Hersteller von Tonträgern. Jede Vertragspartei sieht vor, dass Hersteller von Tonträgern das ausschließliche Recht haben, Folgendes zu erlauben oder zu verbieten: a) die unmittelbare oder mittelbare Vervielfältigung ihrer Tonträger auf jede Weise und in jeder Form, ganz oder teilweise, b) die öffentliche Verbreitung ihrer Tonträger, einschließlich Vervielfältigungsstücken davon, durch Verkauf oder sonstige Übertragung des Eigentums und c) die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Zugänglichmachung ihrer Tonträger in einer Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit an Orten und zu einem Zeitpunkt ihrer Xxxx zugänglich sind.
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Samples: Freihandelsabkommen, Freihandelsabkommen
Hersteller von Tonträgern. Jede Vertragspartei sieht vor, dass Hersteller von Tonträgern gewährt Tonträgerherstellern das ausschließliche Recht haben, Folgendes zu erlauben oder zu verbieten:Recht,
a) die unmittelbare oder mittelbare mittelbare, die vorübergehende oder dauerhafte Vervielfältigung ihrer Tonträger auf jede Art und Weise und in jeder Form, Form ganz oder teilweiseteilweise zu erlauben oder zu verbieten,
b) die öffentliche Verbreitung ihrer Tonträger, einschließlich Vervielfältigungsstücken davon, ihre Tonträger und Vervielfältigungsstücke davon der Öffentlichkeit durch Verkauf oder auf sonstige Übertragung des Eigentums Weise zugänglich zu machen und
c) die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Zugänglichmachung ihrer Tonträger in einer der Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit an von Orten und zu einem Zeitpunkt Zeiten ihrer Xxxx zugänglich sind, zu erlauben oder zu verbieten.
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Samples: Assoziierungsabkommen
Hersteller von Tonträgern. Jede Vertragspartei sieht vor, dass Hersteller von Tonträgern gewährt Tonträgerherstellern das ausschließliche Recht haben, Folgendes zu erlauben oder zu verbieten:Recht,
a) die unmittelbare oder mittelbare mittelbare, vorübergehende oder dauerhafte Vervielfältigung ihrer Tonträger auf jede Art und Weise und in jeder Form, Form ganz oder teilweiseteilweise zu erlauben oder zu verbieten,
b) die öffentliche Verbreitung ihrer Tonträger, einschließlich Vervielfältigungsstücken davon, ihre Tonträger und Vervielfältigungsstücke davon der Öffentlichkeit durch Verkauf oder auf sonstige Übertragung des Eigentums undWeise zugänglich zu machen,
c) die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Zugänglichmachung ihrer Tonträger in einer der Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit an von Orten und zu einem Zeitpunkt Zeiten ihrer Xxxx zugänglich sind, zu erlauben oder zu verbieten.
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Samples: Assoziierungsabkommen