Common use of Hauptwohnsitzbefreiung Clause in Contracts

Hauptwohnsitzbefreiung. Wenn eine Immobilie ab der Anschaffung mindestens zwei Jahre durchgehend bis zur Veräußerung als Hauptwohnsitz gedient hat oder 5 Jahre durchgehender Hauptwohnsitz in den letzten 10 Jah- ren vor Veräußerung gegeben ist, fällt keine Immobilienertragsteuer an. Eine solche Steuerbefreiung ist auch für selbst erstellte Gebäude (Veräußerer hat die Bauher- reneigenschaft) gegeben: Diese Gebäude dürfen aber in den letzten 10 Jahren vor Veräußerung nicht zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung verwendet worden sein. Weitere Ausnahmen sind für Tauschvorgänge im Rahmen eines Zusammenlegungs- oder Flurberei- nigungsverfahrens vorgesehen sowie für Anrechnung von Grunderwerbsteuern und Stiftungsein- gangssteuern sowie Erbschafts- & Schenkungssteuern der letzten 3 Jahre vor Veräußerung auf die Spekulationssteuer. Bei Ermittlung des Spekulationsgewinnes von „steuerverfangenen“ Grundstücken müssen die be- günstigt abgesetzten Teilbeträge für Herstellungsaufwendungen – neben den abgesetzten Instand- setzungszehnteln bzw. (ab 2016) Instandsetzungsfünfzehnteln – dem Spekulationsgewinn hinz- GMBHerechnet werden. Sie sind demnach gem § 30 Abs 3 EStG bereits im Spekulationsgewinn enthalten und daher mit dem besonderen Steuersatz von 30% besteuert. Bei nicht mehr steuerverfangenen Grundstücken erfolgt anlässlich der Veräußerung von vermiete- ten Grundstücken bei Ermittlung des Veräußerungsgewinnes nach der Pauschalmethode (mit 4,2 % des Veräußerungserlöses) eine Nachversteuerung in Form der Hinzurechnung in Höhe der Hälfte der in den letzten 15 Jahren vor der Veräußerung abgesetzten Herstellungsfünfzehntel (im Son- derfall auch Zehntel) mit dem Sondersteuersatz von 30 %.

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Samples: www.rvc-immobilien.com, cache.willhaben.at, cache.willhaben.at

Hauptwohnsitzbefreiung. Wenn eine Immobilie ab der Anschaffung mindestens zwei Jahre durchgehend bis zur Veräußerung als Hauptwohnsitz gedient hat oder 5 Jahre durchgehender Hauptwohnsitz in den letzten 10 Jah- ren Jahren vor Veräußerung gegeben ist, fällt keine Immobilienertragsteuer an. Eine solche Steuerbefreiung ist auch für selbst erstellte Gebäude (Veräußerer hat die Bauher- reneigenschaftBauherreneigenschaft) gegeben: Diese Gebäude dürfen aber in den letzten 10 Jahren vor Veräußerung nicht zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung verwendet worden sein. Weitere Ausnahmen sind für Tauschvorgänge im Rahmen eines Zusammenlegungs- oder Flurberei- nigungsverfahrens Flurbereinigungsverfahrens vorgesehen sowie für Anrechnung von Grunderwerbsteuern und Stiftungsein- gangssteuern Stiftungseingangssteuern sowie Erbschafts- & Schenkungssteuern der letzten 3 Jahre vor Veräußerung auf die Spekulationssteuer. Bei Ermittlung des Spekulationsgewinnes von „steuerverfangenen“ Grundstücken müssen die be- günstigt begünstigt abgesetzten Teilbeträge für Herstellungsaufwendungen – neben den abgesetzten Instand- setzungszehnteln Instandsetzungszehnteln bzw. (ab 2016) Instandsetzungsfünfzehnteln Instandhaltungsfünfzehnteln – dem Spekulationsgewinn hinz- GMBHerechnet hinzugerechnet werden. Sie sind demnach gem § 30 Abs 3 EStG bereits im Spekulationsgewinn enthalten und daher mit dem besonderen Steuersatz von 3030 % besteuert. Bei nicht mehr steuerverfangenen Grundstücken erfolgt anlässlich der Veräußerung von vermiete- ten vermieteten Grundstücken bei Ermittlung des Veräußerungsgewinnes nach der Pauschalmethode (mit 4,2 % des Veräußerungserlöses) eine Nachversteuerung in Form der Hinzurechnung in Höhe der Hälfte der in den letzten 15 Jahren vor der Veräußerung abgesetzten Herstellungsfünfzehntel (im Son- derfall Sonderfall auch Zehntel) mit dem Sondersteuersatz von 30 %.

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Samples: www.rit.tirol