Handel in Devisen und Valuten A Art der Durchführung. (1) Über Devisen und Valuten schließt das Kreditinstitut mit dem Kunden einen Kaufvertrag ab. (2) Wird vereinbart, dass das Kreditinstitut als Kommissionär für den Kunden tätig wird, gelten die für das Kommissionsgeschäft im Abschnitt über den Handel in Wertpapieren getroffenen Regelungen sinngemäß. Ein allfälliger Selbsteintritt bedarf keiner ausdrücklichen Anzeige gemäß § 405 UGB.
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Samples: Rahmenkreditvertrag, Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen