Zinstagequotient Musterklauseln

Zinstagequotient. Zinstagequotient" bezeichnet im Hinblick auf die Berechnung des Zinsbetrages auf eine Schuldverschreibung für einen beliebigen Zeitraum (der "Zinsberechnungszeitraum"): wenn (a) der Zinsberechnungszeitraum kürzer oder gleich der Feststellungsperiode ist, in die er fällt, die Anzahl der Tage im Zinsberechnungszeitraum geteilt durch das Produkt aus (x) der Anzahl der Tage in dieser Feststellungsperiode und (y) der Anzahl der Feststellungsperioden die normalerweise in einem Jahr enden würden; und wenn (b) der Zinsberechnungszeitraum länger ist als eine Feststellungsperiode, die Summe aus: (A) die Anzahl der Tage des Zinsberechnungszeitraumes, der in die Feststellungsperiode fällt, in welcher er beginnt, geteilt durch das Produkt aus (1) der Anzahl der Tage in dieser Feststellungsperiode und
Zinstagequotient. Zinsen, die auf einen Zeitraum von weniger als einem Jahr zu berechnen sind, werden auf Basis der tatsächlich verstrichenen Tage, geteilt durch 365, berechnet (bzw. falls ein Teil dieses Zeitraums in ein Schaltjahr fällt, auf der Grundlage der Summe von (i) der tatsächlichen Anzahl von Tagen des Zeitraums, die in dieses Schaltjahr fallen, dividiert durch 366, und (ii) der tatsächlichen Anzahl von Tagen des Zeitraums, die nicht in das Schaltjahr fallen, dividiert durch 365).
Zinstagequotient. Falls Zinsen für einen Zeitraum von weniger oder mehr als einem Jahr zu berechnen sind, erfolgt die Berechnung des betreffenden Zinsbetrags auf Grundlage des Zins- tagequotienten. "Zinstagequotient" bezeichnet im Hinblick auf die Berechnung eines Zinsbetrages auf die Kapitalschuldverschreibungen für einen beliebi- gen Zeitraum (der "Zinsberechnungszeitraum") die Anzahl von Tagen im Zinsberechnungszeitraum dividiert durch 360, wobei die Anzahl der Tage auf der Grundlage eines Jahres von 360 Tagen mit zwölf Monaten zu je 30 Tagen zu ermitteln ist (es sei denn, (A) der letzte Tag des Zinsberechnungszeitraums fällt auf den 31. Tag eines Monats, während der erste Tag des Zinsberechnungszeitraumes weder auf den 30. noch auf den 31. Tag eines Monats fällt, wobei in diesem Fall der diesen Tag enthaltene Monat nicht als ein auf 30 Tage gekürzter Monat zu behandeln ist, oder (B) der letzte Tag des Zinsberechnungszeitraumes fällt auf den letzten Tag des Monats Februar, wobei in diesem Fall der Monat Februar nicht als ein auf 30 Tage verlängerter Monat zu behandeln ist).
Zinstagequotient. Zinstagequotient" bezeichnet im Hinblick auf die Berechnung des Zinsbetrags auf die Schuldverschreibungen für einen beliebigen Zeitraum (der "Zinsberechnungszeitraum"): die Anzahl von Tagen im Zinsberechnungszeitraum, dividiert durch 360, wobei die Anzahl (1) Der gesetzliche Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem von der Deutschen Bundesbank von Zeit zu Zeit bekannt gemachten Basiszinssatz, §§ 288 Absatz 1, 247 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch. der Tage auf der Grundlage eines Jahres von 360 Tagen mit zwölf Monaten zu je 30 Tagen zu ermitteln ist (es sei denn, (A) der letzte Tag des Zinsberechnungszeitraums fällt auf den 31. Tag eines Monats, während der erste Tag des Zinsberechnungszeitraums weder auf den 30. noch auf den 31. Tag eines Monats fällt, in welchem Fall der diesen Tag enthaltende Monat nicht als ein auf 30 Tage gekürzter Monat zu behandeln ist, oder (B) der letzte Tag des Zinsberechnungszeitraums fällt auf den letzten Tag des Monats Februar, in welchem Fall der Monat Februar nicht als ein auf 30 Tage verlängerter Monat zu behandeln ist). § 4 ZAHLUNGEN (a) Zahlungen auf Kapital. Zahlungen auf Kapital in Bezug auf die Schuldverschreibungen erfolgen nach Maßgabe des nachstehenden Absatzes 2 an das Clearingsystem oder dessen Order zur Gutschrift auf den Konten der jeweiligen Kontoinhaber des Clearingsystems. (b) Zahlung von Xxxxxx. Die Zahlung von Zinsen auf Schuldverschreibungen erfolgt nach Maßgabe von Absatz 2 an das Clearingsystem oder dessen Order zur Gutschrift auf den Konten der jeweiligen Kontoinhaber des Clearingsystems.
Zinstagequotient. Der Zinstagequotient gilt sowohl für die Berechnung des zu den Zinsterminen jeweils fälligen Zinsbetrages von Nichtdividendenwerten als auch für die Berechnung von Stückzinsen im Se- kundärmarkt (das ist der Markt für bereits emittierte Nichtdividendenwerte) für einen bestimmten Zinsberechnungszeitraum. Im Falle der Berechnung der Verzinsung für eine Zinsperiode ent- spricht der Zinsberechnungszeitraum der Zinsperiode. Sofern im Konditionenblatt nicht anders geregelt, wird der Zinstagequotient für den Gesamt-Zinsenlauf festgelegt. Der Zinstagequotient bezeichnet bei der Berechnung des Zinsbetrages für einen beliebigen Zeitraum („Zinsberech- nungszeitraum“): ▪ falls „actual/actual-ICMA“ festgelegt ist, (i) wenn der Zinsberechnungszeitraum der regulä- ren Zinsperiode entspricht oder kürzer als diese ist, die Anzahl der Tage in diesem Zins- berechnungszeitraum geteilt durch das Produkt aus (x) der Anzahl der Tage in dieser re- gulären Zinsperiode und (y) der Anzahl der regulären Zinsperioden, die normalerweise in einem Jahr enden; und (ii) wenn der Zinsberechnungszeitraum länger als die reguläre Zins- periode ist, die Summe aus (a) der Anzahl der Tage in diesem Zinsberechnungszeitraum, die in die reguläre Zinsperiode fallen, in der er beginnt, geteilt durch das Produkt aus (x) der Anzahl der Tage in dieser regulären Zinsperiode und (y) der Anzahl der regulären Zins- perioden, die normalerweise in einem Jahr enden und (b) der Anzahl der Tage in diesem Zinsberechnungszeitraum, die in die nächste reguläre Zinsperiode fallen, geteilt durch das Produkt aus (x) der Anzahl der Tage in dieser regulären Zinsperiode und (y) der Anzahl der regulären Zinsperioden, die normalerweise in einem Jahr enden, wobei als reguläre Zinsperiode eine periodische Zinsperiode bezeichnet wird; ▪ falls „actual/365“ festgelegt ist, die tatsächliche Anzahl der Tage des Zinsberechnungszeit- raumes dividiert durch 365 (oder wenn der Zinsberechnungszeitraum in ein Schaltjahr fällt, die Summe der (x) tatsächlichen Anzahl der Tage des in ein Schaltjahr fallenden Teils des Zinsberechnungszeitraums dividiert durch 366 und der (y) tatsächlichen Anzahl der Tage des nicht in ein Schaltjahr fallenden Teils des Zinsberechnungszeitraums dividiert durch 365); ▪ falls „actual/365 (Fixed)“ festgelegt ist, die tatsächliche Anzahl der Tage des Zinsberech- nungszeitraumes dividiert durch 365; ▪ falls „actual/360“ festgelegt ist, die tatsächliche Anzahl der Tage des Zinsberechnungszeit- raumes dividiert durch...
Zinstagequotient. Zinstagequotient" bezeichnet im Hinblick auf die Berechnung des Zinsbetrages auf eine Schuldverschreibung für einen beliebigen Zeitraum (der "Zinsberechnungszeitraum"): die tatsächliche Anzahl von Tagen im Zinsberechnungszeitraum, geteilt durch die tatsächliche Anzahl von Tagen in der jeweiligen Zinsperiode.
Zinstagequotient. Zinstagequotient" bezeichnet im Hinblick auf die Berechnung eines Zinsbetrags auf eine Schuldverschreibung für einen beliebigen Zeitraum (vom ersten Tag (einschließlich) dieses Zeitraums bis zum letzten Tag (ausschließlich) dieses Zeitraums) (der "Zinsberechnungszeitraum"): (4) Day Count Fraction. "Day Count Fraction" means, in respect of the calculation of an amount of interest on any Note for any period of time (from, and including, the first day of such period to, but excluding, the last day of such period) (the "Calculation Period"): 1. falls der Zinsberechnungszeitraum kürzer ist als die Feststellungsperiode, in die das Ende des Zinsberechnungszeitraums fällt, oder falls der Zinsberechnungszeitraum der Feststellungsperiode entspricht, die Anzahl der Kalendertage in dem Zinsberechnungszeitraum geteilt durch das Produkt aus (x) der Anzahl der Kalendertage in der Feststellungsperiode und (y) der Anzahl der Feststellungstermine (wie nachstehend angegeben) in einem Kalenderjahr; oder 1. if the Calculation Period is equal to or shorter than the Determination Period during which the Calculation Period ends, the number of calendar days in such Calculation Period divided by the product of (x) the number of calendar days in such Determination Period and (y) the number of Determination Dates (as specified below) that would occur in any year; or 2. falls der Zinsberechnungszeitraum länger ist als die Feststellungsperiode, in die das Ende des Zinsberechnungszeitraums fällt, die Summe aus 2. if the Calculation Period is longer than the Determination Period during which the Calculation Period ends, the sum of (A) der Anzahl der Kalendertage in dem Zinsberechnungszeitraum, die in die Feststellungsperiode fallen, in welcher der Zinsberechnungszeitraum beginnt, geteilt durch das Produkt aus (x) der Anzahl der Kalendertage in der Feststellungsperiode und (y) der Anzahl der Feststellungstermine in einem Kalenderjahr; und (A) the number of calendar days in such Calculation Period falling in the Determination Period in which the Calculation Period begins divided by the product of (x) the number of calendar days in such Determination Period and (y) the number of Determination Dates that would occur in any year; and (B) der Anzahl der Kalendertage in dem Zinsberechnungszeitraum, die in die nächste Feststellungsperiode fallen, geteilt durch das Produkt aus (x) der Anzahl der Kalendertage in dieser Feststellungsperiode und (y) der Anzahl der Feststellungstermine in einem Kalen...
Zinstagequotient. Zinsperiode Nicht anwendbar Nicht anwendbar Zinszahlungstag(e) Zinszahlungstag (1): Fünfter Bewertungstag (1) (5.) Zahltag nach dem Zinszahlungstag (2): Fünfter Bewertungstag (2) (5.) Zahltag nach dem Zinszahlungstag (3): Fünfter (5.) Zahltag nach dem Bewertungstag (3) Zinszahlungstag (4): Fünfter (5.) Zahltag nach dem Finalen Bewertungstag Verzinsungsbeginn 3. August 2023 Definitionen im Hinblick auf das Barriere-Ereignis finden sich oben in den Produktspezifischen Bestimmungen. Ordentliches Kündigungsrecht der Emittentin Nicht anwendbar Mindesthandelsgröße Zulässige Handelsgröße Ein (1) Wertpapier Nicht anwendbar Berechnungsstelle Goldman Sachs International, Xxxxxxxx Xxxxx, 00 Xxxx Xxxx, Xxxxxx XX0X 0XX, Xxxxxxxxxxx Xxxxxxxxxx Hauptprogrammstelle Goldman Sachs Bank Europe SE, Marienturm, Xxxxxxxxxxxx 0- 00, 00000 Xxxxxxxxx xx Xxxx, Xxxxxxxxxxx Fiskalstelle Nicht anwendbar Registerstelle Nicht anwendbar Weitere(r) Beauftragte(r) Nicht anwendbar Webseite xxx.xx.xx/xx/xxxx/xxxxxxxxx/xxxxxxxxxxxxxxxx Wertpapierbörse Nicht anwendbar Wertpapiere Deutsche Wertpapiere Maßgebliches Recht Deutsches Recht Nicht anwendbar Einzelindex oder Indexkorb Einzelindex Name des Index/Namen der Indizes EURO STOXX 50® Index (Price EUR) (Reuters Code: .STOXX50E) (der "Index" oder der "Basiswert") Börse(n) Alle Börsen, an welchen die Indexbestandteile gelistet sind Verbundene Börse(n) Alle Börsen Optionsbörse Verbundene Börse(n) Berechnungstag Wie in der Indexbezogenen Bestimmung 8 angegeben Berechnungsstunden Nicht anwendbar Index-Sponsor STOXX Limited Kursreferenz Der offizielle Schlusskurs des Index wie vom Index-Sponsor berechnet und veröffentlicht. Bewertungszeitpunkt Wie in der Indexbezogenen Bestimmung 8 angegeben Vorgesehene(r) Stichtag(e) Finaler Bewertungstag, Bewertungstage, Anfänglicher Bestimmungen für Indexbezogene Derivatekontrakte Einzelindex und Stichtage – Folgen von Unterbrechungstagen Höchstzahl an Unterbrechungstagen Nicht anwendbar Anwendbar – wie in der Indexbezogenen Bestimmung 1.1 angegeben Anwendbar – wie in der Indexbezogenen Bestimmung 8 angegeben Keine Anpassung Nicht anwendbar Einzelindex und Durchschnittsermittlungs- Stichtage – Folgen von Unterbrechungstagen Indexkorb und Stichtage – Korbbewertung (Individueller Vorgesehener Handelstag und Individueller Unterbrechungstag) Indexkorb und Durchschnittsermittlungs- Stichtage – Korbbewertung (Individueller Vorgesehener Handelstag und Individueller Unterbrechungstag) Indexkorb und Stichtage – Korbbewer...
Zinstagequotient. Zinstagequotient (Actual/Actual (ICMA)): bezeichnet im Hinblick auf die Berechnung des Zinsbetrages auf das Schuldscheindarlehen für einen beliebigen Zeitraum (der „Zinsberechnungszeitraum”): 1. falls der Zinsberechnungszeitraum kürzer ist als die Feststellungsperiode, in die er fällt oder ihr entspricht, die Anzahl der Tage in diesem Zinsberechnungszeitraum geteilt durch das Produkt (a) der Anzahl der Tage in dieser Feststellungsperiode und (b) der Anzahl der Feststellungsperioden, die normalerweise in einem Jahr enden; und 2. falls der Zinsberechnungszeitraum länger ist als eine Feststellungsperiode, die Summe aus (a) der Anzahl der Tage in diesem Zinsberechnungszeitraum, die in die Feststellungsperiode fallen, in welcher dieser Zinsberechnungszeitraum beginnt, geteilt durch das Produkt (i) der Anzahl der Tage in dieser Feststellungsperiode und (ii) der Anzahl der Feststellungsperioden, die normalerweise in einem Jahr enden; und (b) der Anzahl der Tage in diesem Zinsberechnungszeitraum, die in die nächste Feststellungsperiode fallen, geteilt durch das Produkt (i) der Anzahl der Tage in dieser Feststellungsperiode und (ii) der Anzahl der Feststellungsperioden, die normalerweise in einem Jahr enden. Es gelten die folgenden Definitionen: Feststellungsperiode: den Zeitraum ab einem Feststellungstermin (einschließlich), der in ein beliebiges Jahr fällt, bis zum nächsten Feststellungstermin (ausschließlich). Feststellungstermin: 28.10.
Zinstagequotient. Zinstagequotient" bezeichnet im Hinblick auf die Berechnung eines Zinsbetrags auf eine Schuldverschreibung für einen beliebigen Zeitraum (vom ersten Tag (einschließlich) dieses Zeitraums bis zum letzten Tag (ausschließlich) dieses Zeitraums) (der "Zinsberechnungszeitraum"): 1. falls der Zinsberechnungszeitraum kürzer ist als die Feststellungsperiode, in die das Ende des Zinsberechnungszeitraums fällt, oder falls der Zinsberechnungszeitraum der Feststellungsperiode 2. falls der Zinsberechnungszeitraum länger ist als die Feststellungsperiode, in die das Ende des Zinsberechnungszeitraums fällt, die Summe aus (A) der Anzahl der Kalendertage in dem Zinsberechnungszeitraum, die in die Feststellungsperiode fallen, in welcher der Zinsberechnungszeitraum beginnt, geteilt durch das Produkt aus (x) der Anzahl der Kalendertage in der Feststellungsperiode und (y) der Anzahl der Feststellungstermine in einem Kalenderjahr; und (B) der Anzahl der Kalendertage in dem Zinsberechnungszeitraum, die in die nächste Feststellungsperiode fallen, geteilt durch das Produkt aus (x) der Anzahl der Kalendertage in dieser Feststellungsperiode und (y) der Anzahl der Feststellungstermine in einem Kalenderjahr.