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Swaps Musterklauseln

Swaps. Swapgeschäfte sind Tauschverträge, bei denen die dem Geschäft zugrunde liegenden Zahlungsströme oder Risiken zwischen den Vertragspartnern ausgetauscht werden. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds im Rahmen der Anlagegrundsätze • Zins- • Währungs- • Zins-Währungs- • Varianz- • Equity- • Credit Default-Swapgeschäfte abschließen.
SwapsDie Verwaltungsgesellschaft darf für Rechnung des OGAW im Rahmen der Anlagegrundsätze Zinsswaps, Währungsswaps und Zins-Währungsswaps abschliessen. Swaps sind Tauschverträge, bei denen die dem Geschäft zugrunde liegenden Zahlungsströme oder Risiken zwischen den Vertragspartnern ausgetauscht werden.
Swaps. Zahlungen im Rahmen eines Swap-Kontrakts können bei Abschluss des Kontrakts oder in regelmäßigen Intervallen während der Laufzeit des Kontrakts erfolgen. Im Falle eines Ausfalls des Kontrahenten im Rahmen eines Swap-Kontrakts kann der Fonds lediglich Ansprüche aus den der Transaktion zugrunde liegenden Vereinbarungen geltend machen. Es kann keine Zusicherung gegeben werden, dass Kontrahenten im Rahmen eines Swap-Kontrakts in der Lage sein werden, ihren Verpflichtungen gemäß dem Swap-Kontrakt nachzukommen oder dass es dem Fonds bei Eintritt eines Ausfallereignisses gelingen wird, seine vertraglichen Ansprüche durchzusetzen. Der Fonds geht daher das Risiko ein, dass er Zahlungen, die ihm gemäß Swap- Kontrakten zustehen, erst verspätet oder gar nicht erhält. Da Swap-Kontrakte individuell ausgehandelt werden und üblicherweise nicht übertragbar sind, kann es dem Fonds außerdem unter bestimmten Umständen unmöglich sein, seine Verpflichtungen im Rahmen des Swap-Kontrakts glattstellen kann. In diesem Fall kann der Fonds unter Umständen einen weiteren Swap-Kontrakt mit einem anderen Kontrahenten aushandeln, um das Risiko im Zusammenhang mit dem ersten Swap-Kontrakt auszugleichen. Gelingt es einem Fonds nicht, einen solchen ausgleichenden Swap-Kontrakt auszuhandeln, könnte er hingegen anhaltenden nachteiligen Entwicklungen ausgesetzt sein, selbst wenn die Verwaltungsgesellschaft und/oder ihre Beauftragten festgestellt haben, dass eine Glattstellung oder ein Ausgleich des ersten Swap-Kontrakts sinnvoll wäre. Swap-Kontrakte sind mit anderen Anlagetechniken verbunden als Geschäfte mit gewöhnlichen Portfolio-Wertpapieren und bergen andere, potenziell höhere Risiken. Falls sich die Erwartungen der Verwaltungsgesellschaft und/oder ihrer Beauftragten in Bezug auf Marktwerte oder Zinssätze als falsch erweisen, würde das Anlageergebnis eines Fonds schlechter ausfallen, als dies ohne Einsatz dieser Portfoliomanagementtechnik der Fall gewesen wäre.
SwapsDer Fonds geht Unfunded Total Return Swaps (d. h., dass die gesamte wirtschaftliche Wertentwicklung einer Referenzverbindlichkeit zwischen dem Fonds und einem genehmigten Gegenpartei übertragen wird) mit einem zulässigen Unternehmen (d. h. dem „genehmigten Gegenpartei “) ein und erwirbt dadurch den Anspruch, von dem genehmigten Gegenpartei die Performance einiger oder aller Komponenten des Referenzindex im Tausch gegen die Zahlung eines an die vom Fonds gehaltenen US- Treasury Bills gekoppelten Renditesatzes, der den Marktsätzen entspricht, an den genehmigten Gegenpartei. Der genehmigte Gegenpartei der Swaps und die Gesellschaft für den Fonds haben einen 2002 Master Agreement der International Swaps and Derivatives Association (einschließlich etwaiger ergänzender Verträge, Zusätze oder Anhänge) (das „ISDA Master Agreement“) geschlossen und stellten für jede Swap- Transaktion Bestätigungen aus. Diese Bestätigungen können vor oder nach der relevanten Transaktion, während der Swap offen bleibt, und in elektronischer Form ausgestellt werden. Die Swaps werden immer gemäß den Bestimmungen des Prospekts bewertet. Die Bewertung der Swaps spiegelt die relativen Bewegungen in der Wertentwicklung des Referenzindex und der vom Fonds gehaltenen US-Treasury Bills und/oder zusätzlichen liquiden Mittel wider, auf die sich die Swaps jeweils beziehen. Abhängig vom Wert der Swaps muss der Fonds eine Zahlung an den genehmigte Gegenpartei leisten oder erhält eine solche Zahlung. Muss der Fonds eine Zahlung an die genehmigte Gegenpartei leisten, erfolgt diese Zahlung aus dem Erlös und gegebenenfalls aus der Veräußerung aller oder eines Teils der US-Treasury Bills und/oder zusätzlichen liquiden Mitteln, in die der Fonds investiert hat. Gemäß Angabe im Prospekt stellt die Gesellschaft sicher, dass das Gegenparteirisiko im Rahmen der Swaps nie die gemäß den Vorschriften und der Zentralbank zulässigen Limits überschreitet. Dementsprechend reduziert die Gesellschaft dieses Gegenparteirisiko gemäß den Anlagebeschränkungen, indem sie die genehmigte Gegenpartei bei Bedarf veranlasst, der Gesellschaft für den betreffenden Fonds (oder wie ansonsten seitens der Zentralbank gestattet) geeignete Sicherheiten nach den Bedingungen des ISDA Master Agreement zu stellen. Alternativ kann die Gesellschaft ihr Risikopotenzial gegenüber dem genehmigten Gegenpartei dadurch senken, indem sie den genehmigte Gegenpartei zum Reset der Swaps veranlasst oder umgekehrt. Dies kann zu einer entsprechenden Zah...
SwapsDie Verwaltungsgesellschaft darf für Rechnung der Teilfonds im Rahmen der Anlagegrundsätze Zinsswaps, Währungsswaps und Zins-Währungsswaps abschliessen. Swaps sind Tauschverträge, bei denen die dem Geschäft zugrunde liegenden Zahlungsströme oder Risiken zwischen den Vertragspartnern ausgetauscht werden.
Swaps. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Sondervermögens im Rahmen der Anlagegrundsätze zu Absicherungszwecken Zins-, Währungs-, und Credit Default-Swapgeschäfte abschließen. Swapgeschäfte sind Tauschverträge, bei denen die dem Ge- schäft zugrunde liegenden Vermögensgegenstände oder Risiken zwischen den Vertragspartnern ausgetauscht werden. Verlaufen die Kurs- oder Wertveränderungen der dem Swap zugrunde lie- genden Basiswerte entgegen den Erwartungen der Gesellschaft, so können dem Sondervermögen Verluste aus dem Geschäft entstehen.
SwapsDer AIFM darf für Rechnung des AIF im Rahmen der Anlagegrundsätze Zinsswaps, Währungsswaps und Zins-Währungsswaps abschliessen. Swaps sind Tauschverträge, bei denen die dem Geschäft zugrunde liegenden Zahlungsströme oder Risiken zwischen den Vertragspartnern ausgetauscht werden.
Swaps. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds im Rahmen der Anlagegrundsätze • Zins- • Währungs- • Zins-Währungs- • Varianz- • Equity- • Credit Default-Swapgeschäfte abschließen. Swapgeschäfte sind Tauschverträge, bei denen die dem Geschäft zugrunde liegenden Zahlungsströme oder Risiken zwischen den Vertragspartnern ausgetauscht werden.
Swaps. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Son- dervermögens im Rahmen der Anlagegrundsätze – Zins-, – Währungs-, – Equity- und – Credit Default-Swapgeschäfte abschließen. Swapgeschäfte sind Tauschverträge, bei denen die dem Geschäft zugrunde liegenden Zahlungs- ströme oder Risiken zwischen den Vertragspart- nern ausgetauscht werden.
Swaps. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Sondervermögens im Rahmen der Anlagegrund- sätze Zins-Swaps, Währungs-Swaps und Zins-Währungsswaps abschließen. Swaps sind Tauschverträge, bei denen die dem Geschäft zugrunde liegenden Zahlungsströme oder Risiken zwischen den Vertragspartnern ausgetauscht werden.