Hinterlegung. Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat den Ländern beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.
Hinterlegung. Die Emittentin kann die von den Anleihegläubigern innerhalb von zwölf Monaten nach Endfälligkeit nicht erhobenen Beträge an Kapital und Zinsen sowie alle anderen gegebenenfalls auf die Schuldverschreibungen zu zahlenden Beträge ebenso wie Aktien beim für den Sitz der Emittentin zuständigen Amtsgericht hinterlegen. Soweit die Emittentin auf das Recht zur Rücknahme der hinterlegten Beträge verzichtet, erlöschen die betreffenden Ansprüche der Anleihegläubiger gegen die Emittentin. Nachdem die Forderung des jeweiligen Anleihegläubigers verjährt ist, erhält die Emittentin die hinterlegten Beträge bzw. Aktien zurück.
Hinterlegung. Sofern bei kurzfristiger Bestellung und Hinweis durch den Club ein rechtzeitiger Zugang der Tickets nicht mehr gewährleistet werden kann, ist im Einzelfall nach freiem Ermessen vom Club eine Vereinbarung über die Hinterlegung der Tickets an der hierfür am Stadion eingerichteten Hinterlegungsstelle zur Abholung möglich. Die Abholung der Tickets ist nur durch den Kunden oder einen vom Kunden schriftlich bevollmächtigten Dritten unter Vorlage eines amtlichen Ausweises oder eines sonstigen amtlichen zur Identifikation geeigneten Dokuments möglich. Der Club kann für die Hinterlegung des Tickets eine angemessene Hinterlegungsgebühr verlangen. Das Risiko eines Abhandenkommens oder einer Beschädigung der Tickets vor der Abholung trägt der Kunde, es sei denn, es liegt grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz auf Seiten des Clubs oder des vom Club beauftragten Dritten vor.
Hinterlegung. Die Emittentin kann die von den Anleihegläubigern innerhalb von zwölf Monaten nach Endfälligkeit nicht erhobenen Beträge an Kapital und Zinsen sowie alle anderen gegebenen- falls auf die Schuldverschreibungen zu zahlenden Beträge beim für den Sitz der Emittentin zuständigen Amtsgericht hinterlegen. Soweit die Emittentin auf das Recht zur Rücknahme der hinter- legten Beträge verzichtet, erlöschen die betreffenden Ansprüche der Anleihe- gläubiger gegen die Emittentin. Nach Verjährung des Anspruchs der entspre- chenden Anleihegläubigerin erhält die Emittentin die hinterlegten Beträge zu- rück. 4.5 Deposit. The Issuer may deposit the amounts of principal and interest not claimed by the Noteholders within twelve months of final maturity as well as any other amounts payable on the Notes with the Local Court competent for the Issuer’s registered office. If the Issuer waives the right to redeem the deposited amounts, the respective Noteholders’ claims against the Issuer shall lapse. Once the entitlement of the respective Noteholder has expired, the deposited amounts will be returned to the Issuer. § 5 Steuern § 5 Taxes
Hinterlegung. (1) Die Urschrift dieses Vertrags wird, nachdem sie nicht mehr zur Unterzeichnung aufliegt, beim Generaldirektor hinterlegt.
(2) Der Generaldirektor übermittelt je zwei von ihm beglaubigte Abschriften dieses Vertrags und der diesem Vertrag beigefügten Ausführungsordnung den Regierungen aller Mitgliedstaaten der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums und der Regierung jedes anderen Xxxxxx, die es verlangt.
(3) Der Generaldirektor läßt diesen Vertrag beim Sekretariat der Vereinten Nationen registrieren.
(4) Der Generaldirektor übermittelt zwei von ihm beglaubigte Ausfertigungen jeder Änderung dieses Vertrags oder der Ausführungsordnung an die Regierungen aller Vertragsstaaten und, auf Antrag, an die Regierung jedes anderen Xxxxxx.
Hinterlegung. Die Emittentin ist berechtigt, beim Amtsgericht Schwerin Beträge der Forderun- gen aus den Schuldverschreibungen zu hinterlegen, die von den Anleihegläubigern nicht in- nerhalb von zwölf Monaten nach dem Fälligkeitstag bzw. dem Tag der Rückzahlung bean- sprucht worden sind, auch wenn die Anleihegläubiger sich nicht in Annahmeverzug befinden. Soweit eine solche Hinterlegung erfolgt und auf das Recht der Rücknahme verzichtet wird, er- löschen die diesbezüglichen Ansprüche der Anleihegläubiger gegen die Emittentin.
Hinterlegung. Dieser Vertrag wird beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union ("Verwahrer") hinterlegt; der Verwahrer übermittelt allen Unterzeichnern beglaubigte Abschriften.
Hinterlegung. Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat allen Ländern als gegenbeteiligten Vertragspartnern eine beglaubigte Abschrift der Vereinbarung zu über- mitteln.
Hinterlegung. Die Emittentin kann die von den Anleihegläubigern innerhalb von zwölf Mona- ten nach Endfälligkeit nicht erhobenen Beträge an Kapital und Zinsen sowie alle anderen gegebenenfalls auf die Schuldverschreibungen zu zahlenden Beträge beim für den Sitz der Emittentin zuständigen Amtsgericht hinterlegen. Soweit die Emittentin auf das Recht zur Rücknahme der hinterlegten Beträge verzichtet, erlöschen die betreffenden Ansprüche der Anleihegläubiger gegen die Emittentin. Nach Verjährung des Anspruchs der entsprechenden Anleihegläubigerin erhält die Emittentin die hinterlegten Beträge zurück.
Hinterlegung. Zur Sicherstellung ihrer Rechte kann eine Vertragspartei verlangen, dass die Aktien der Ver- tragsparteien bei der Revisionsstelle der Gesellschaft oder einer anderen von den Vertragspar- teien einstimmig bestimmten Stelle blanko indossiert in der Weise zu hinterlegen sind, dass sie darüber nur gemeinsam oder auf Grund eines richterlichen Erlasses verfügen können. Die Hin- terlegungsstelle hält die Aktien für die einzelnen Vertragsparteien. Jede Vertragspartei ist selbstständig zur Ausübung der Stimmrechte an ihren Aktien befugt. Die Hinterlegungsstelle ist von den Vertragsparteien bzw. der Gesellschaft über jede Änderung ihres Aktienbesitzes schriftlich zu orientieren.