Vermittlungsprovision. 6.1. Bei Übernahme des Mitarbeiters aus der Überlassung durch den Kunden oder ein mit ihm nach § 18 AktG verbundenes Unternehmen steht dem Personaldienstleister eine Vermittlungsprovision zu. Die Höhe der Provision ist nach dem Bruttomonatsgehalt, das der Mitarbeiter nach der Übernahme erzielt, wie folgt gestaffelt: - Bei einer Übernahme innerhalb der ersten vier Monate beträgt die Provision 4 Bruttomonatsgehälter (bzw. einen der Höhe nach prozentual entsprechenden Teil des Bruttojahreseinkommens); - Bei einer Übernahme vom fünften bis siebten Monat beträgt die Provision 3 Bruttomonatsgehälter (bzw. einen der Höhe nach prozentual entsprechenden Teil des Bruttojahreseinkommens); - Bei einer Übernahme vom achten bis zehnten Monat beträgt die Provision 2 Bruttomonatsgehalt (bzw. einen der Höhe nach prozentual entsprechenden Teil des Bruttojahreseinkommens); - Bei einer Übernahme vom elften bis zwölften Monat beträgt die Provision ein Bruttomonatsgehalt (bzw. einen der Höhe nach prozentual entsprechenden Teil des Bruttojahreseinkommens); - Bei einer Übernahme nach dem zwölften Monat entstehen keine Provisionsansprüche mehr.
6.2. Besteht zwischen einem Anstellungsverhältnis des Mitarbeiters mit dem Kunden und der vorangegangenen Überlassung kein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang, ist der Personaldienstleister dennoch berechtigt, eine Vermittlungsprovision zu fordern, wenn das Anstellungsverhältnis auf die Überlassung zurückzuführen ist. Es wird vermutet, dass das Anstellungsverhältnis auf die vorangegangene Überlassung zurückzuführen ist, wenn das Anstellungsverhältnis zwischen dem Kunden und dem Mitarbeiter innerhalb von sechs Monaten nach der letzten Überlassung begründet wird. Satz 1 und Satz 2 finden auch dann Anwendung, wenn das Anstellungsverhältnis des Mitarbeiters mit einem mit dem Kunden nach § 18 AktG verbundenen Unternehmen zustande kommt. Dem Kunden steht es frei, den Gegenbeweis zu führen und sich hierdurch von seiner Zahlungsverpflichtung zu befreien.
Vermittlungsprovision a) Pachtverhältnisse insbesondere in der Land- und Forstwirtschaft
Vermittlungsprovision. Für die Berechnung der Provision wird der Bruttomietzins herangezogen. Dieser besteht aus: • Haupt- oder Untermietzins, • anteiligen Betriebskosten und laufenden öffentliche Abgaben, • einem Anteil für allfällige besondere Aufwendungen (z. B. Lift), • einem allfälligen Entgelt für mitvermietete Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände oder sonstige zusätzliche Leistungen des Vermieters. Für die Berechnung der Provisionsgrundlage ist die Umsatzsteuer nicht in den Bruttomietzins einzurechnen. Die Heizkosten sind ebenso wenig mit einzurechnen, wenn es sich um die Vermittlung von Mietverhältnissen an einer Wohnung handelt, bei der nach den mietrechtli- chen Vorschriften die Höhe des Mietzinses nicht frei vereinbart werden darf (angemessener Mietzins, Richtwertmietzins). Eine Provision für besondere Abgeltungen in der Höhe von bis zu 5 % kann zusätzlich mit dem Vormieter vereinbart werden. Unbefristet oder Befristung länger als 3 Jahre 3 BMM 2 BMM Befristung bis zu 3 Jahren 3 BMM 1 BMM Vereinbarung einer Ergänzungsprovision bei Ver- längerung oder Umwandlung in ein unbefristetes Mietverhältnis Ergänzung auf Höchstbe- trag unter Berücksichti- gung der gesamten Ver- tragsdauer, höchstens jedoch 1/2 BMM Ergänzung auf Höchstbe- trag unter Berücksichtigung der gesamten Vertragsdau- er, höchstens jedoch 1/2 BMM Unbefristet oder Befristung länger als 3 Jahre 2 BMM 1 BMM Befristung auf mind. 2 jedoch nicht mehr als 3 Jahre 2 BMM 1/2 BMM Befristung kürzer als 2 Jahre 1 BMM 1/2 BMM Vereinbarung einer Ergänzungsprovision bei Ver- längerung oder Umwandlung in ein unbefristetes Mietverhältnis Ergänzung auf Höchstbe- trag unter Berücksichti- gung der gesamten Ver- tragsdauer, höchstens jedoch 1/2 BMM Ergänzung auf Höchstbetrag unter Berücksichtigung der gesamten Vertragsdauer, höchstens jedoch 1/2 BMM * Nicht anzuwenden, wenn an der vermittelten Wohnung Wohnungseigentum besteht und der Auftraggeber nicht Mehrheitseigentümer ist. Unbefristet oder Befristung länger als 3 Jahre 3 BMM 3 BMM Befristung auf mind. 2 jedoch nicht mehr als 3 Jahre 3 BMM 2 BMM Befristung kürzer als 2 Jahre 3 BMM 1 BMM Vereinbarung einer Ergänzungsprovision bei Ver- längerung oder Umwandlung in ein unbefristetes Mietverhältnis Ergänzung auf Höchstbetrag unter Berücksichtigung der gesamten Vertragsdauer Die Überwälzung der Vermieterprovision (max. 3 BMM) auf den Geschäftsraummieter kann vereinbart werden (§ 12 IMVO).
Vermittlungsprovision. Begründet der Kunde binnen 12 Monate nach Beendigung der Zusammenarbeit mit eingesetzten Personals des Lieferanten ein Arbeitsverhältnis, gilt das Arbeitsverhältnis als vom Lieferanten vermittelt. Der Kunde hat eine Vermittlungsprovision an den Lieferanten zu zahlen. Die Höhe der Vermittlungsprovision beträgt bei Begründung des Arbeitsverhältnisses zwischen Kunde und Arbeitnehmer: • In den ersten 18 Monaten ununterbrochener Arbeit -600%- Berechnungsgrundlage der Vermittlungsprovision ist das zwischen dem Kunden und dem Arbeitnehmer vereinbarte Bruttomonatsgehalt, mindestens jedoch einen entsprechenden Anteil des auf Grund der einschlägigen tariflichen Bestimmungen zu gewährenden Bruttomonatsgehalts. Die Vermittlungsprovision ist zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen. Maßgebend für den Zeitpunkt der Begründung des Arbeitsverhältnisses zwischen dem Kunden und dem Arbeitnehmer ist nicht der Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme des Arbeitnehmers bei dem Kunden, sondern der Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages. Der Kunde ist verpflichtet, dem Lieferanten auf Verlangen mitzuteilen, ob und wann er mit dem Arbeitnehmer einen Arbeitsvertrag geschlossen hat und welches Bruttomonatsgehalt mit dem Arbeitnehmer vereinbart ist. Die Provision ist zahlbar 14 Tage nach Eingang der Rechnung.
Vermittlungsprovision a) Berechnungsgrundlage Maßgeblich für die Berechnung unserer Vermittlungsprovision (vgl. nachstehend) ist der ku- mulierte Xxxxxxxx. Zur Ermittlung des kumulierten Mietzinses werden alle vertraglich verein- barten Mietzahlungen des Mieters an den Vermieter addiert, die bei vollständiger Durchfüh- rung des Mietvertrages über den vorgesehenen Zeitraum anfallen.
Vermittlungsprovision. Die Vermittlungsprovision beträgt 20% des kumulierten Mietzinses, mindestens EUR 400,- (zzgl. USt.) pro Buchung.
Vermittlungsprovision. Der Auftraggeber ist verpflichtet, an den Berater eine Provision zu entrichten, sobald ein Mitarbeitervertrag durch die Empfehlung eines Beraters zustande kommt und der Kandidat seine Stellung beim Auftraggeber aufnimmt. Die Provision ist ein prozentualer Anteil der voraussichtlichen Vergütung des durch den Berater zu suchenden Mitarbeiters. Sowohl die Vergütung als auch die Provision werden durch die Parteien durch die Eingaben auf der Plattform festgelegt. Die Zahlungsziele (Retainer) werden ebenfalls über die Plattform von den Parteien festgelegt. Die Zahlungsziele lösen die Rechnungsstellung aus, die BetterHeads für den Berater in dessen Auftrag durchführt (siehe auch § 3 Kosten). Reisekosten von Kandidaten und Beratern, sowie Kommunikationskosten werden individuell von den Parteien vereinbart und über die Plattform abgerechnet. Wird eine Suche vorzeitig erfolgreich abgeschlossen, wird ein noch zu zahlendes Resthonorar sofort fällig. Falls ein Mitarbeitervertrag innerhalb von 12 Monaten nach der Empfehlung des Kandidaten durch den Berater geschlossen wird, nehmen die Parteien an, dass dieser durch die Empfehlung des Beraters entstanden ist. Diese Annahme kann durch den Auftraggeber widerlegt werden. Der Auftraggeber ist auch dann verpflichtet die Provision zu zahlen, wenn der Mitarbeitervertrag erst nach der Beendigung des Vertrages, aber aufgrund der Tätigkeit des Beraters zustande kommt.
Vermittlungsprovision. Für die Berechnung der Provision wird der Bruttomietzins herangezogen. Dieser besteht aus: - Haupt- oder Untermietzins, - anteilige Betriebskosten und laufende öffentliche Abgaben, - Anteil für allfällige besondere Aufwendungen (z.B. Lift) - allfälliges Entgelt für mitvermietete Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände oder sonstige zusätzliche Leistungen des Vermieters. Vermittlung durch Immobilienmakler, der nicht gleichzeitig Verwalter des Gebäudes ist, in dem sich der Mietgegenstand befindet Höchstprovision zuzüglich 20% USt Bei Vermittlung von Haupt- oder Untermietverträgen über Wohnungen & Einfamilienhäuser Unbestimmte Zeit oder Frist mehr als 3 Jahre 3 Bruttomonatsmieten 2 Bruttomonatsmieten Befristung bis zu 3 Jahren 3 Bruttomonatsmieten 1 Bruttomonatsmiete Vereinbarung einer Ergänzungsprovision bei Verlängerung oder Umwandlung in ein unbefristetes Mietverhältnis Ergänzung auf Höchstbetrag unter Berücksichtigung der gesamten Vertragsdauer, höchstens jedoch ½ Bruttomonatsmiete Ergänzung auf Höchstbetrag unter Berücksichtigung der gesamten Vertragsdauer, höchstens jedoch ½ Bruttomonatsmiete Vermittlung von Wohnungen durch einen mit der Verwaltung des Objekts betrauten Hausverwalter (nicht anzuwenden, wenn an der vermittelten Wohnung Wohnungseigentum besteht & der Auftraggeber nicht Mehrheitseigentümer ist) Höchstprovision zuzüglich 20% Ust.
Vermittlungsprovision. Provision je Onlinebuchung über xxx.xxx-xxxxxxx.xxx, xxx.xxxxxxxxx.xxxxxx und jeder Vertriebsintegration von Xxx-Xxxxxxx.xxx (die Verrechnung erfolgt NACH der Leistungserbringung) 7% der Buchungssumme plus der gesetzlichen Mehrwertsteuer
Vermittlungsprovision a) Zusätzlich zu den oben genannten Preisen zahlt die Firma eine Vermittlungsprovision i.H.v. 1,70 €/fm an die liefernden Waldbesitzervereinigungen/ Forstbetriebsgemeinschaften.
b) Diese Vermarktungsprovision wird zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer von der liefernden Waldbesitzervereinigung/ Forstbetriebsgemeinschaft dem Käufer getrennt in Rechnung gestellt.