Common use of Haftung des Charterers Clause in Contracts

Haftung des Charterers. Der Charterer haftet für alle von ihm oder seiner Crew schuldhaft verursachten Schäden an Dritten sowie an der Charteryacht, deren Ausrüstung oder Zubehör, insbesondere auch für solche Schäden, die auf fehlerhafte Bedienung oder mangelhafte Wartung (wenn und soweit Aufgabe des Charterers) der an Bord befindlichen Aggregate zurückzuführen sind. Im Falle höherer Gewalt haftet der Charterer nur, wenn und soweit das Risiko schuldhaft durch Skipper und/oder Crew erhöht worden ist (z.B. Auslaufen bei Sturmwarnung). Kosten für die Reparatur von Sachschäden an der gecharterten Yacht oder an Ausrüstungsgegenständen, die der Charterer oder die Crew schuldhaft verursacht haben, trägt der Charterer nur bis zur Höhe seiner Kaution (siehe XIV). Im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit haftet er auch für die Inanspruchnahme durch den Kaskoversicherer (Regress). Wenn und soweit ihn ein Verschulden trifft, haftet der Charterer auch für alle Folge- und Ausfallschäden (z.B. bei Beschlagnahme), gem. den gesetzlichen Bestimmungen des jeweiligen Landes. In den beiden letztgenannten Fällen ist die Haftung des Charterers nicht auf die Höhe der Kaution begrenzt und kann durch zusätzliche Kosten sogar den Wert der Charteryacht übersteigen. Der Charterer haftet nicht für Wertminderungen durch gewöhnliche Abnutzung oder Verschleißschäden (z.B. aufgehende Nähte bei Segeln) oder für Schäden, für die den Charterer und seine Crew kein Verschulden trifft. Stellt der Vercharterer einen professionellen Skipper, ist dieser für die Führung der Yacht verantwortlich und haftet selber für Schäden, die ausschließlich durch ihn verursacht worden sind, nicht aber für Schäden, die durch den Charterer und/ oder die Crew (mit)verursacht worden sind. Für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten des Charterers oder seiner Crew, für das der Vercharterer von dritter Seite haftbar gemacht wird, ohne dass diesen in irgendeiner Form selbst ein (Mit)Xxxxxxxxxxx trifft, hält der Charterer den Vercharterer von allen privat- und strafrechtlichen Folgen, von allen Kosten und Rechtsverfolgungen im In- und Ausland frei. Mehrere Charterer haften gesamtschuldnerisch. Der Charterer haftet in vollem Umfang für Schäden, die in kausalem Zusammenhang mit wissentlich falschen Angaben über die Fähigkeit zur Schiffsführung stehen.

Appears in 3 contracts

Samples: www.yachtcharter-mittler.de, www.pitter-yachting.com, www.vitonautika.com

Haftung des Charterers. Der Charterer haftet für alle von ihm oder seiner Crew schuldhaft verursachten Schäden an Dritten sowie an der Charteryacht, deren Ausrüstung oder Zubehör, insbesondere auch für solche Schäden, die auf fehlerhafte Bedienung oder mangelhafte Wartung (wenn Für Handlungen und soweit Aufgabe Unterlassungen des Charterers) der an Bord befindlichen Aggregate zurückzuführen sind. Im Falle höherer Gewalt haftet der Charterer nur, wenn und soweit das Risiko schuldhaft durch Skipper und/oder Crew erhöht worden ist (z.B. Auslaufen bei Sturmwarnung). Kosten Charterers für die Reparatur von Sachschäden an der gecharterten Yacht oder an Ausrüstungsgegenständen, die der Charterer oder die Crew schuldhaft verursacht haben, trägt der Charterer nur bis zur Höhe seiner Kaution (siehe XIV). Im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit haftet er auch für die Inanspruchnahme durch den Kaskoversicherer (Regress). Wenn und soweit ihn ein Verschulden trifft, haftet der Charterer auch für alle Folge- und Ausfallschäden (z.B. bei Beschlagnahme), gem. den gesetzlichen Bestimmungen des jeweiligen Landes. In den beiden letztgenannten Fällen ist die Haftung des Charterers nicht auf die Höhe der Kaution begrenzt und kann durch zusätzliche Kosten sogar den Wert der Charteryacht übersteigen. Der Charterer haftet nicht für Wertminderungen durch gewöhnliche Abnutzung oder Verschleißschäden (z.B. aufgehende Nähte bei Segeln) oder für Schäden, für die den Charterer und seine Crew kein Verschulden trifft. Stellt der Vercharterer einen professionellen Skipper, ist dieser für die Führung der Yacht verantwortlich und haftet selber für Schäden, die ausschließlich durch ihn verursacht worden sind, nicht aber für Schäden, die durch den Charterer und/ oder die Crew (mit)verursacht worden sind. Für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten des Charterers oder seiner Crew, für das der Vercharterer von dritter Seite haftbar gemacht wird, ohne dass diesen in irgendeiner Form selbst ein (Mit)Xxxxxxxxxxx trifft, hält der Charterer den Vercharterer von allen privat- und strafrechtlichen Folgen, auch von allen Kosten und Rechtsverfolgungen der Rechtsverfolgung im In- und Ausland frei. Mehrere Der Charterer haften gesamtschuldnerischübernimmt die Yacht auf eigene Verantwortung. Verlässt der Charterer die Yacht an einem anderen als den vereinbarten Ort, gleich aus welchem Grund, so trägt der Charterer alle Kosten für die Rückführung der Yacht zu Wasser oder Land. Sollte die Rückführung der Yacht den Charterzeitraum überschreiten, gilt die Yacht erst mit Eintreffen im vereinbarten Rückgabehafen als vom Kunden zurückgegeben. Verspätete Schiffsrückgabe und durch den Charterer verschuldete Nichtbenutzbarkeit der Yacht führen zu Schadensersatzansprüchen seitens des Vercharterers. Es wird darauf hingewiesen, dass der Abschluss einer Kaskoversicherung durch den Vercharterer zu keiner Haftungsfreistellung des Charterers für diejenigen Schäden führt, die von der Versicherung nicht übernommen werden oder hinsichtlich derer die Versicherung sich ausdrücklich eine In-Regreßnahme des Charterer vorbehalten hat. Dies gilt insbesondere für Schäden infolge grober Fahrlässigkeit, Vorsatz oder Nichtbeachtung der Vertragsbedingungen sowie für etwaige Folgeschäden. Die Bedingungen des Versicherers, welche auf Nachfrage gerne übersandt werden, sind Bestandteil dieses Vertrages. Die Selbstbeteiligung pro Schadenfall ist vom Charterer zu tragen und kann von der geleisteten Kaution abweichen. Bei mängelfreier Rückgabe der Yacht und Ausrüstung wird die Kaution unverzüglich zurückerstattet. Schäden und Verluste werden mit der Kaution verrechnet. Etwaige nicht durch die Kaution oder Versicherung gedeckte Schäden sind dem Vercharterer unverzüglich zu ersetzen. Der Charterer haftet in vollem Umfang für Schäden, die in kausalem Zusammenhang mit wissentlich falschen Angaben über die Fähigkeit zur Schiffsführung stehenAbschluss einer erweiterten Skipperhaftpflichtversicherung (welche Crew Haftpflicht untereinander und Ersatz von Schäden an der gecharterten Yacht bei nachgewiesener grober Fahrlässigkeit regelt) und einer Folgeschadenversicherung wird empfohlen.

Appears in 1 contract

Samples: www.augusta-yachting.com