Herstellung und Gestattung des Hausanschlusses Musterklauseln

Herstellung und Gestattung des Hausanschlusses. 1.1 Der Eigentümer des Grundstücks (der Grundstücke), Grundbuch XXXXXX Flst.-Nr: auf Gemarkung XXXXXXX Straße, Nr.: gestattet der Stadt/Gemeinde oder von ihr beauftragte Dritte das/die oben eingetragene/n Grundstück/e unentgeltlich zur Verlegung von Kommunikationsleitungen zu nutzen, diese Kommunikationsleitungen zu errichten, unterhalten, in standzuhalten, zu erweitern und zu erneuern. Er ist damit einverstanden, dass die Stadt/Gemeinde auf seinem Grundstück, sowie an und in den darauf befindlichen Gebäuden alle die Vorrichtungen, insbesondere den Einzug von Glasfaserkabel, dauerhaft anbringt, die erforderlich sind, um Zugänge zu dem öffentlichen Telekommunikationsnetz auf dem betreffenden oder einem benachbarten Grundstück und in den darauf befindlichen Gebäuden einzurichten, zu prüfen und instand zu halten. Dieses Recht erstreckt sich auch auf vorinstallierte Hausverkabelungen. Die Inanspruchnahme des Grundstücks durch Vorrichtungen darf nur zu einer notwendigen und zumutbaren Belastung des Eigentümers führen. Die hierfür erforderlichen Rechte werden der Stadt/Gemeinde bzw. den von ihr beauftragen Dritten eingeräumt.
Herstellung und Gestattung des Hausanschlusses. Sofern die Anbindung des Gebäudes an das Glasfa- sernetz der SWA über eine(n) gemeinschaftlich ge- nutzte(n) Privatstraße/Privatweg erfolgen muss, ist vom Eigentümer vor Baubeginn des Hausanschlus- ses entweder ein entsprechendes Leitungsrecht oder die Einverständniserklärung aller Eigentümer nachzuweisen.
Herstellung und Gestattung des Hausanschlusses. Der/die Eigentümer des Grundstücks (der Grundstücke) Grundbuch von (Ort): Flst.-Nr.: Anschrift/Lage: Straße, Nr.: Anzahl abgeschlossene Wohneinheiten des Objekts: PLZ, Ort: gestattet/gestatten Stiegeler, die angegebenen Grundstücke unentgeltlich zur Verlegung von Kommunikationsleitungen zu nutzen, diese zu unterhalten, zu erweitern und zu erneuern. Vor Ausführung der Bauarbeiten wird die Leitungsführung mit dem Eigentümer/den Eigentümern festgelegt. Die Teile des Kabelnetzes sind im Sinne des § 95 BGB nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden; Stiegeler bleibt Eigentümer der Kabelnetzteile bis einschließlich Hausübergabepunkt. Stiegeler verpflichtet sich, das Grundstück des Eigentümers/der Eigentümer und die darauf befindlichen Gebäude, Anlagen und Bepflanzun- gen wieder ordnungsgemäß instand zu setzen, soweit diese durch Stiegeler bei Arbeiten zur Einrichtung, Instandhaltung, Erneuerung oder Erweiterung von Zugängen zum Telekommunikationsnetz infolge der Inanspruchnahme beschädigt worden sind. * Aus Gründen der besseren Lesbarkeit gilt diese Bezeichnung für alle Geschlechter. im Zuge des Glasfaserausbaus; Hausanschlusslänge bis 10 m inklusive (an der Trasse gelegene Flurstücks-/ Grundstücksgrenze bis zum Hausübergabepunkt) Je weitere anzubindende Wohneinheit ab der je 129,00 EUR zweiten Wohneinheit in einem Gebäude Hausanschlusslänge größer als 10 m bis zu 150,00 EUR/Meter (nach Aufwand) Frau Name: Vorname: Straße, Nr.: PLZ, Ort: Herr Der Anschlusspunkt wird von Stiegeler definiert. Die Kosten für die Errichtung der In-House-Verkabelung sind in den Hausanschlusskosten nicht inkludiert. Die Kosten sind vom Grund- stückseigentümer zu tragen. Der o. g. Hausanschlusspreis wird nur im Zuge der Verlegung der Hauptleitung angeboten. Ein späterer Anschluss an das Glasfaser- netz von Stiegeler ist unter Umständen möglich, wird aber mit deut- lich höheren Kosten (ca. 3.000 bis 5.000 EUR oder höher) verbunden Telefon: E-Mail: sein. Ein Bonus bei Abschluss eines Signalliefervertrags wird nicht mehr gewährt. Alle Preise inkl. MwSt. Sind einzelne Bedingungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die vertragsschließenden Parteien verpflichten sich in diesem Fall, anstelle der unwirksamen oder undurch- führbaren Bestimmung eine Regelung zu treffen, die dem gewollten Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung wirt- schaftlich am nächsten kom...
Herstellung und Gestattung des Hausanschlusses. 1.1 Der Eigentümer des Grundstücks (der Grundstücke), Grundbuch Durchhausen Flst.-Nr: auf Gemarkung Durchhausen Straße, Nr.: gestattet der Gemeinde oder von ihr beauftragte Dritte das/die oben eingetragene/n Grundstück/e unentgeltlich zur Verlegung von Kommunikationsleitungen zu nutzen, diese Kommunikationsleitungen zu errichten, unterhalten, in standzuhalten, zu erweitern und zu erneuern. Er ist damit einverstanden, dass die Gemeinde auf seinem Grundstück, sowie an und in den darauf befindlichen Gebäuden alle die Vorrichtungen, insbesondere den Einzug von Glasfaserkabel, dauerhaft anbringt, die erforderlich sind, um Zugänge zu dem öffentlichen Telekommunikationsnetz auf dem betreffenden oder einem benachbarten Grundstück und in den darauf befindlichen Gebäuden einzurichten, zu prüfen und instand zu halten. Dieses Recht erstreckt sich auch auf vorinstallierte Hausverkabelungen. Die Inanspruchnahme des Grundstücks durch Vorrichtungen darf nur zu einer notwendigen und zumutbaren Belastung des Eigentümers führen. Die hierfür erforderlichen Rechte werden der Gemeinde bzw. den von ihr beauftragen Dritten eingeräumt.
Herstellung und Gestattung des Hausanschlusses. 1.1 Der Eigentümer des Grundstücks (der Grundstücke), Grundbuch Flst.-Nr.: auf Gemarkung Straße, Nr.: gestattet der Stadt oder von ihr beauftragte Dritte das/die oben eingetragene/n Grundstück/e unentgeltlich zur Verlegung von Kommunikationsleitungen zu nutzen, diese Kommunikationsleitungen zu errichten, zu unterhalten, instand zu halten, zu erweitern und zu erneuern. Er ist damit einverstanden, dass die Stadt auf seinem Grundstück, sowie an und in den darauf befindlichen Gebäuden alle die Vorrichtungen, insbesondere den Einzug von Glasfaserkabel, dauerhaft anbringt, die erforderlich sind, um Zugänge zu dem öffentlichen Telekommunikationsnetz auf dem betreffenden oder einem benachbarten Grundstück und in den darauf befindlichen Gebäuden einzurichten, zu prüfen und instand zu halten. Dieses Recht erstreckt sich auch auf vorinstallierte Hausverkabelungen. Die Inanspruchnahme des Grundstücks durch Vorrichtungen darf nur zu einer notwendigen und zumutbaren Belastung des Eigentümers führen. Die hierfür erforderlichen Rechte werden der Stadt bzw. den von ihr beauftragen Dritten eingeräumt. Sollte durch einen Drittanbieter (z.B. die Thüga, die TWS oder die Netze BW) eine Leerrohrinfrastruktur erstellt werden oder erstellt worden sein, die den anerkannten Regeln der Technik und den Planungsvorgaben der FTTX-Ausbaus der Xxxx.Xxxx.Xxx in der jeweils dann geltenden Fassung entspricht und dokumentiert ist, überträgt der Grundstückseigentümer diese an die Stadt mit allen Rechten und Pflichten. Eine Zustimmung erfolgt mit Inkrafttreten des Vertrages und die gegenseitige Vertragsunterzeichnung.
Herstellung und Gestattung des Hausanschlusses. 1.1 Der Eigentümer des Grundstücks (der Grundstücke), Grundbuch: ………………..………….………Flst.-Nr:….……...……….………………. auf Gemarkung ………………….………….. Straße, Nr.: ………………..……………. gestattet dem VVL oder von ihm beauftragten Dritten das/die oben eingetragene/n Grundstück/e unentgeltlich zur Verlegung von Kommunikationsleitungen zu nutzen, diese Kommunikationsleitungen zu errichten, zu unterhalten, instandzuhalten, zu er- weitern und zu erneuern. Er ist damit einverstanden, dass der VVL auf seinem Grundstück, sowie an und in den darauf befindlichen Gebäuden alle die Vorrichtun- gen, insbesondere den Hausanschluss, dauerhaft anbringt, die erforderlich sind, um Zugänge zu dem öffentlichen Telekommunikationsnetz auf dem betreffenden oder ei- nem benachbarten Grundstück und in den darauf befindlichen Gebäuden einzurich- ten, zu prüfen und instand zu halten. Dieses Recht erstreckt sich auch auf vorinstal- lierte Hausverkabelungen. Die Inanspruchnahme des Grundstücks durch Vorrichtun- gen darf nur zu einer notwendigen und zumutbaren Belastung des Eigentümers füh- ren. Die hierfür erforderlichen Rechte werden dem VVL bzw. den von ihm beauftra- gen Dritten eingeräumt.

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  • Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles a) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.

  • Einzugsermächtigung als SEPA-Lastschriftmandat Hat der Kunde dem Zahlungsempfänger eine Einzugsermächtigung erteilt, mit der er den Zahlungsempfänger ermächtigt, Zahlungen von seinem Konto mittels Lastschrift einzuziehen, weist er zugleich damit die ebase an, die vom Zah- lungsempfänger auf sein Konto gezogenen Lastschriften einzulösen. Mit der Einzugsermächtigung autorisiert der Kunde gegenüber der ebase die Einlösung von Lastschriften des Zahlungsempfängers. Diese Einzugsermächtigung gilt als SEPA-Lastschriftmandat. Sätze 1 bis 3 gelten auch für vom Kunden vor dem Inkrafttreten dieser Bedingungen für den Zahlungsverkehr erteilte Einzugser- mächtigungen. Die Einzugsermächtigung muss folgende Autorisierungsdaten enthalten: • Bezeichnung des Zahlungsempfängers, • Name des Kunden, • Kundenkennung nach Nr. 2.1.2. oder Kontonummer und Bankleitzahl des Kunden. Über die Autorisierungsdaten hinaus kann die Einzugsermächtigung zusätzliche Angaben enthalten.

  • Datenspeicherung bei Ihrem Versicherer Wir speichern Daten, die für den Versicherungsvertrag notwendig sind. Das sind zunächst Ihre Angaben im An- trag (Antragsdaten). Weiter werden zum Vertrag ver- sicherungstechnische Daten wie Kundennummer (Part- nernummer), Versicherungssumme, Versicherungsdau- er, Beitrag, Bankverbindung sowie erforderlichenfalls die Angaben eines Dritten, z. B. eines Vermittlers, eines Sachverständigen oder eines Arztes geführt (Vertrags- daten). Bei einem Versicherungsfall speichern wir Ihre Angaben zum Schaden und ggf. auch Angaben von Dritten, wie z. B. den vom Arzt ermittelten Grad der Be- rufsunfähigkeit, die Feststellung Ihrer Reparaturwerk- statt über einen Kfz-Totalschaden oder bei Ablauf einer Lebensversicherung den Auszahlungsbetrag (Leis- tungsdaten).

  • Datenweitergabe an selbstständige Vermittler Die ALTE LEIPZIGER gibt grundsätzlich keine Angaben zu Ihrer Gesundheit an selbstständige Vermittler weiter. Es kann aber in den folgenden Fällen dazu kommen, dass Daten, die Rückschlüsse auf Ihre Gesundheit zulassen, oder gemäß § 203 StGB geschützte Informationen über Ihren Vertrag Versicherungsvermittlern zur Kenntnis gegeben werden. Soweit es zu vertragsbezogenen Beratungszwecken erforderlich ist, kann der Sie betreuende Vermittler Informationen darüber erhalten, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen (z. B. Annahme mit Risikozuschlag, Ausschlüsse bestimmter Risiken) Ihr Vertrag angenommen werden kann. Der Vermittler, der Ihren Vertrag vermittelt hat, erfährt, dass und mit welchem Inhalt der Vertrag abgeschlossen wurde. Dabei erfährt er auch, ob Risikozuschläge oder Ausschlüsse bestimmter Risiken vereinbart wurden. Bei einem Wechsel des Sie betreuenden Vermittlers auf einen anderen Vermittler kann es zur Übermittlung der Vertragsdaten mit den Informationen über bestehende Risikozuschläge und Ausschlüsse bestimmter Risiken an den neuen Vermittler kommen. Sie werden bei einem Wechsel des Sie betreuenden Vermittlers auf einen anderen Vermittler vor der Weitergabe von Gesundheitsdaten informiert sowie auf Ihre Widerspruchsmöglichkeit hingewiesen. Meine Einwilligung gilt entsprechend für die Datenweitergabe an und die Daten- verarbeitung von Maklerpools oder anderen Dienstleistern (z. B. Betreiber von Vergleichssoftware, Maklerverwaltungsprogrammen), die mein Vermittler zum Abschluss und zur Verwaltung meiner Versicherungsverträge einschaltet. Die betreffenden Dienstleister kann ich bei meinem Vermittler erfragen. Ich willige ein, dass die ALTE LEIPZIGER meine Gesundheitsdaten und sonstigen nach § 203 StGB geschützten Daten in den oben genannten Fällen – soweit erforderlich – an den für mich zuständigen selbstständigen Versicherungs- vermittler übermittelt und diese dort erhoben, gespeichert und zu Beratungs- zwecken genutzt werden dürfen.

  • Verwahrung Im Rahmen des Depotvertrags verwahrt die USB die Anteile oder Aktien des Anlegers an den Fonds sowie sonstige Wertpapiere, soweit diese von der USB für verwahrfähig erklärt wurden. Außerdem erbringt die USB die in den Bedingungen für UnionDepots und in den Sonderbedingungen beschriebenen Dienstleistungen.

  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

  • Änderungen des Vertrages und dieser Bedingungen Die Regelungen des Vertrages und dieser Bedingungen beruhen auf den gesetzlichen und sonstigen Rahmen- bedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z. B. EnWG, StromGVV, StromNZV, MsbG, höchstrichterliche Rechtsprechung, Entscheidungen der Bundesnetzagentur). Das vertragliche Äquivalenzverhältnis kann nach Vertragsschluss durch unvorhersehbare Änderungen der gesetzlichen oder sonstigen Rahmenbedingungen (z. B. durch Gesetzesänderungen, sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits – etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen Gesetzgebungsverfahrens und dem Inkrafttreten – absehbar war), die der Lieferant nicht veranlasst und auf die er auch keinen Einfluss hat, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im Vertrag und/oder diesen Bedingungen entstandene Xxxxx nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages entstehen lassen (etwa wenn die Rechtsprechung eine Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind. In solchen Fällen ist der Lieferant verpflichtet, den Vertrag und diese Bedingungen – mit Ausnahme der Preise – unverzüglich insoweit anzupassen und/oder zu ergänzen, als es die Wiederherstel- lung des Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/oder der Ausgleich entstandener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht (z. B. mangels gesetzlicher Überleitungsbestimmungen). Anpassungen des Vertrages und dieser Bedingungen nach dieser Ziffer sind nur zum Monatsersten möglich. Die Anpassung wird nur wirksam, wenn der Lieferant dem Kunden die Anpassung spätestens sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilt. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vertragsanpassung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen.

  • Swaps Swapgeschäfte sind Tauschverträge, bei denen die dem Geschäft zugrunde liegenden Zahlungsströme oder Risiken zwischen den Vertragspartnern ausgetauscht werden. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds im Rahmen der Anlagegrundsätze • Zins- • Währungs- • Zins-Währungs- • Varianz- • Equity- • Credit Default-Swapgeschäfte abschließen.

  • Gerichtsstände Wenn Sie uns verklagen Wenn wir Sie verklagen Sie haben Ihren Wohnsitz oder Geschäftssitz ins Ausland verlegt

  • Reservierungen 2.1 Unverbindliche Reservierungen, die den Xxxx zum kostenlosen Rücktritt berechtigen, sind nur bei entsprechender ausdrücklicher Vereinbarung mit dem Vermieter möglich. Ist eine solche Vereinbarung nicht getroffen worden, so führt die Buchung nach Ziffer 1.1 und