder teilweisen Verlust des Gutes Schadenersatz zu leisten, so ist der Wert am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Lagerung zu ersetzen.
10.1.3 10.1.3. Bei der Beschädigung des Gutes ist der Unterschied zwischen dem Wert des unbeschädigten Gutes am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Lagerung und dem Wert zu ersetzen, den das beschädigte Gut am Ort und zur Zeit der Übernahme gehabt hätte. Es wird vermutet, dass daß die zur Schadensminderung und Schadensbehebung aufzuwendenden Kosten dem nach Satz 1 zu ermittelnden Unterschiedsbetrag entsprechen.
10.1.4 10.1.4. Der Wert des Gutes bestimmt sich nach dem Marktpreis, sonst nach dem gemeinen Wert von Gütern gleicher Art und Beschaffenheit. Ist das Gut unmittelbar vor der Übernahme zur Lagerung verkauft worden, so wird vermutet, dass daß der in der Rechnung des Verkäufers ausgewiesene Kaufpreis abzüglich darin enthaltener Beförderungskosten der Marktpreis ist.
Appears in 1 contract
Güterschäden. 10.1.1 Der Lagerhalter haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Lagerung bis zur Auslieferung entsteht, es sei denn, dass der Schaden durch die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht abgewendet werden konnte. Dies gilt auch dann, wenn der Lagerhalter gemäß § 472 Abs. 2 HGB das Gut bei einem Dritten einlagert. Wer berechtigt ist, Xxxxxxxxxxxxx Schadensersatz wegen Verlustes zu fordern, kann das Gut als verlorengegangen behandeln, wenn es nicht binnen 30 Tagen nach Ablauf der vereinbarten Lieferfrist durch den Lagerhalter abgeliefert worden ist.
10.1.2 Hat der Lagerhalter für gänzlichen oder teilweisen Verlust des Gutes Schadenersatz Schadensersatz zu leisten, so ist der Wert am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Lagerung zu ersetzen.
10.1.3 Bei Beschädigung des Gutes ist der Unterschied zwischen dem Wert des unbeschädigten Gutes am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Lagerung und dem Wert zu ersetzen, den das beschädigte Gut am Ort und zur Zeit der Übernahme gehabt hätte. Es wird vermutet, dass die zur Schadensminderung und Schadensbehebung aufzuwendenden Kosten dem nach Satz 1 zu ermittelnden Unterschiedsbetrag entsprechen.
10.1.4 Der Wert des Gutes bestimmt sich nach dem Marktpreis, sonst nach dem gemeinen Wert von Gütern gleicher Art und Beschaffenheit. Ist das Gut unmittelbar vor der Übernahme zur Lagerung verkauft worden, so wird vermutet, dass der in der Rechnung des Verkäufers ausgewiesene Kaufpreis abzüglich darin enthaltener Beförderungskosten der Marktpreis ist.
Appears in 1 contract
Samples: Lagerbedingungen
Güterschäden. 10.1.1 9.1.1 Der Lagerhalter haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Lagerung bis zur Auslieferung entsteht, es sei denn, dass der Schaden durch die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht abgewendet werden konnte. Dies gilt auch dann, wenn der Lagerhalter gemäß § 472 Abs. 2 HGB das Gut bei einem Dritten einlagert. Wer berechtigt ist, Xxxxxxxxxxxxx wegen Verlustes zu fordern, kann das Gut als verlorengegangen verloren gegangen behandeln, wenn es nicht binnen 30 Tagen nach Ablauf der vereinbarten Lieferfrist durch den Lagerhalter abgeliefert worden ist.
10.1.2 9.1.2 Hat der Lagerhalter für gänzlichen oder teilweisen Verlust des Gutes Schadenersatz zu leisten, so ist der Wert am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Lagerung zu ersetzenbeträgt die Entschädigung für den Verlust höchstens € 620,– je Kubikmeter, bezogen auf das Volumen des beschädigten Gegenstandes. Eine höhere Haftung kann einzelvertraglich vereinbart werden.
10.1.3 9.1.3 Bei Beschädigung des Gutes ist der Unterschied zwischen dem Wert des unbeschädigten Gutes am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Lagerung und dem Wert zu ersetzen, den das beschädigte Gut am Ort und zur Zeit der Übernahme gehabt hätte, höchstens jedoch € 620,– je Kubikmeter, bezogen auf das Volumen des beschädigten Gegenstandes. Es wird vermutet, dass die zur Schadensminderung und Schadensbehebung aufzuwendenden Kosten dem nach Satz 1 zu ermittelnden Unterschiedsbetrag entsprechen.
10.1.4 9.1.4 Der Wert des Gutes bestimmt sich nach dem Marktpreis, sonst nach dem gemeinen Wert von Gütern gleicher Art und Beschaffenheit. Ist das Gut unmittelbar vor der Übernahme zur Lagerung verkauft worden, so wird vermutet, dass der in der Rechnung des Verkäufers ausgewiesene Kaufpreis abzüglich darin enthaltener Beförderungskosten der Marktpreis ist.
Appears in 1 contract
Samples: Lagerbedingungen
Güterschäden. 10.1.1 Der Lagerhalter haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Lagerung Lage- rung bis zur Auslieferung entsteht, es sei denn, dass der Schaden durch die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht abgewendet werden konnte. Dies gilt auch dann, wenn der Lagerhalter gemäß § 472 Abs. 2 HGB das Gut bei einem Dritten einlagert. Wer berechtigt istIst der Einlagerer berechtigt, Xxxxxxxxxxxxx Schadensersatz wegen Verlustes zu fordern, kann er das Gut als verlorengegangen behandeln, wenn es nicht binnen 30 Tagen nach Ablauf der vereinbarten Lieferfrist durch den Lagerhalter abgeliefert worden istzur Verfügung gestellt wurde, es sei denn, der Lagerhalter hat ein Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht an den Gütern.
10.1.2 Hat der Lagerhalter für gänzlichen oder teilweisen Verlust des Gutes Schadenersatz zu leisten, so ist der Wert am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Lagerung Zeitwert zu ersetzen.
10.1.3 Bei Beschädigung des Gutes ist der Unterschied zwischen dem Wert des unbeschädigten Gutes am Ort und zur Zeit der Übernahme Übernah- me zur Lagerung und dem Wert zu ersetzen, den das beschädigte Gut am Ort und zur Zeit der Übernahme gehabt hätte. Es wird vermutetver- mutet, dass die zur Schadensminderung und Schadensbehebung aufzuwendenden Kosten dem nach Satz 1 zu ermittelnden Unterschiedsbetrag Unter- schiedsbetrag entsprechen.
10.1.4 Der Wert des Gutes bestimmt sich nach dem Marktpreis, sonst nach dem gemeinen Wert von Gütern gleicher Art und Beschaffenheit. Ist das Gut unmittelbar vor der Übernahme zur Lagerung verkauft worden, so wird vermutet, dass der in der Rechnung des Verkäufers ausgewiesene Kaufpreis abzüglich darin enthaltener Beförderungskosten der Marktpreis ist.
Appears in 1 contract
Samples: Lagervertrag
Güterschäden. 10.1.1 a. Der Lagerhalter haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Lagerung bis zur Auslieferung entsteht, es sei denn, dass der Schaden durch die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht abgewendet werden konnte. Dies gilt auch dann, wenn der Lagerhalter gemäß § 472 Abs. 2 HGB das Gut bei einem Dritten einlagert. Wer berechtigt ist, Xxxxxxxxxxxxx wegen Verlustes zu fordern, kann das Gut als verlorengegangen behandeln, wenn es nicht binnen 30 Tagen nach Ablauf der vereinbarten Lieferfrist durch den Lagerhalter abgeliefert worden ist.
10.1.2 b. Hat der Lagerhalter für gänzlichen oder teilweisen Verlust des Gutes Schadenersatz zu leisten, so ist der Wert am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Lagerung zu ersetzen. Ist der Einlagerer kein Verbraucher, so ist nicht das Datum der Übernahme, sondern der Zeitpunkt des Schadenseintrittes maßgeblich, wenn der Schadenseintritt zu einem späteren Zeitpunkt während der Einlagerung entstanden ist.
10.1.3 c. Bei Beschädigung des Gutes ist der Unterschied zwischen dem Wert des unbeschädigten Gutes am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Lagerung und dem Wert zu ersetzen, den das beschädigte Gut am Ort und zur Zeit der Übernahme gehabt hätte. Es wird vermutet, dass die zur Schadensminderung und Schadensbehebung aufzuwendenden Kosten dem nach Satz 1 zu ermittelnden Unterschiedsbetrag entsprechen.
10.1.4 d. Der Wert des Gutes bestimmt sich nach dem Marktpreis, sonst nach dem gemeinen Wert von Gütern gleicher Art und Beschaffenheit. Ist das Gut unmittelbar vor der Übernahme zur Lagerung verkauft worden, so wird vermutet, dass der in der Rechnung des Verkäufers ausgewiesene Kaufpreis abzüglich darin enthaltener Beförderungskosten der Marktpreis ist.
Appears in 1 contract
Samples: Lagerlogistikvertrag
Güterschäden. 10.1.1 Der Lagerhalter haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Lagerung bis zur Auslieferung entsteht, es sei denn, dass der Schaden durch die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht abgewendet werden konnte. Dies gilt auch dann, wenn der Lagerhalter gemäß § 472 Abs. 2 HGB das Gut bei einem Dritten einlagert. Wer berechtigt ist, Xxxxxxxxxxxxx wegen Verlustes zu fordern, kann das Gut als verlorengegangen behandelnbehalten, wenn es nicht binnen 30 Tagen nach Ablauf der vereinbarten Lieferfrist durch den Lagerhalter abgeliefert worden ist.
10.1.2 Hat der Lagerhalter für gänzlichen oder teilweisen Verlust des Gutes Schadenersatz zu leisten, so ist der Wert am an Ort und zur Zeit der Übernahme zur Lagerung zu ersetzen., jedoch max. 620,00 € je m³.
10.1.3 Bei Beschädigung des Gutes ist der Unterschied zwischen dem Wert des unbeschädigten Gutes am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Lagerung und dem Wert zu ersetzen, den das beschädigte Gut am Ort und zur Zeit der Übernahme gehabt hätte. Es wird vermutet, dass die zur Schadensminderung und Schadensbehebung aufzuwendenden Kosten dem nach Satz 1 zu ermittelnden Unterschiedsbetrag entsprechen.
10.1.4 Der Wert des Gutes bestimmt sich nach dem Marktpreis, sonst nach dem gemeinen Wert von Gütern gleicher Art und Beschaffenheit. Ist das Gut unmittelbar vor der Übernahme zur Lagerung verkauft worden, so wird vermutet, dass der in der Rechnung des Verkäufers ausgewiesene Kaufpreis abzüglich darin enthaltener enthalten Beförderungskosten der Marktpreis ist.
Appears in 1 contract
Samples: Lagerbedingungen
Güterschäden. 10.1.1 Der Lagerhalter haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Lagerung bis zur Auslieferung entsteht, es sei denn, dass der Schaden durch die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht abgewendet werden konnte. Dies gilt auch dann, wenn der Lagerhalter gemäß § 472 Abs. 2 HGB das Gut bei einem Dritten einlagert. Wer berechtigt ist, Xxxxxxxxxxxxx wegen Verlustes zu fordern, kann das Gut als verlorengegangen behandeln, wenn es nicht binnen 30 Tagen nach Ablauf der vereinbarten Lieferfrist durch den Lagerhalter abgeliefert worden ist.
10.1.2 Hat der Lagerhalter für gänzlichen oder teilweisen Verlust des Gutes Schadenersatz zu leisten, so ist der Wert am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Lagerung zu ersetzen.
10.1.3 . Bei Beschädigung des Gutes ist der Unterschied zwischen dem Wert des unbeschädigten Gutes am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Lagerung und dem Wert zu ersetzen, den das beschädigte Gut am Ort und zur Zeit der Übernahme gehabt hätte. Es wird vermutet, dass die zur Schadensminderung und Schadensbehebung aufzuwendenden Kosten dem nach Satz 1 zu ermittelnden Unterschiedsbetrag entsprechen.
10.1.4 10.1.3 Der Wert des Gutes bestimmt sich nach dem Marktpreis, sonst nach dem gemeinen Wert von Gütern gleicher Art und Beschaffenheit. Ist das Gut unmittelbar vor der Übernahme zur Lagerung verkauft worden, so wird vermutet, dass der in der Rechnung des Verkäufers ausgewiesene Kaufpreis abzüglich darin enthaltener Beförderungskosten der Marktpreis ist.
Appears in 1 contract
Samples: Lagerbedingungen
Güterschäden. 10.1.1 10.1.1. Der Lagerhalter haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Lagerung bis zur Auslieferung entsteht, es sei denn, dass der Schaden durch die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns Kaufmannes nicht abgewendet werden konnte. Dies gilt auch dann, wenn der Lagerhalter gemäß gem. § 472 Abs. 2 HGB das Gut bei einem Dritten einlagert. Wer berechtigt ist, Xxxxxxxxxxxxx Schadensersatz wegen Verlustes Ver- lustes zu fordern, kann das Gut als verlorengegangen verloren- gegangen behandeln, wenn es nicht binnen 30 Tagen nach Ablauf der vereinbarten Lieferfrist durch den Lagerhalter abgeliefert worden ist.
10.1.2 10.1.2. Hat der Lagerhalter für gänzlichen oder teilweisen Verlust des Gutes Schadenersatz zu leisten, so ist der Wert am a, Ort und zur Zeit der Übernahme zur Lagerung zu ersetzen.
10.1.3 10.1.3. Bei Beschädigung des Gutes ist der Unterschied zwischen dem Wert des unbeschädigten Gutes am Ort und zur Zeit der Übernahme zur zu Lagerung und dem Wert zu ersetzen, den das beschädigte Gut am Ort und zur in der Zeit der Übernahme gehabt hätte. Es wird vermutet, dass die zur Schadensminderung und Schadensbehebung aufzuwendenden Schadenbehebung auf- zuwendenden Kosten dem nach Satz 1 zu ermittelnden Unterschiedsbetrag Unterschiedbetrag entsprechen.
10.1.4 10.1.4. Der Wert des Gutes bestimmt sich nach dem Marktpreis, sonst nach dem gemeinen Wert gemeldeten Wird von Gütern gleicher Art und Beschaffenheit. Ist das Gut unmittelbar vor der Übernahme zur Lagerung verkauft worden, so wird vermutet, dass der in der Rechnung des Verkäufers ausgewiesene Kaufpreis abzüglich darin enthaltener Beförderungskosten der Marktpreis ist.
Appears in 1 contract
Samples: Storage Agreement
Güterschäden. 10.1.1 10.1.1. Der Lagerhalter haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Lagerung bis zur Auslieferung entsteht, es sei denn, dass der Schaden durch die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht abgewendet werden konnte. Dies gilt auch dann, wenn der Lagerhalter gemäß § 472 Abs. 2 HGB das Gut bei einem Dritten einlagert. Wer berechtigt istIst der Einlagerer berechtigt, Xxxxxxxxxxxxx Schadensersatz wegen Verlustes zu fordern, kann er das Gut als verlorengegangen behandeln, wenn es nicht binnen 30 Tagen nach Ablauf der vereinbarten Lieferfrist durch den Lagerhalter abgeliefert worden istzur Verfügung gestellt wurde, es sei denn, der Lagerhalter hat ein Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht an den Gütern.
10.1.2 10.1.2. Hat der Lagerhalter für gänzlichen oder teilweisen Verlust des Gutes Schadenersatz zu leisten, so ist der Wert am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Lagerung Zeitwert zu ersetzen.
10.1.3 10.1.3. Bei Beschädigung des Gutes ist der Unterschied zwischen dem Wert des unbeschädigten Gutes am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Lagerung und dem Wert zu ersetzen, den das beschädigte Gut am Ort und zur Zeit der Übernahme gehabt hätte. Es wird vermutet, dass die zur Schadensminderung und Schadensbehebung aufzuwendenden Kosten dem nach Satz 1 zu ermittelnden Unterschiedsbetrag entsprechen.
10.1.4 10.1.4. Der Wert des Gutes bestimmt sich nach dem Marktpreis, sonst nach dem gemeinen Wert von Gütern gleicher Art und Beschaffenheit. Ist das Gut unmittelbar vor der Übernahme zur Lagerung verkauft worden, so wird vermutet, dass der in der Rechnung des Verkäufers ausgewiesene Kaufpreis abzüglich darin enthaltener Beförderungskosten der Marktpreis ist.
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Lagerbedingungen (Alb)
Güterschäden. 10.1.1 Der Lagerhalter haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Lagerung bis zur Auslieferung entsteht, es sei denn, dass der Schaden durch die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht abgewendet werden konnte. Dies gilt auch dann, wenn der Lagerhalter gemäß § 472 Abs. 2 HGB das Gut bei einem Dritten einlagert. Wer berechtigt istIst der Einlagerer berechtigt, Xxxxxxxxxxxxx Schadenersatz wegen Verlustes zu fordern, kann das Gut als verlorengegangen behandeln, wenn es nicht binnen 30 Tagen nach Ablauf der vereinbarten Lieferfrist durch den Lagerhalter abgeliefert worden istzur Verfügung gestellt wurde, es sei denn, der Lagerhalter hat ein Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht an den Gütern.
10.1.2 Hat der Lagerhalter für gänzlichen oder teilweisen Verlust des Gutes Schadenersatz zu leisten, so ist der Wert am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Lagerung zu ersetzenersetzen (Zeitwert).
10.1.3 Bei Beschädigung des Gutes ist der Unterschied zwischen dem Wert des unbeschädigten Gutes am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Lagerung und dem Wert zu ersetzen, den das beschädigte Gut am Ort und zur Zeit der Übernahme gehabt hätte. Es wird vermutet, dass die zur Schadensminderung und Schadensbehebung aufzuwendenden Kosten dem nach Satz 1 zu ermittelnden Unterschiedsbetrag entsprechen.
10.1.4 Der Wert des Gutes bestimmt sich nach dem Marktpreis, sonst nach dem gemeinen Wert von Gütern gleicher Art und Beschaffenheit. Ist das Gut unmittelbar vor der Übernahme zur Lagerung verkauft worden, so wird vermutet, dass der in der Rechnung des Verkäufers ausgewiesene Kaufpreis abzüglich darin enthaltener Beförderungskosten der Marktpreis ist.
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Lagerbedingungen
Güterschäden. 10.1.1 9.1.1 Der Lagerhalter haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Lagerung bis zur Auslieferung Auslie- ferung entsteht, es sei denn, dass der Schaden durch die Sorgfalt eines einer ordentlichen Kaufmanns Einlagerung nicht abgewendet werden konnte. Dies gilt auch dann, wenn der Lagerhalter gemäß § 472 Abs. 2 HGB das Gut bei einem Dritten einlagert. Wer berechtigt ist, Xxxxxxxxxxxxx wegen Verlustes zu fordern, kann das Gut als verlorengegangen verloren gegangen behandeln, wenn es nicht binnen 30 Tagen nach Ablauf der vereinbarten Lieferfrist durch den Lagerhalter abgeliefert worden ist.
10.1.2 Hat der Lagerhalter für gänzlichen oder teilweisen Verlust des Gutes Schadenersatz zu leisten, so ist der Wert am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Lagerung zu ersetzen.
10.1.3 9.1.2 Bei Beschädigung des Gutes ist der Unterschied zwischen dem Wert des unbeschädigten Gutes am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Lagerung und dem Wert zu ersetzen, den das beschädigte Gut am Ort und zur Zeit der Übernahme gehabt hätte. Es wird vermutet, dass die zur Schadensminderung und Schadensbehebung aufzuwendenden Kosten dem nach Satz 1 zu ermittelnden Unterschiedsbetrag entsprechenhöchstens jedoch 200,– € je Europalette bezogen auf das Volumen des beschädigten Gegenstandes.
10.1.4 9.1.4 Der Wert des Gutes bestimmt sich nach dem Marktpreis, sonst nach dem gemeinen Wert von Gütern gleicher Art und Beschaffenheit. Ist das Gut unmittelbar vor der Übernahme zur Lagerung verkauft worden, so wird vermutet, dass der in der Rechnung des Verkäufers ausgewiesene Kaufpreis abzüglich darin enthaltener Beförderungskosten Beförder- ungskosten der Marktpreis ist.
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Güterschäden. 10.1.1 Der Lagerhalter haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Lagerung bis zur Auslieferung entsteht, es sei denn, dass der Schaden durch die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht abgewendet werden konnte. Dies gilt auch dann, wenn der Lagerhalter gemäß § 472 Abs. 2 HGB das Gut bei einem Dritten einlagert. Wer berechtigt ist, Xxxxxxxxxxxxx wegen Verlustes zu fordern, kann das Gut als verlorengegangen behandeln, wenn es nicht binnen 30 Tagen nach Ablauf der vereinbarten Lieferfrist durch den Lagerhalter abgeliefert worden ist.
10.1.2 Hat der Lagerhalter für gänzlichen oder teilweisen Verlust des Gutes Schadenersatz zu leisten, so ist der Wert am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Lagerung zu ersetzen.
10.1.3 Bei Beschädigung des Gutes ist der Unterschied zwischen dem Wert des unbeschädigten Gutes am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Lagerung und dem Wert zu ersetzen, den das beschädigte Gut am Ort und zur Zeit der Übernahme gehabt hätte. Es wird vermutet, dass die zur Schadensminderung und Schadensbehebung aufzuwendenden Kosten dem nach Satz 1 zu ermittelnden Unterschiedsbetrag entsprechen.
10.1.4 Der Wert des Gutes bestimmt sich nach dem Marktpreis, sonst nach dem gemeinen Wert von Gütern gleicher Art und Beschaffenheit. Ist das Gut unmittelbar vor der Übernahme zur Lagerung verkauft worden, so wird vermutet, dass daß der in der Rechnung des Verkäufers ausgewiesene Kaufpreis abzüglich darin enthaltener Beförderungskosten der Marktpreis ist.
Appears in 1 contract
Samples: Lagervertrag
Güterschäden. 10.1.1 Der Lagerhalter haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Lagerung bis zur Auslieferung entsteht, es sei denn, dass der Schaden durch die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht abgewendet werden konnte. Dies gilt auch dann, wenn der Lagerhalter gemäß § 472 Abs. 2 HGB das Gut bei einem Dritten einlagert. Wer berechtigt ist, Xxxxxxxxxxxxx wegen Verlustes zu fordern, kann das Gut als verlorengegangen verloren gegangen behandeln, wenn es nicht binnen 30 Tagen nach Ablauf der vereinbarten Lieferfrist durch den Lagerhalter abgeliefert worden ist.
10.1.2 Hat der Lagerhalter für gänzlichen oder teilweisen Verlust des Gutes Schadenersatz zu leisten, so ist der Wert am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Lagerung zu ersetzen.
10.1.3 Bei Beschädigung des Gutes ist der Unterschied zwischen dem Wert des unbeschädigten Gutes am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Lagerung und dem Wert zu ersetzen, den das beschädigte Gut am Ort und zur Zeit der Übernahme gehabt hätte. Es wird vermutet, dass die zur Schadensminderung und Schadensbehebung aufzuwendenden Kosten dem nach Satz 1 zu ermittelnden Unterschiedsbetrag entsprechen.
10.1.4 Der Wert des Gutes bestimmt sich nach dem Marktpreis, sonst nach dem gemeinen Wert von Gütern gleicher Art und Beschaffenheit. Ist das Gut unmittelbar vor der Übernahme zur Lagerung verkauft worden, so wird vermutet, dass der in der Rechnung des Verkäufers ausgewiesene Kaufpreis abzüglich darin enthaltener Beförderungskosten der Marktpreis ist.
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Lagerbedingungen
Güterschäden. 10.1.1 Der Lagerhalter haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Lagerung bis zur Auslieferung entsteht, es sei denn, dass der Schaden durch die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht abgewendet werden konnte. Dies gilt auch dann, wenn der Lagerhalter gemäß § 472 Abs. 2 HGB das Gut bei einem Dritten einlagert. Wer berechtigt istIst der Einlagerer berechtigt, Xxxxxxxxxxxxx Schadensersatz wegen Verlustes zu fordern, kann er das Gut als verlorengegangen behandelnehandeln, wenn es nicht binnen 30 Tagen nach Ablauf der vereinbarten Lieferfrist durch den Lagerhalter abgeliefert worden istzur Verfügung gestellt wurde, es sei denn, der Lagerhalter hat ein Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht an den Gütern.
10.1.2 Hat der Lagerhalter für gänzlichen oder teilweisen Verlust des Gutes Schadenersatz zu leisten, so ist der Wert am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Lagerung Zeitwert zu ersetzen.
10.1.3 Bei Beschädigung des Gutes ist der Unterschied zwischen dem Wert des unbeschädigten Gutes am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Lagerung und dem Wert zu ersetzen, den das beschädigte Gut am Ort und zur Zeit der Übernahme gehabt hätte. Es wird vermutet, dass die zur Schadensminderung und Schadensbehebung aufzuwendenden Kosten dem nach Satz 1 zu ermittelnden Unterschiedsbetrag entsprechen.
10.1.4 Der Wert des Gutes bestimmt sich nach dem Marktpreis, sonst nach dem gemeinen Wert von Gütern gleicher Art und Beschaffenheit. Ist das Gut unmittelbar vor der Übernahme zur Lagerung verkauft worden, so wird vermutet, dass der in der Rechnung des Verkäufers ausgewiesene Kaufpreis abzüglich darin enthaltener Beförderungskosten der Marktpreis ist.
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Lagerbedingungen