Haftung des Zahlers für nicht autorisierte Zahlungs­ vorgänge Musterklauseln

Haftung des Zahlers für nicht autorisierte Zahlungs­ vorgänge. Abweichend von Ziffer 3.5.1 trägt der Zahler im Umfang von bis zu CHF 50 bzw. bis zum Gegenwert in Euro den Schaden, der infolge eines nicht autorisierten Zahlungs- vorgangs unter Nutzung eines verlorenen oder gestohle- nen Zahlungsinstruments oder infolge der missbräuchli- chen Verwendung eines Zahlungsinstruments entsteht. Keine Haftung eines Zahlers besteht, wenn der Verlust, der Diebstahl oder die missbräuchliche Verwendung des Zah- lungsinstruments für den Zahler vor einer Zahlung nicht bemerkbar war, es sei denn, der Zahler hat selbst betrüge- risch gehandelt. Ebenfalls keine Haftung besteht, wenn der Verlust des Zahlungsinstruments durch Handlungen oder Unterlassungen von einem Angestellten, einem Agenten oder einer Zweigstelle des Zahlungsdienstleisters oder von einer Stelle, an die der Zahlungsdienstleister Tätigkeiten ausgelagert hat, verursacht wurde. Im Gegensatz dazu trägt der Zahler jedoch den gesamten Verlust, der durch einen nicht autorisierten Zahlungsvor- gang entstanden ist, wenn er ihn betrügerisch oder durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung nach Ziffer 3.4.1 herbeigeführt hat. Der Höchstbetrag nach Absatz 1 ist in diesem Fall nicht anwendbar. Verlangt der Zahlungsdienstleister des Zahlers keine star- ke Kundenauthentifizierung, so trägt der Zahler nur dann einen finanziellen Verlust, wenn er betrügerisch gehandelt hat. Akzeptiert der Zahlungsempfänger oder der Zah- lungsdienstleister des Zahlungsempfängers keine starke Kundenauthentifizierung, hat er dem Zahlungsdienstleis- ter des Zahlers jeglichen finanziellen Schaden zu ersetzen. Im Fall des Verlusts, des Diebstahls, der missbräuchlichen Verwendung oder der nicht autorisierten Nutzung eines Zahlungsinstruments trägt der Zahler keine negativen finanziellen Folgen, wenn er einen solchen Vorfall dem Zahlungsdienstleister oder der von diesem benannten Stelle unverzüglich angezeigt hat. Dies gilt nicht, wenn der Zahler betrügerisch gehandelt hat. Stellt der Zahlungsdienstleister keine geeigneten Verfah- ren gemäss Artikel 78 Absatz 1 Buchstaben c und e ZDG bereit, um Zahlern eine Anzeige gemäss Ziffer 3.4.1 zu ermöglichen, so haftet der Zahler nicht für die finanziellen Folgen der Nutzung dieses Zahlungsinstruments. Dies gilt nicht, wenn der Zahler betrügerisch gehandelt hat.

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  • Mindestlohn 1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, das Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz - MiLoG) zu beachten und den jeweils verbindlich vorgeschriebenen Mindestlohn zu zahlen. Die vorstehende Regelung gilt ebenfalls für vom Auftragnehmer eingesetzte Nachunternehmer und deren eingesetztes Personal.

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  • Berechnung 1. Für ein unvollständiges Arbeitsjahr sind die Ferien entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses zu gewähren.

  • Aufrechnung und Zurückbehaltung Der Besteller darf nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung aufrechnen. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist dem Besteller nur gestattet, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht; diese Beschränkung findet keine Anwendung, wenn die Gegenansprüche des Bestellers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Befriedigungsrecht nach § 371 HGB steht dem Kunden nicht zu.

  • Rechnungslegung und Zahlung (Zu 8.3 und 8.4 der ÖNORM B 2110)

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.

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