Hinterlegung. (1) Die Urschrift dieses Vertrags wird, nachdem sie nicht mehr zur Unterzeichnung aufliegt, beim Generaldirektor hinterlegt. (2) Der Generaldirektor übermittelt je zwei von ihm beglaubigte Abschriften dieses Vertrags und der diesem Vertrag beigefügten Ausführungsordnung den Regierungen aller Mitgliedstaaten der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums und der Regierung jedes anderen Xxxxxx, die es verlangt. (3) Der Generaldirektor läßt diesen Vertrag beim Sekretariat der Vereinten Nationen registrieren. (4) Der Generaldirektor übermittelt zwei von ihm beglaubigte Ausfertigungen jeder Änderung dieses Vertrags oder der Ausführungsordnung an die Regierungen aller Vertragsstaaten und, auf Antrag, an die Regierung jedes anderen Xxxxxx.
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Samples: Vertrag Über Die Internationale Zusammenarbeit Auf Dem Gebiet Des Patentwesens (Pct), Vertrag Über Die Internationale Zusammenarbeit Auf Dem Gebiet Des Patentwesens (Pct)
Hinterlegung. (1) Die Urschrift dieses Vertrags wird, nachdem sie nicht mehr zur Unterzeichnung aufliegt, beim Generaldirektor hinterlegt.. 53 SR 0.232.141.11
(2) Der Generaldirektor übermittelt je zwei von ihm beglaubigte Abschriften dieses Vertrags und der diesem Vertrag beigefügten Ausführungsordnung Ausführungsordnung54 den Regierungen Regierun- gen aller Mitgliedstaaten der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums gewerb- lichen Eigentums55 und der Regierung jedes anderen XxxxxxStaates, die es verlangt.
(3) Der Generaldirektor läßt lässt diesen Vertrag beim Sekretariat der Vereinten Nationen Natio- nen registrieren.
(4) Der Generaldirektor übermittelt zwei von ihm beglaubigte Ausfertigungen jeder Änderung dieses Vertrags oder der Ausführungsordnung an die Regierungen aller Vertragsstaaten und, auf Antrag, an die Regierung jedes anderen XxxxxxStaates.
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Samples: Vertrag Über Die Internationale Zusammenarbeit Auf Dem Gebiet Des Patentwesens (Pct)
Hinterlegung. (1) Die Urschrift dieses Vertrags wird, nachdem sie nicht mehr zur Unterzeichnung aufliegt, beim Generaldirektor hinterlegt.
(2) Der Generaldirektor übermittelt je zwei von ihm beglaubigte Abschriften dieses Vertrags und der diesem Vertrag beigefügten Ausführungsordnung Ausführungsordnung54 den Regierungen Regierun- gen aller Mitgliedstaaten der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums gewerb- lichen Eigentums55 und der Regierung jedes anderen XxxxxxStaates, die es verlangt.
(3) Der Generaldirektor läßt lässt diesen Vertrag beim Sekretariat der Vereinten Nationen registrieren.
(4) Der Generaldirektor übermittelt zwei von ihm beglaubigte Ausfertigungen jeder Änderung dieses Vertrags oder der Ausführungsordnung an die Regierungen aller Vertragsstaaten und, auf Antrag, an die Regierung jedes anderen XxxxxxStaates.
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Samples: Vertrag Über Die Internationale Zusammenarbeit Auf Dem Gebiet Des Patentwesens (Pct)